Beihilfe Saarland 2026: Bemessungssätze, Leistungen und Anträge auf einen Blick
Wie hoch ist die Beihilfe im Saarland, wer hat Anspruch und was zahlt sie im Krankheitsfall? Auf dieser Seite finden Sie Ihren persönlichen Beihilfesatz, die Regeln der Saarländischen Beihilfeverordnung (BhVO) und einen Überblick über die wichtigsten Beihilfeleistungen. Mit Rechenbeispielen, die zeigen, was das für Ihre private Krankenversicherung bedeutet.
Shahryar Honarbakhsh, unabhängiger Versicherungsmakler für Beamte (§ 34d GewO). Spezialisiert auf Beihilfe und private Krankenversicherung für Beamte seit 2008. Mitglied im Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V.
Stand: 10.08.2026
Das Wichtigste in Kürze:
- Im Saarland beträgt der Beihilfesatz grundsätzlich 50 %, mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern steigt er auf 70 %. Ehe- und Lebenspartner erhalten 70 %, Kinder 80 %. Der Satz gilt ambulant und stationär gleichermaßen.
- Die Beihilfe für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten wird von den PBeaKK Beihilfediensten (Postbeamtenkrankenkasse) im Auftrag des Saarlandes bearbeitet.
- Anträge reichen Sie digital über die App „PBeaKKDirekt“ oder klassisch per Post ein. Eine Online-Einreichung über das Internetformular ist derzeit nicht möglich.
- Das Saarland erhebt eine Kostendämpfungspauschale (100 bis 750 Euro je nach Besoldungsgruppe) als jährlichen Selbstbehalt.
- Eine wichtige Besonderheit: Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Ein- oder Zweibettzimmer) sind im Saarland nicht beihilfefähig – wie in Hamburg, anders als beim Bund oder in Hessen.
- Eine pauschale Beihilfe, als einen 50%-igen Zuschuss zum GKV-Beitrag, gibt es im Saarland nicht. Wer freiwillig gesetzlich versichert bleibt, muss den vollständigen Kassenbeitrag selbst zahlen.
- Für die PKV zählt am Ende: Der Beihilfe-Tarif muss zu Ihrem Beihilfesatz und zu den Lücken der BhVO passen, sonst bleiben Eigenanteile.
Wer hat im Saarland Anspruch auf Beihilfe?
Beihilfeberechtigt sind im Saarland grundsätzlich alle aktiven und ehemaligen Beamtinnen und Beamten des Landes sowie unter bestimmten Bedingungen ihre Angehörigen.
Das Saarland zahlt seinen Bediensteten über die Beihilfe einen Teil ihrer anfallenden Kosten im Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfall. Grundlage ist die Saarländische Beihilfeverordnung (BhVO), die die Leistungen und den Umfang der Beihilfe im Einzelnen regelt. Zum Kreis der Berechtigten gehören nach § 2 BhVO:
- Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, auf Probe und auf Widerruf
- Beamtenanwärterinnen und -anwärter sowie Referendarinnen und Referendare
- Richterinnen und Richter im saarländischen Landesdienst
- Minister (gem. Ministergesetz) und Abgeordnete (gem. Abgeordnetengesetz). Letztere haben ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme der Beihilfe oder Zuschussgewährung zum Krankenkassenbeitrag.
- Ruhestandsbeamtinnen und -beamte, Richterinnen und Richter im Ruhestand
- Witwen und Witwer beziehungsweise hinterbliebene Lebenspartner
- berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartner unterhalb der Einkommensgrenze
- Kinder, die im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind (§ 3 Abs. 2 BhVO)
Kommunale Beamtinnen und Beamte werden nicht zwingend von der Landesstelle betreut: Für ihre Mitglieder kann die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (RZVK) die Aufgaben der Festsetzungsstelle übernehmen. Die maßgeblichen Regeln wie Sätze, berücksichtigungsfähige Angehörige, Anträge, sind aber im Wesentlichen dieselben wie für Landesbeamte.
Die Rechtsgrundlage: die Saarländische Beihilfeverordnung
Anders als einige Länder, die auf die Bundesbeihilfeverordnung verweisen, hat das Saarland eine eigene Beihilfeverordnung (BhVO). Sie beruht auf der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nach dem Saarländischen Beamtengesetz (SBG). Den amtlichen Volltext finden Sie im saarländischen Landesrechtsportal. Bei einzelnen Leistungen, etwa bei den Höchstbeträgen für Heilmittel, orientiert sich das Saarland an den Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV).
Beihilfesätze im Saarland: Wie hoch ist Ihr Bemessungssatz?
Im Saarland beträgt der Beihilfesatz grundsätzlich 50 %. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, steigt er auf 70 %. Berücksichtigungsfähige Ehepartner erhalten 70 %, Kinder 80 %.
Der Bemessungssatz ist personenbezogen: Jede berücksichtigte Person – Beihilfeberechtigte oder Beihilfeberechtigter, Ehe- oder Lebenspartner, Kind – hat einen eigenen Satz, der für ihre eigenen Aufwendungen gilt. Das Saarland folgt damit dem klassischen Zwei-Stufen-Modell des Bundes. Anders als etwa in Hessen gibt es weder eine Feinstaffelung in 5-Prozent-Schritten noch einen erhöhten Satz für den stationären Bereich.
So wird Ihr Beihilfesatz im Saarland berechnet (§ 15 BhVO):
| Ihre Situation | Beihilfesatz |
|---|---|
| Beihilfeberechtigt (Beamte, Anwärter, Richter), bis zu 1 Kind | 50 % |
| Entpflichtete Hochschullehrer | 50 % |
| Beihilfeberechtigt, 2 oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder | 70 % |
| Versorgungsempfänger:in (Ruhestand, ohne Waisen) | 70 % |
| Berücksichtigungsfähige/r Ehe- oder Lebenspartner:in | 70 % |
| Berücksichtigungsfähiges Kind sowie Waisen | 80 % |
Hinweis: Der Satz gilt ambulant, zahnärztlich und stationär gleichermaßen. Wer 50 % Beihilfe erhält, braucht einen PKV-Tarif, der die restlichen 50 % trägt – in allen drei Bereichen.
Drei Beispielrechnungen aus dem Alltag
Beispiel 1 – Junglehrerin, ledig, kinderlos: Für ihre eigenen Aufwendungen gilt der Grundsatz von 50 %. Die PKV muss ambulant, zahnärztlich und stationär die übrigen 50 % abdecken.
Beispiel 2 – Polizeibeamter, verheiratet, ein Kind: Ein Kind allein erhöht den Bemessungssatz des Beamten nicht – er bleibt bei 50 %. Ist die Partnerin berücksichtigungsfähig (Einkommen unter der Grenze), erhält sie für ihre eigenen Aufwendungen 70 %. Für das Kind gelten 80 %.
Beispiel 3 – Finanzbeamtin, verheiratet, zwei Kinder, Partner mit geringem Einkommen: Weil zwei Kinder berücksichtigungsfähig sind, steigt ihr eigener Bemessungssatz auf 70 %. Für die Kinder gelten jeweils 80 %, für den berücksichtigungsfähigen Ehepartner 70 %. Der PKV-Restkostentarif muss für sie also nur noch 30 % und für die Kinder 20 % übernehmen.
Achtung bei zwei beihilfeberechtigten Elternteilen: Wenn beide beihilfeberechtigt sind, muss eine gemeinsame Erklärung abgegeben werden, wer die Erhöhung des Bemessungssatzes in Anspruch nimmt. Beihilfe für Kinder wird nur demjenigen gewährt, bei dem das Kind oder die Kinder im Familienzuschlag berücksichtigt sind.
Einkommensgrenze für Ehe- und Lebenspartner
Ihr Ehe- oder Lebenspartner gilt im Saarland als berücksichtigungsfähig, wenn sein Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Antragstellung die geltende Grenze nicht übersteigt. Für 2026 liegt sie bei 19.087 Euro.
Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz. Die Grenze wird jährlich im gleichen Verhältnis wie der Rentenwert West angepasst, daher die „krumme“ Zahl. Weil auf das zweite Kalenderjahr vor der Antragstellung abgestellt wird, ist für Anträge im Jahr 2026 der Einkommensteuerbescheid 2024 vorzulegen.
| Jahr | Einkommensgrenze |
|---|---|
| 2022 | 16.000 Euro |
| 2023 | 16.856 Euro |
| 2024 | 17.595 Euro |
| 2025 | 18.399 Euro |
| 2026 | 19.087 Euro |
Praxistipp: Ein Punkt, an dem viele bares Geld verschenken: Hat Ihr Ehegatte keine Einkünfte mehr oder fällt sein Einkommen im laufenden Jahr deutlich – etwa durch Elternzeit oder einen Jobverlust – kann die Beihilfe unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Kalenderjahr gewährt werden. Den Nachweis reichen Sie im Folgejahr nach.
Beantragen Sie erstmalig Leistungen für Ihren Ehe- oder Lebenspartner, legen Sie der Beihilfestelle das Formular „Angaben zu den persönlichen Verhältnissen“, die Heirats- bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde, den Einkommensteuerbescheid des Vorvorjahres und einen Nachweis über den Krankenversicherungsschutz bei. So vermeiden Sie Rückfragen.
Ein Detail, das oft übersehen wird: Wahlleistungen im Krankenhaus
Anders als beim Bund oder in Bundesländern wie Hessen zahlt die Beihilfe Saarland grundsätzlich keine Wahlleistungen im Krankenhaus.
Allgemeine Krankenhausleistungen – ärztliche Behandlung, Pflege, Unterkunft und Verpflegung – erstattet die Beihilfe grundsätzlich in voller Höhe. Wahlleistungen wie die Chefarztbehandlung oder die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer sind dagegen nicht beihilfefähig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO).
Anders als etwa in Hessen oder Rheinland-Pfalz lassen sich diese Wahlleistungen im Saarland nicht über einen monatlichen Eigenbeitrag „freikaufen“. Wer Wert auf privatärztliche Behandlung oder ein Zweibettzimmer legt, braucht dafür zwingend die entsprechenden Tarifbausteine der privaten Krankenversicherung.
Vorsicht auch bei Privatkliniken: Hier begrenzt die Beihilfe ihre Leistung über eine Vergleichsberechnung nach der BhVO. Es können hohe Selbstbehalte entstehen. Vor planbaren Behandlungen können Sie die voraussichtlichen Kosten bei der Beihilfestelle erfragen.
Kostendämpfungspauschale: Ihr jährlicher Selbstbehalt
Die Beihilfe Saarland kürzt die jährliche Erstattung um eine Kostendämpfungspauschale (KDP) zwischen 50 und 700 Euro, gestaffelt nach Besoldungsgruppe.
Die Kostendämpfungspauschale wirkt wie eine Selbstbeteiligung. Sie wird je beihilfeberechtigte Person – inklusive der berücksichtigungsfähigen Angehörigen – nur einmal pro Kalenderjahr abgezogen, und zwar in dem Jahr, in dem Sie die Aufwendungen einreichen. Maßgeblich sind die Verhältnisse bei der erstmaligen Antragstellung im Jahr. Seit 01.01.2026 gilt für alle Besoldungsgruppen eine neue, um 50 Euro reduzierte Kostendämpfungspauschale. Es gelten nun folgende Sätze:
| Stufe | Besoldungsgruppe | Betrag |
|---|---|---|
| 1 | A 7 und A 8 | 50,00 Euro |
| 2 | A 9 bis A 11 | 100,00 Euro |
| 3 | A 12 bis A 15, B 1, C 1 und C 2, H 1 bis H 3, R 1, W 1 | 250,00 Euro |
| 4 | A 16, B 2 und B 3, C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3, W 2 | 400,00 Euro |
| 5 | B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7, W 3 | 550,00 Euro |
| 6 | Höhere Besoldungsgruppen | 700,00 Euro |
Wichtig zu wissen:
- Für jedes berücksichtigungsfähige Kind vermindert sich die Pauschale um 40 Euro.
- Bei Teilzeitbeschäftigung wird sie im Verhältnis zur Arbeitszeit vermindert.
- Bei Ruhestandsbeamten bemisst sie sich nach dem Ruhegehaltssatz (höchstens 70 % der Beträge), bei verwitweten Personen nach 55 % des Ruhegehaltssatzes (höchstens 40 %).
- Vollständig entfällt die Kostendämpfungspauschale im Saarland unter anderem bei Anwärterinnen und Anwärtern, Waisen, gesetzlich krankenversicherten Beihilfeberechtigten sowie bei Aufwendungen für Vorsorge und Früherkennung, Schwangerschaft, Pflege und im Todesfall.
Pauschale Beihilfe: im Saarland derzeit kein Thema
Einige Bundesländer wie Hamburg, Berlin, Brandenburg, Thüringen, Baden-Württemberg oder Sachsen-Anhalt, haben eine pauschale Beihilfe eingeführt: einen 50%-igen Zuschuss zum GKV-Beitrag für Beamte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Im Saarland gibt es diese Alternative Stand 2026 nicht. Eine Einführung wird zwar diskutiert, beschlossen ist sie nicht.
Praktisch heißt das: Wer im Saarland gesetzlich versichert bleibt, erhält keinen monatlichen Zuschuss zum Kassenbeitrag und trägt diesen selbst. Für Beamtinnen und Beamte ist deshalb die Kombination aus individueller Beihilfe und einer passenden privaten Restkostenversicherung der wirtschaftlich sinnvollere Weg. Übrigens bleiben auch in den Ländern, in denen die pauschale Beihilfe angeboten wird, die meisten Beamten bei dem klassischen, individuellen Beihilfesystem, bei dem tatsächliche Krankheitskosten prozentual erstattet werden. Die Gründe erläutern wir in diesem Ratgeber ausführlich: Pauschale Beihilfe: Vor- und Nachteile
Welche PKV für Sie auf lange Sicht und Ihre gesamte Beamtenlaufbahn günstiger ist, hängt vom Einstiegsalter, Gesundheit, Familienplanung und Wunschleistungen ab. All das rechnen wir unverbindlich für Sie durch.
Welche Leistungen übernimmt die Beihilfe Saarland?
Die Saarländische Beihilfeverordnung regelt im Detail, was in welchem Umfang beihilfefähig ist. Grundsatz: Erstattet werden medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Da die Leistungskataloge regelmäßig überarbeitet werden, können wir die Verbindlichkeit der Angaben nicht zu jedem Zeitpunkt garantieren. Bei konkreten Erstattungsfragen wenden Sie sich am besten direkt an die Beihilfestelle. Die folgenden Bereiche kommen in der Beratung am häufigsten vor.
Aufwendungen für ärztliche Leistungen sind im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beihilfefähig und werden zu Ihrem persönlichen Bemessungssatz erstattet. Rechnet der Arzt oberhalb der Regelsätze ab, ist eine einzelfallbezogene schriftliche Begründung erforderlich; darüber hinausgehende Beträge tragen Sie selbst – es sei denn, ein Beihilfeergänzungstarif fängt den fehlenden Anteil auf.
Ärztlich oder zahnärztlich verordnete, apothekenpflichtige Arznei- und Verbandmittel sind grundsätzlich beihilfefähig; achten Sie darauf, dass die Apotheke die Pharmazentralnummer (PZN) auf dem Rezept notiert. Für Arzneimittel mit Festbetrag müssen Sie den über den Festbetrag hinausgehenden Anteil selbst zahlen – hier lohnt die Frage nach einem preisgünstigeren Generikum. Nicht beihilfefähig sind unter anderem Lifestyle-Präparate (etwa Mittel zur Steigerung der Lebensqualität), Mittel gegen Erkältungskrankheiten bei geringfügigen Beschwerden (Ausnahme: Personen bis 17 Jahre) sowie Vitamin- und Stärkungsmittel. Hormonelle Verhütungsmittel sind nur bis zum vollendeten 20. Lebensjahr beihilfefähig.
Sehhilfen (wie Brillen oder Kontaktlinsen) sind für Kindern unter 18 Jahren beihilfefähig. Für Erwachsene ab 18 Jahren grundsätzlich nur bei einer schweren Sehbeeinträchtigung (mindestens Stufe 1 nach der WHO-Klassifikation) oder bei einer extremen Fehlsichtigkeit von mehr als 6 Dioptrien (Myopie/Hyperopie) bzw. mehr als 4 Dioptrien (Astigmatismus). Erstattet wird bis zu Höchstbeträgen je Glasart (zum Beispiel 31 Euro für sphärische Einstärkengläser). Für normale Sehschwächen unterhalb dieser schweren Schweregrade gibt es im Regelfall keine Kostenerstattung von der Beihilfe. Hier lohnt sich ein passender Beihilfeergänzungstarif.
Beihilfefähig sind ärztlich verordnete Heilbehandlungen wie Physiotherapie und Krankengymnastik, Ergotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Podologie sowie Ernährungstherapie. Die Höchstbeträge orientieren sich am Verzeichnis der Bundesbeihilfeverordnung (Anlage 9 BBhV). Zum 1. Februar 2026 (Physiotherapie) bzw. 1. Juli 2026 (Logopädie) wurden diese Höchstbeträge im Rahmen einer Vorgriffregelung angehoben. Legen Sie der Rechnung stets die ärztliche Verordnung bei.
Allgemeine Krankenhausleistungen sind in voller Höhe beihilfefähig, sofern sie in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgen und medizinisch notwendig sind. Genauso wie Vor- und nachstationäre Behandlungen, also entsprechende Leistungen, die direkt mit dem stationären Aufenthalt zusammenhängen. Die Kosten für Wahlleistungen wie Chefarzt- oder Belegarztbehandlung sowie die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer sind über die reguläre Beihilfe für stationäre Aufenthalte ausgeschlossen. Bei Behandlungen in Privatkliniken sollte eine vorherige Anfrage bei der Beihilfestelle erfolgen, da hier nicht immer alle Kosten anerkannt werden.
Zahnärztliche Behandlungen sind im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) beihilfefähig. Das zahnärztliche Honorar wird bis zum 2,3-fachen Satz erstattet, in besonders schwierigen Fällen mit ausführlicher Begründung bis zum 3,5-fachen Satz. Material- und Laborkosten bei Einlagefüllungen, Kronen, Zahnersatz und Implantaten werden nur zu 50 % anerkannt; auf diesen Betrag wird dann Ihr persönlicher Bemessungssatz angewendet. Implantate sind grundsätzlich für zwei je Kiefer erstattungsfähig (in Sonderfällen bis zu vier). Kieferorthopädische Leistungen bedürfen eines Heil- und Kostenplans und werden nur bei bestimmten Indikationen übernommen – bei Kindern in der Regel bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, bei Erwachsenen nur bei schweren Kieferanomalien. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind Zahnersatz und Implantate in der Regel ausgeschlossen (Ausnahmen etwa nach Unfall).
Psychotherapeutische Behandlungen sind nach Maßgabe der Anlage 1 zur BhVO beihilfefähig. Notwendigkeit, Art und Umfang müssen in der Regel vorab anerkannt werden. Klären Sie den Ablauf am besten vor Behandlungsbeginn mit der Beihilfestelle.
Ärztlich verordnete Hilfsmittel – etwa Bandagen, Einlagen, Messgeräte oder Hörgeräte – sind nach den Vorgaben der BhVO beihilfefähig, teils bis zu Höchstbeträgen. Legen Sie die ärztliche Verordnung bei.
Aufwendungen für eine anerkannte Heilkur sind für höchstens 23 Kalendertage (einschließlich der Reisetage) und grundsätzlich alle vier Jahre beihilfefähig. Voraussetzung ist die vorherige Anerkennung durch die zuständige Stelle auf Grundlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses; die Behandlung muss innerhalb von vier Monaten nach dem Bescheid beginnen.
Die Frage ist nicht, ob Sie privat versichert sind, sondern wie gut Ihr Tarif die Saarländische Beihilfe ergänzt.
Pflegeleistungen der Beihilfe im Saarland
Bei dauernder Pflegebedürftigkeit erstattet die Beihilfe einen Anteil der beihilfefähigen Pflegeaufwendungen – abgestimmt auf Ihren Bemessungssatz und den jeweiligen Pflegegrad.
Unterschieden wird je nach Versorgungsform, etwa Pflege durch Angehörige, ambulanter Pflegedienst, teilstationäre oder vollstationäre Pflege. Den auf Ihren Bemessungssatz entfallenden Rest übernimmt in der Regel die private Pflegepflichtversicherung. Pflegeaufwendungen sind von der Kostendämpfungspauschale ausgenommen. Reichen Sie Pflegebelege am besten getrennt von krankheitsbedingten Aufwendungen ein. Zur Pflegeberatung steht Ihnen zusätzlich der Dienst „compass“ zur Verfügung
Beihilfeantrag im Saarland: App PBeaKKDirekt oder Post
Im Saarland reichen Sie Beihilfeanträge digital über die App „PBeaKKDirekt“ oder klassisch per Post bei den PBeaKK Beihilfediensten ein.
Weg 1: App PBeaKKDirekt
Am einfachsten und schnellsten: Sie benötigen nur ein Smartphone mit Kamera und Internetzugang. Somit können Sie Ihre Unterlagen fotografieren und anschließend kostenfrei und digital über die App einreichen. Darüber hinaus bietet die App eine „antragsfreie“ Erstattung, bei der Sie keinen Antrag mehr fotografieren müssen.
Weg 2: Post
Jedem Erstattungsbescheid liegt ein bereits personalisierter Antrag mit Ihrer Beihilfenummer bei. Fügen Sie alle Belege bei, tragen Sie das Datum ein, unterschreiben Sie und senden Sie den Antrag an den zentralen Posteingang (Adresse siehe unten).
Weg 3: Online-Formular
Den nicht personalisierten Antrag können Sie im Internet ausfüllen und ausdrucken. Eine reine Online-Einreichung ist derzeit nicht möglich – der ausgedruckte, unterschriebene Antrag geht per Post an den Posteingang.
Praktische Hinweise, die Rückfragen vermeiden
- Beim Erstantrag zusätzlich das Formular „Angaben zu den persönlichen Verhältnissen“ und einen Nachweis über Ihren Krankenversicherungsschutz beifügen.
- Ärztliche Verordnungen immer beilegen – ohne Verordnung keine Erstattung (etwa bei Heilmitteln oder Sehhilfen).
- Bei Implantaten ist ein Zahnschema erforderlich, bei Krankenhausrechnungen die Entlassungsanzeige.
Antragsgrenze: Beihilfe wird grundsätzlich nur gewährt, wenn die beihilfefähigen Aufwendungen 100 Euro übersteigen. Erreichen Ihre Belege aus zehn Monaten diese Summe nicht, können Sie dennoch einen Antrag stellen.
Fristen und Bearbeitungszeiten
Antragsfrist (Ausschlussfrist)
Im Saarland gilt eine kürzere Frist als in einigen anderen Bundesländern: Beihilfe wird nur gewährt, wenn Sie sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen beantragen, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung (§ 17 Abs. 3 BhVO). Dabei handelt es sich um eine Ausschlussfrist – wird sie versäumt, erlischt der Anspruch, und selbst bei unverschuldeter Versäumnis ist eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen. Reichen Sie Belege daher rechtzeitig ein.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer schwankt je nach Eingangslage und Art des Antrags. Vollständige Unterlagen – Verordnung, Entlassungsanzeige, Zahnschema, wo nötig – beschleunigen die Erstattung spürbar. Den aktuellen Bearbeitungsstand können Sie über die App und den Service der Beihilfestelle einsehen..
Kontakt zur Beihilfestelle Saarland
Die Beihilfe für saarländische Landesbeamtinnen und Landesbeamte bearbeiten die PBeaKK Beihilfedienste (Postbeamtenkrankenkasse) im Auftrag des Landes.
Postanschrift für Beihilfeanträge (zentraler Posteingang):
Postbeamtenkrankenkasse
Beihilfedienste Saarland
70644 Stuttgart
Rechtlich ist im Landesbereich das Landesamt für Zentrale Dienste – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBS) als Festsetzungsstelle vorgesehen (§ 17 Abs. 1 BhVO); die operative Bearbeitung erfolgt über die PBeaKK Beihilfedienste. Für kommunale Beamtinnen und Beamte kann die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (RZVK) zuständig sein.
PKV und Beihilfeergänzung: Lücken erkennen, bevor sie teuer werden
Rechnerisch sollen Beihilfe und PKV zusammen 100 % abdecken. In der Praxis bleiben durch Höchstbeträge, Eigenanteile und Ausschlüsse oft Lücken.
Ein guter Beihilfeergänzungstarif mildert typischerweise ab:
- Honorare oberhalb des GOÄ/GOZ-Höchstsatzes
- Kosten für Sehhilfen (im Saarland sind Brillen und Kontaktlinsen nur bei schweren Sehbeeinträchtigungen ertstattungsfähig)
- Material- und Laborkosten beim Zahnersatz (im Saarland nur 50 % beihilfefähig)
- Wahlleistungen im Krankenhaus
- Eigenanteile bei Hilfsmitteln
- Heilpraktikerleistungen oberhalb der Beihilfegrenzen
Die Tarifqualität schwankt erheblich. In der Beratung schauen wir nicht nur auf den Beitrag heute, sondern auf die langfristige Stabilität und die Ausgestaltung der Leistungen.
Unser Beratungsangebot für Beamte und Anwärter im Saarland
- Analyse Ihrer Beihilfesituation
- Vergleich beihilfekonformer PKV- und Ergänzungstarife
- schriftliche Auswertung mit klaren Empfehlungen statt Verkaufsshow
- auf Wunsch laufende Betreuung bei Änderungen (Familienzuwachs, Wechsel des Dienstherrn, Ruhestand)
Das sagen Kunden über unsere Beratung
Häufige Fragen rund um die Beihilfe Saarland
Kompakte Antworten auf die häufigsten Fragen Saarländischer Beamtinnen und Beamten.
Grundsätzlich 50 %. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, steigt der Satz auf 70 %. Berücksichtigungsfähige Ehe- oder Lebenspartner erhalten für ihre eigenen Aufwendungen 70 %, Kinder 80 %. Der Satz gilt ambulant, zahnärztlich und stationär gleichermaßen.
Ja. Das Saarland hat eine eigene Saarländische Beihilfeverordnung (BhVO). Bei einzelnen Leistungen – etwa den Höchstbeträgen für Heilmittel – orientiert es sich an der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV).
Die Beihilfe der Landesbeamtinnen und Landesbeamten bearbeiten die PBeaKK Beihilfedienste (Postbeamtenkrankenkasse) im Auftrag des Landes. Rechtlich ist im Landesbereich das Landesamt für Zentrale Dienste – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBS) Festsetzungsstelle; für kommunale Beamte kann die RZVK zuständig sein.
Sein Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Antragstellung darf die geltende Grenze nicht übersteigen – für 2026 sind das 19.087 Euro. Dann erhält er für seine eigenen Aufwendungen einen Beihilfesatz von 70 %.
Ein Jahr, gerechnet ab dem Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung (§ 17 Abs. 3 BhVO). Es handelt sich um eine Ausschlussfrist – danach ist der Anspruch verloren.
PBeaKKDirekt ist die App der PBeaKK Beihilfedienste des Saarlandes. Damit können mit Ihre Belege direkt über Fotos einreichen und müssen keinen Antrag mehr fotografieren.
Nein. Anders als etwa in Hamburg, Berlin oder Sachsen-Anhalt bietet das Saarland (Stand 2026) keine pauschale Beihilfe an. Wer freiwillig gesetzlich versichert bleibt, erhält keinen laufenden Zuschuss zum Kassenbeitrag.
Ja. Sie liegt je nach Besoldungsgruppe zwischen 50 und 700 Euro pro Kalenderjahr und mindert die jährliche Beihilfe entsprechend. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind sinkt sie um 40 Euro. Für Anwärterinnen und Anwärter, Waisen sowie gesetzlich Krankenversicherte entfällt sie.
Nichts. Chefarztbehandlung und die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer sind im Saarland nicht beihilfefähig, auch nicht gegen einen Eigenbeitrag. Diese Kosten tragen Sie selbst oder sichern sie über einen Wahlbaustein der privaten Krankenversicherung ab.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei Kindern unter 18 Jahren, schwerer Sehbeeinträchtigung oder hohen Dioptrienwerten. Erstattet wird bis zu Höchstbeträgen je Glasart; Brillenfassungen sind grundsätzlich nicht beihilfefähig (Ausnahme: Schulsportbrillen bis 52 Euro).
Behandlungen nach der GOZ sind beihilfefähig; das zahnärztliche Honorar bis zum 2,3-fachen Satz (mit Begründung bis 3,5-fach). Material- und Laborkosten bei Zahnersatz und Implantaten sind nur zu 50 % beihilfefähig; darauf wird Ihr persönlicher Bemessungssatz angewendet. Für diese Lücke ist ein Beihilfeergänzungstarif sinnvoll.
Wie bei Beamtinnen und Beamten grundsätzlich 50 % für die eigenen Aufwendungen. Ein Vorteil: Für Anwärterinnen und Anwärter entfällt die Kostendämpfungspauschale vollständig.
Vollständige Unterlagen einreichen, alle ärztlichen Verordnungen beilegen, bei Krankenhausrechnungen die Entlassungsanzeige und bei Implantaten das Zahnschema mitschicken, Pflegeaufwendungen getrennt beantragen – und am besten digital über die App PBeaKKDirekt.
Hier finden Sie die amtlichen Rechtsgrundlagen und die offiziellen Stellen des Saarlandes, an denen sich die Angaben auf dieser Seite messen lassen.
Amtliche Quellen & Rechtsgrundlagen (Land Saarland)
- Saarländische Beihilfeverordnung (BhVO): amtlicher Volltext im saarländischen Landesrechtsportal.
- § 2 und § 3 BhVO: beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen.
- § 15 BhVO: Bemessung der Beihilfen / Bemessungssätze – Grundlage für sämtliche Sätze in diesem Dokument.
- § 17 BhVO: Verfahren und Antragsfrist (Ausschlussfrist).
- PBeaKK Beihilfedienste Saarland: zuständige Beihilfestelle, Leistungsübersichten, Formulare und Antragswege.
Weiterführend auf beamtenservice.de
- Private Krankenversicherung für Beamte
- Beihilfeergänzungstarif – worauf es ankommt
- Beihilfe beantragen & Beihilfeanträge (PDF)
- Beihilfestellen in Deutschland – Übersicht aller Bundesländer
Diesen Beitrag hat Shahryar Honarbakhsh – Versicherungsmakler nach § 34d GewO mit Spezialisierung auf den öffentlichen Dienst – auf Grundlage der HBeihVO und der Veröffentlichungen des Regierungspräsidiums Kassel erstellt und zuletzt am 10.08.2026 geprüft. Sätze und Beträge können sich durch Änderungen der Verordnung verschieben; maßgeblich sind im Zweifel die amtlichen Quellen. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Versicherungsberatung.
Welche PKV-Lösung passt zu Ihnen und zur saarländischen Beihilfe?
Beihilfesätze, BhVO, Ergänzungstarife und Beitragsentwicklung greifen ineinander – eine Entscheidung für Jahrzehnte. Weil das Saarland keine Wahlleistungen erstattet und (Stand 2026) keine pauschale Beihilfe anbietet, kommt es besonders auf einen passenden Restkosten- und Wahlleistungstarif an. Wir analysieren Ihre Situation im Saarland und zeigen, welche Strategie langfristig trägt.