Beihilfe Niedersachsen 2026: Die wichtigsten Infos

Was zahlt die Beihilfe in Niedersachsen? Wer hat Beihilfeanspruch und wie hoch sind die Beihilfesätze für Beamte und Pensionäre in Niedersachsen? Wie funktioniert die Antragstellung? Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um die niedersächsischen Beihilfevorschriften und werfen einen Blick in den aktuellen Leistungskatalog des Bundeslandes.

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Shahryar Honarbakhsh

Unabhängiger Experte für PKV und Beihilfetarife
Stand: 03. Juni 2026

Das Wichtigste zusammengefasst: 

  • Über die Beihilfe beteiligt sich der Dienstherr an den Gesundheits- und Pflegekosten seiner Beamten. Die Höhe der Beihilfe in Niedersachsen beträgt zwischen 50 und 80%.
  • Welche medizinische Aufwendungen beihilfefähig sind und erstattet werden, regelt die Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO) in einem eigenen Leistungskatalog.
  • Da bestimmte Gesundheitsleistungen nicht oder nur teilweise beihilfefähig sind und Leistungen von der Beihilfe Niedersachsen gekürzt werden können, sollte bei der Wahl der PKV auf eine 100%ige Absicherung mit Beihilfeergänzungstarif geachtet werden.

Beihilfe in Niedersachsen: Wer hat einen Beihilfeanspruch?

Beihilfeberechtigt im Bundesland Niedersachsen sind Beamte im aktiven Dienst, Beamtenanwärter, Beamte auf Probe, Beamte im Ruhestand sowie – unter bestimmten Bedingungen – deren Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder. Durch die Beihilfe beteiligt sich der Dienstherr an den Gesundheits- und Pflegekosten seiner Beamten.

Beihilfebemessungssätze: Welchen Anteil zahlt die Beihilfe in Niedersachsen?

Die Höhe der Beihilfe in Niedersachsen richtet sich wie in den anderen Bundesländern nach den geltenden Beihilfebemessungssätzen (BMS). Diese sind in der aktuellsten Fassung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) vom 01.03.2026 festgelegt und können sich durchaus von denen anderer Bundesländern unterscheiden.

Der Beihilfesatz in Niedersachen ist immer personenbezogen und kann zwischen 50 und 80 Prozent betragen. Grundsätzlich deckt die Beihilfe also immer nur einen Teil der Krankheitskosten ab. Die restlichen Kosten werden über den Beamtentarif (Restkostentarif) einer frei wählbaren Privaten Krankenversicherung versichert. An diesem Punkt helfen wir gerne mit einem unabhängigen und kostenfreien und Versicherungsvergleich für Beamte. Sprechen Sie uns unverbindlich an.

Aktuell geltende Beihilfebemessungssätze in Niedersachsen

Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst ohne Kind50%
Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst mit einem Kind50%
Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst mit zwei oder mehr im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kindern70%
Beihilfeberechtigte im Ruhestand (Versorgungsempfänger)70%
Beihilfeberechtigte Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner deren
Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr 22.000 Euro nicht
überstiegen hat oder im Jahr der Antragstellung nicht übersteigt.
70%

Aktuelle Beihilfebemessungssätze für Kinder in Niedersachsen

Beihilfeberechtigte Kinder und Waisen bis 25 Jahre, solange für das Kind noch Kindergeld/ Familienzuschlag gezahlt wird80%
Kinder ab 25 JahrenKein Beihilfeanspruch. In Ausnahmefällen (z. B. bei einer durch Wehr- oder Zivildienst verlängerten Ausbildungszeit) kann sich der Anspruch verschieben.

Wichtig: Alle Angaben auf dieser Seite beziehen sich nur auf die individuelle Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Landes Niedersachsen, nicht auf die pauschale Beihilfe. Die pauschale Beihilfe ist seit Februar 2024 in Niedersachsen wählbar und beträgt nie mehr als 50%. Mit der Entscheidung für die pauschale Beihilfe verzichten Beamte lebenslang auf ihren Anspruch auf individuelle Beihilfe. Alle weiterführenden Infos, Vor- und Nachteile dazu haben wir hier zusammengefasst: Pauschale Beihilfe in Niedersachsen

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Leistungskatalog: Welche Leistungen übernimmt die Beihilfe Niedersachsen?

Im Folgenden geben wir einen kompakten, verständlichen Überblick über wichtige Leistungen der Beihilfe des Landes Niedersachsen. Zum Vergleich: Die aktuelle Version der Landesbeihilfeverordnung umfasst 71 (!) einzelne Dokumente mit unzähligen Verweisen zu den Paragrafen des Niedersächsischen Beamtengesetzes.

Da der Leistungskatalog der Beihilfe vom Bundesland Niedersachsen regelmäßig überarbeitet und Leistungen gekürzt werden, können wir die Richtigkeit der Angaben nicht zu jedem Zeitpunkt garantieren. Wir bemühen uns, die Inhalte auf dem aktuellen Stand der Beihilfevorschriften des Landes zu halten. Wie Beamte nicht beihilfefähige Leistungen absichern und sich vor zukünftigen Kürzungen der Beihilfe Niedersachsen schützen können, erklären wir weiter unten auf der Seite.

1. Ambulante Leistungen

Ambulante ärztliche Behandlungen sind in Niedersachsen bis zum Höchstsatz (3,5%) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beihilfefähig. In besonderen Fällen, bei speziell ausgebildeten Fachärzten oder außergewöhnlicher Schwierigkeit, werden medizinische Leistungen nicht selten auch oberhalb der Höchstgrenze abgerechnet. Diese Differenz wird von der Beihilfe Berlin in der Regel nicht übernommen. Das bedeutet, dass der Patient diese Behandlungen selbst bezahlen muss, oder besser: mit dem Beihilfeergänzungstarif seiner PKV abgesichert hat.

Arzneimittel / Medikamente

Die von Ärzten schriftlich verordneten, apothekenpflichtigen und bei den ambulanten Behandlungen verbrauchten Arzneimittel und Verbandmittel sind grundsätzlich beihilfefähig. Mit einer Eigenbeteiligung von Ausnahmen:

Nicht beihilfefähig sind:

  • verschreibungspflichtige Medikamente gegen Erkältungskrankheiten und grippale Infekte einschließlich Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel
  • verschreibungspflichtige Mund- und Rachentherapeutika, Ausnahme: bei Pilzinfektionen, Geschwüren oder nach einem chirurgischen Eingriff
  • verschreibungspflichtige Abführmittel, außer bei bestimmten schweren Erkrankungen
  • verschreibungspflichtige Arzneimittel gegen Reisekrankheit

Außerdem nicht beihilfefähig:

  • nicht verschreibungspflichtige Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel
  • Arzneimittel zur Potenzsteigerung, Rauchentwöhnung, zur Zügelung des Appetits, zum Abnehmen oder zur Verbesserung des Haarwuchses

Zuzahlung bei Medikamenten

Bei der Beihilfe in Niedersachsen gibt es grundsätzlich eine Eigenbeteiligung bei Medikamenten. Sie beträgt 10 % der beihilfefähigen Aufwendungen – mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Packung (allerdings nie mehr als die tatsächlichen Kosten).

Fahrtkosten für medizinisch notwendige Transporte (Beförderungskosten)

Beihilfefähig sind Fahrtkosten für die Beförderung des Erkrankten in Höhe der Kosten für die niedrigste Klasse regelmäßig fahrender Verkehrsmittel. Eine Eigenbeteiligung von 10 Prozent (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro) wird abgezogen.

Brillen und Kontaktlinsen (ärztlich verordnete Sehhilfen)

Brillengläser und Kontaktlinsen sind generell beihilfefähig, allerdings gelten für die verschiedenen Ausführungen der Gläser bestimmte Höchstgrenzen. Für Brillenfassungen zahlt die Beihilfe nicht. Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen sind ebenfalls nicht beihilfefähig.

Heilmittel (z.B. Physiotherapie, Massagen)

Heilmittel sind grundsätzlich bis zu den in der Niedersächsischen Beihilfeverordnung festgelegten Höchstbeträgen beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass sie ärztlich oder zahnärztlich verordnet wurden.

Zu den Heilmitteln zählen folgende Bereiche:

  • Inhalation
  • Krankengymnastik und Bewegungsübungen
  • Massagen
  • Palliativversorgung
  • Packungen, Hydrotherapie und Bäder
  • Kälte- und Wärmetherapie
  • Elektrotherapie
  • Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
  • Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)
  • Podologische Therapie (Podologie)
  • Ernährungstherapie
  • Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)

Welche Art von Heilmittel bis zu welchem Betrag von der Beihilfe erstattet wird, ist im Leistungskatalog der Beihilfe Niedersachsen in der Anlage 5 NBhVO auf 11 (!) Seiten aufgelistet. Daher zeigen wir hier nur anhand von Beispielen, welche Kosten bei Heilmitteln beihilfefähig sind. Den vollständigen Leistungskatalog der Niedersächsischen Beihilfestelle für Heilmittel gibt es hier zum Download.

Die Beihilfefähigkeit der Leistungen setzt natürlich voraus, dass die aufgeführten Heilmittel von zugelassenen Leistungserbringern (wie z.B. Physiotherapeut, Logopäde etc.) angewandt wird.

Leistung Heilbehandlungbeihilfefähiger Höchstbetrag
Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen
Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall16,50 €
Krankengymnastik – auch auf neurophysiologischer Grundlage, auch Atemtherapie – einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten25,70 € 
Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Vollendung des 18. Lebensjahres erworbenen zentralen Bewegungsstörungen, als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten33,80 €
Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage bei angeborenen oder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erworbenen zentralen Bewegungsstörungen, als Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten45,30 €
Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 25 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer8,20 €
Krankengymnastik im Bewegungsbad als Einzelbehandlung, auch einschließlich Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten31,20 €
Chirogymnastik, Funktionelle Wirbelsäulengymnastik, Richtwert 20 Minuten19,00 €
Bereich Massagen
Klassische Massagetherapie, Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, Richtwert: 20 Minuten18,20 €
Bindegewebsmassage, Richtwert: 30 Minuten18,20 €
Manuelle Lymphdrainage Teilbehandlung, Richtwert: 30 Minuten25,70 €
Manuelle Lymphdrainage Großbehandlung, Richtwert: 45 Minuten38,50 €
Manuelle Lymphdrainage Ganzbehandlung, Richtwert: 60 Minuten58,30 €
Bereich Kälte- und Wärmetherapie
Behandlung eines oder mehrerer Körperteile mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompresse, tiefgekühltem Eis- oder Gelbeutel, direkter Abreibung, Kaltgas oder Kaltluft oder Eisteilbad in Fuß- oder Armbadewanne, Richtwert: 10 Minuten12,90 €
Behandlung eines oder mehrerer Körperteile mit Heißluft, Richtwert: 20 Minuten7,50 €
Ultraschall-Wärmetherapie11,90 €
Bereich Elektrotherapie
Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Stromstärken und Frequenzen8,20 €
Elektrostimulation bei Lähmungen15,60 €
Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen
a) Richtwert: 30 Minuten41,80 €
b) Richtwert: 45 Minuten59,00 €
c) Richtwert: 60 Minuten68,90 €
d) Richtwert: 90 Minuten103,40 €
Bereich Ergotherapie
a) Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall41,80 €
b) Einzelbehandlung bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten41,80 €
c) Einzelbehandlung bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten54,80 €
d) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 60 Minuten72,30 €
e) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert: 120 Minuten128,20 €
Bereich Podologie
Hornhautabtragung an beiden Füßen26,70 €
Nagelbearbeitung an beiden Füßen25,10 €
Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung an beiden Füßen41,60 €

Heilpraktikerleistungen

Die Behandlungen und Aufwendungen von Heilpraktikern sind im Bundesland Niedersachsen bis zum Mindestsatz des beihilferechtlichen Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker-Leistungen beihilfefähig. Den vollständigen Leistungskatalog für Heilpraktikerleistungen gibt es hier zum Download.

Hilfsmittel

Als Hilfsmittel werden Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke bezeichnet. Beihilfefähig sind ärztlich verordnete Hilfsmittel gemäß des aktuell in Niedersachsen geltenden Beihilfekataloges. Neben der reinen Anschaffung sind außerdem der Betrieb, die Reparatur und die Unterhaltung der Hilfsmittel beihilfefähig. Die Kosten für gemietete Hilfsmittel sind beihilfefähig, solange sie nicht höher als der Anschaffungspreis sind.

Zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören zum Beispiel:

  • Absauggerät (z. B. bei Kehlkopferkrankung)
  • Alarmgerät für Epileptikerinnen und Epileptiker
  • Anziehhilfe, Ausziehhilfe
  • Atemtherapiegerät
  • Badewannensitz, nur bei Menschen mit Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr, Polyarthritis
  • Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie
  • Blindenführhund, einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband, Maulkorb
  • Blindenstock, Blindenlangstock, Blindentaststock
  • Blutzuckermessgerät
  • Computerspezialausstattung für Menschen mit Behinderung, Spezialhard- und -software bis zu 3.500 Euro, ggf. zuzüglich Spezialhard- und -software für eine Braillezeile mit 40 Modulen bis zu 5.400 Euro
  • Defibrillatorweste zur Eigenanwendung
  • Duschsitz, Duschstuhl
  • Einlagen, orthopädische
  • Ernährungssonde
  • Gehhilfe
  • Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze
    Heimdialysegerät
  • Hörgerät bis 1.500 Euro je Ohr einschließlich der Nebenkosten ggf. zuzüglich einer medizinisch notwendigen Fernbedienung. Höhere Aufwendungen für ein Hörgerät sind angemessen, soweit dieses notwendig ist, um bei einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit eine ausreichende Versorgung zu gewährleisten.
  • Inhalationsgerät
  • Inkontinenzhosen oder Inkontinenzvorlagen, saugende, nur bei Vorliegen mindestens einer mittleren Harn- oder Stuhlinkontinenz
  • Innenschuh, orthopädischer
  • Kanülen und Zubehör
  • Kniekappe, Kniebandage, Kreuzgelenkbandage
  • Knöchel- und Gelenkstützen
  • Kompressionsstrümpfe, Kompressionsstrumpfhose
  • Lesehilfen (z. B. Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)
  • Maßschuhe, die nicht serienmäßig herstellbar sind, soweit die Aufwendungen 64 Euro übersteigen
  • Milchpumpe
  • Neurodermitis-Overall bis 80 Euro je Overall für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, wobei im Kalenderjahr Aufwendungen für zwei Overalls beihilfefähig sind
  • Orthese, auch Rumpforthese oder Rückenorthese (z. B. Korsett u. Ä.), Orthoprothese
  • Rollator
  • Schutzhelm für Behinderte
  • Sehhilfen (siehe oben)
  • Spreizfußbandage
  • Tinnitus-Gerät
  • Toilettenhilfe (nur bei Schwerbehinderung oder mit Hüfttotalendoprothese)
  • Urinal
  • Zyklomat-Hormon-Pumpe und Zubehör

 

Die gesamte Liste der in Niedersachsen beihilfefähigen Hilfsmittel gibt es hier zum Download.

Kuren und Reha-Leistungen

Rehaleistungen in Krankenhäusern oder anerkannten Einrichtungen sind beihilfefähig, wenn diese ärztlich oder psychotherapeutisch verordnet wurden. Nach einer Krankenhausbehandlung oder nach einer ambulanten Strahlen- oder Chemotherapie sind die Leistungen beihilfefähig, wenn die ärztliche Verordnung Art, Dauer und Inhalt der Maßnahme bestimmt.

Zu den beihilfefähigen Kuren und Reha-Leistungen zählen:

  • stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Krankenhäusern und in Einrichtungen, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen,
  • stationäre oder ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Krankenhäusern und Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder eine ambulante Strahlen- oder Chemotherapie (Anschlussrehabilitation),
  • medizinische Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter, auch in Form von Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen, in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen,
  • familienorientierte Rehabilitationen bei einer Erkrankung eines Kindes,
  • ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen,
  • Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung sowie Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung
    a) für Personen vor Vollendung des 14. Lebensjahres bis zu 14,00 Euro je Trainingseinheit und
    b) für Personen nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zu 9,00 Euro je Trainingseinheit.

In Niedersachsen sind ambulante Kuren (als medizinische Vorsorgemaßnahmen in einem anerkannten Kurort) beihilfefähig für eine Dauer von bis zu 21 Tagen (ohne An- und Abreisetag). Voraussetzung ist eine vorherige ärztliche Verordnung und die Genehmigung durch die zuständige Beihilfestelle.

Die wichtigsten Details zur Beihilfefähigkeit von Kuren:

  • Tagespauschale: Für Unterkunft, Verpflegung und pflegerische Leistungen sind 32 Euro pro Tag beihilfefähig.
  • Zusatzkosten: Zusätzlich beihilfefähig sind die Kosten für ärztliche Behandlungen, verordnete Heilmittel, Kurtaxe und Fahrtkosten.
  • Wartezeit: Eine erneute Maßnahme ist in der Regel erst nach Ablauf von drei Jahren wieder beihilfefähig

Psychotherapie

Psychotherapeutische Leistungen

Aufwendungen für tiefenpsychologische fundierte Psychotherapien analytische Psychotherapie und Verhaltenstherapie sind beihilfefähig, wenn vor Beginn der
Behandlung die Beihilfefähigkeit über ein Gutachterverfahren der Beihilfestelle Niedersachsen anerkannt wurde.

Psychotherapeutische Akutbehandlung

Aufwendungen für ambulante Leistungen der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie, der analytischen Psychotherapie, der Verhaltenstherapie oder der Systemischen Therapie bei Erwachsenen in Form einer psychotherapeutischen
Akutbehandlung sind je Krankheitsfall für bis zu 24 Sitzungen beihilfefähig.

Die Notwendigkeit der psychotherapeutischen Akutbehandlung muss von einem Arzt oder Therapeut bescheinigt werden. Eine Anerkennung durch die Beihilfestelle ist nicht erforderlich.

Für eine psychotherapeutische Akutbehandlung als Einzeltherapie von mindestens 25 Minuten sind bis zu 51 Euro beihilfefähig.

Psychotherapeutische Kurzzeittherapie

Aufwendungen der Kurzzeittherapie für ambulante psychotherapeutische Leistungen der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie, der analytischen Psychotherapie, der Verhaltenstherapie oder der Systemischen Therapie bei Erwachsenen sind bis zu 24 Sitzungen beihilfefähig.

Bei der Kurzzeittherapie wird von einem Anerkennungsverfahren abgesehen. Die
Kurzzeittherapie muss jedoch von der Beihilfestelle Niedersachsen genehmigt werden. Die bereits als psychotherapeutische Akutbehandlung erbrachten Behandlungen/Sitzungen werden mit der Anzahl der Sitzungen für die Kurzzeittherapie verrechnet.

Zahnärztliche Leistungen

  • Zahnärztliche Behandlungen sind im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) beihilfefähig.
  • Zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten für Zahnersatz) sind in Niedersachsen generell nur zu 60% beihilfefähig. Auf diesen Betrag wird jeweils noch der personenbezogene Beihilfebemessungssatz angewendet. So bekommt beispielsweise ein kinderloser Beamter im aktiven Dienst bei einer Versorgung mit Zahnersatz die Hälfte der beihilfefähigen Laborkosten ausgezahlt, also 30%. (Hier empfiehlt sich ein passender Beihilfeergänzungstarif für die Erstattung der verbleibenden Kosten.)
  • Implantologische Leistungen sind für bis zu vier Implantate je Kiefer beihilfefähig.
  • Kieferorthopädische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn der Behandlungsbeginn vor Vollendung des 18. Lebensjahres lag. Ausnahme werden bei schweren Kieferanomalien gemacht.

Wichtig: Sonderregelungen für Beamte auf Widerruf bei zahnärztlichen Leistungen

Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst werden bestimmte Leistungen von der Beihilfe ausgeschlossen. NICHT beihilfefähig für Beamte auf Widerruf:

  • Zahnersatz
  • Inlays und Zahnkronen
  • funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
  • implantologische Leistungen

Ausnahme: Wenn die Leistungen auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre durchgängig im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.

Welche PKV für Beamte passt am
besten zu den Leistungen der Niedersächsischen Beihilfevorschriften?

Als unabhängiger Versicherungsspezialist für den öffentlichen Dienst beraten wir alle Beamtenanwärter und Beamte kostenfrei zur Beihilfe und PKV. Wir erstellen für Sie unverbindlich einen transparenten Vergleich der besten Beamtentarife und finden für Sie den optimalen Anbieter. Sprechen Sie uns gerne an.

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2. Stationäre Krankenhausbehandlungen

Nach dem Leistungskatalog der Beihilfe Niedersachsen sind die allgemeinen
Krankenhausleistungen im Rahmen einer vollstationären, stationsäquivalenten oder teilstationären Krankenhausbehandlung beihilfefähig. Außerdem gilt bei vollstationären Krankenhausbehandlungen, Maßnahmen der Anschlussrehabilitation und Suchtbehandlungen ein Eigenbehalt in Höhe von 10 Euro pro Tag für maximal 28 Tage im Kalenderjahr.

Nicht von der Beihilfe gezahlt werden Wahlleistungen wie Ein-/Zweibettzimmer oder Chefarztbehandlung und privatärztliche Behandlungen.

Pflege: Was übernimmt die Beihilfe Niedersachsen?

Häusliche Pflege durch Angehörige (Pauschalbeihilfe):

Pflegegrad 1:   –
Pflegegrad 2: 316 €
Pflegegrad 3: 545 €
Pflegegrad 4: 728 €
Pflegegrad 5:  901 €

Häusliche Krankenpflege durch Pflegekraft oder teilstationäre Pflege:

Pflegegrad 1:   –
Pflegegrad 2: 689 €
Pflegegrad 3: 1.298 €
Pflegegrad 4: 1.612 €
Pflegegrad 5: 1.995 €

Vollstationäre Pflege:

Pflegegrad 1: Zuschuss 125 €
Pflegegrad 2 bis 5: bis zu maximalen Pflegesätzen in von Pflegekassen zugelassenen Einrichtungen

Für Unterkunft und Verpflegung abzüglich Eigenanteil

Kostendämpfungspauschale Beihilfe Niedersachsen

In Niedersachsen fällt bei der Beihilfe keine Kostendämpfungspauschale an. Im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern wird Ihnen also kein jährlicher Eigenanteil von der Beihilfe abgezogen.

Kontakt und Adressen der Beihilfestellen des Landes Niedersachsen

Postfach für die Beantragung der Beihilfe in Niedersachsen:
NLBV Beihilfe Scan Center
Postfach 91 12 18
30432 Hannover

Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV)

Bei allgemeinen Angelegenheiten und Angelegenheiten zu den Bezügen ist immer der NLBV-Standort der richtige Adressat, von dem Sie auch Ihre Bezüge erhalten. Die jeweilige Anschrift entnehmen Sie den Kontaktdaten der Zentralen Informations- und Beratungsstellen (ZIB):

  • ZIB Hannover Auestraße 14, 30449 Hannover
    Tel.: 0511 / 925-2887 oder 0511 / 925-2888 (Durchwahl Zentrale Information und Beratung)
    Fax: 0511 / 925-2880
    E-Mail: NLBVZIBHa@nlbv.niedersachsen.de
    Telefonzentrale: 0511 / 925 – 0 (Vermittlung)
    Postanschrift (nur wenn Sie Ihre Bezüge aus Hannover erhalten):
    Nds. Landesamt für Bezüge und Versorgung, 30149 Hannover

  • ZIB Braunschweig Münchenstraße 19, 38120 Braunschweig
    Tel.: 0531 / 8665-111 oder 0531 / 8665-112 (Durchwahl Zentrale Information und Beratung)
    Fax: 0531 / 8665-113
    E-Mail: NLBVZIBBraunschweig@nlbv.niedersachsen.de  
    Telefonzentrale: 0531 / 8665 – 0 (Vermittlung)
    Postanschrift (nur wenn Sie Ihre Bezüge aus Braunschweig erhalten):
    Nds. Landesamt für Bezüge und Versorgung, – Standort Braunschweig -, Postfach 3525, 38025 Braunsch

  • ZIB Lüneburg Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg
    Tel.: 04131 / 15-3100 oder 04131 / 15-3102 (Durchwahl Zentrale Information und Beratung)
    Fax: 04131 / 15 45-3101
    E-Mail: NLBVZIBLueneburg@nlbv.niedersachsen.de
    Telefonzentrale: 04131 / 15 – 0 (Vermittlung)
    Postanschrift (nur wenn Sie Ihre Bezüge aus Lüneburg erhalten): Nds. Landesamt für Bezüge und Versorgung, – Standort Lüneburg -, Postfach 25 20, 21315 Lüneburg

  • ZIB Aurich Schloßplatz, 26603 Aurich
    Tel.: 04941 / 13-2700 (Durchwahl Zentrale Information und Beratung)
    Fax: 04941 / 13 18-2700
    E-Mail: NLBVZIBAurich@nlbv.niedersachsen.de
    Telefonzentrale: 04941 / 13 – 0 (Vermittlung)
    Postanschriften: (nur wenn Sie Ihre Bezüge aus Aurich erhalten)
    Nds. Landesamt für Bezüge und Versorgung, – Standort Aurich -, Postfach 1640, 26586 Aurich

Wie kann man die Beihilfe Niedersachsen beantragen?

Beihilfeberechtigte des Bundeslandes Niedersachsen können die Beihilfe schriftlich oder über die Beihilfe-App beantragen.

Beihilfe-App (NLBV eBeihilfe App)

  • Mit der Beihilfe-App kann man den Beihilfeantrag sowie die erforderlichen Belege bequem digital über das Smartphone oder Tablet bei der Beihilfestelle des Landes Niedersachsen einreichen.
  • Alle Informationen über die zur NLBV eBeihilfe App sowie die Anleitung zur Installation und Bedienung gibt es auf der offiziellen Seite des Landes Niedersachsen.
  • Die Beihilfe-App ist für Android und iOS verfügbar:
    Downloadmöglichkeit für iOS
    Downloadmöglichkeit für Android
  • Support für die Beihilfe-App (NLBV eBeihilfe)
    Für Fragen zur Bedienung, zur Datenübermittlung, zur Registrierung oder zu Meldungen, die in der NLBV eBeihilfe App angezeigt werden:
    Telefon: 04941 13 3999 (Mo. – Do. von 13:00 bis 16:00 Uhr )
    E-Mail: First-Level-Support-Beihilfe-App@nlbv.niedersachsen.de

Schriftliche Antragsstellung per Post

Der Beihilfeantrag kann natürlich auch klassisch in Papierform eingereicht werden. Hierfür schicken Sie Ihren Beihilfeantrag, Ergänzungsblatt, die Versicherungsbescheinigung und Kopien der Rechnungsbelege an:

NLBV Beihilfe Scan Center
Postfach 91 12 18
30432 Hannover

Anträge als PDF-Downloads gibt es hier: Beihilfeanträge

Frist für den Beihilfeantrag

Im Bundesland Niedersachsen gelten andere Fristen als beispielsweise in NRW. Die Frist für die Beantragung der Beihilfe beträgt ein Jahr ab dem Datum der ersten Rechnungsstellung. Für die Beantragung der Beihilfe innerhalb der Jahresfrist gilt das Datum des Eingangs des Beihilfeantrages bei der Festsetzungsstelle, d. h. beim Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV).

Bearbeitungszeit der Beihilfeanträge in Niedersachsen

Die Bearbeitungszeit für Beihilfeanträge beim Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) beträgt derzeit mehrere Wochen. Rechnen Sie im Schnitt mit einer Dauer von drei bis fünf Wochen ab dem Tag der Einreichung. Nutzen Sie alternativ die Möglichkeit, Ihre Anfrage in einer E-Mail mit Angabe der Personalnummer zu stellen:

E-Mail-Kontakt zum Bearbeitungsstand: bearbeitungsstand-beihilfe@nlbv.niedersachsen.de

Wie kann man sich vor Kürzungen der Beihilfe schützen?

Theoretisch sollte der Beamtentarif einer PKV – der sogenannte Restkostentarif – die verbleibenden Kosten übernehmen, die nach der Erstattung durch die Beihilfe Niedersachsen übrig bleiben. Bei Beamten mit einem Beihilfesatz von 50 % sollte also die Private Krankenversicherung genau die Hälfte der Krankheitskosten erstatten, damit eine 100%ige Absicherung erreicht wird. Leider ist man davon in der Realität weit entfernt, denn nach dem Leistungskatalog der Beihilfe Niedersachsen sind (wie in anderen Bundesländern auch) viele medizinische Leistungen nicht beihilfefähig. Oder die Beihilfe erstattet nur einen Anteil der Aufwendungen. Zusätzlich wird die Beihilfeverordnung immer mal wieder überarbeitet und Leistungen werden gekürzt, sodass man als Versicherter auch diese Kosten anteilig selbst zahlen müsste.

Um also die nicht beihilfefähigen Leistungen abzusichern und sich vor zukünftigen Kürzungen der Beihilfe des Landes Niedersachsen zu schützen, sollte der PKV-Tarif einen passgenauen Beihilfeergänzungstarif enthalten. Ziel sollte immer sein, die vollen 100 Prozent der Arztrechnungen sowie Material- und Laborkosten erstattet zu bekommen. Was Qualität und Preise der Beihilfeergänzungstarife angeht, gibt es bei Beamtenversicherungen allerdings drastische Unterschiede. Hier lohnt sich mit Blick auf die Zukunft ein detaillierter Tarifvergleich verschiedener Gesellschaften. Wir unterstützen Sie gerne dabei – unabhängig und selbstverständlich zu 100% kostenfrei.

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