kostendaempfungspauschale

Kostendämpfungspauschale in verschiedenen Bundesländern

Bei der Kostendämpfungspauschale handelt es sich um eine Selbstbeteiligung des Beihilfeberechtigten an den Aufwendungen für seine medizinische Behandlung. Diese Pauschale kommt allerdings nur in einigen Bundesländern zum Tragen und fällt von Bundesland zu Bundesland nicht nur in der Höhe unterschiedlich aus. In zahlreichen Fällen kommt die Kostendämpfungspauschale nicht zum Tragen. Bundesbeamte sind von der Kostendämpfungspauschale generell befreit. Wer damit in welchem Bundesland wie hoch belastet wird, sehen Sie in dieser Übersicht: 

BeihilfeverordnungKostendämpfungspauschale
BundKeine
Baden-WürttembergFür aktive Beamte abhängig von der Besoldungsgruppe 90 – 480 Euro pro Kalenderjahr, geringere Beträge in Abhängigkeit von abweichendem Status möglich.

Entfällt nicht auf die Geburtspauschale oder bei Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Dies gilt auch bei Ersatzkrankenhaustagegeld bei Nicht-Inanspruchnahme von stationären Wahlleistungen.

Gilt nicht für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten, Impfungen, Schwangerschaftsüberwachung, ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik, im Zusammenhang mit der Schwangerschaft verordnete Arzneimittel, Verbandmittel etc., Geburtspauschale, Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit.

Greift nicht bei Waisen.

Für die Zuordnung zum Kalenderjahr gilt das Rechnungsdatum.
BayernKeine
BerlinKeine
BrandenburgKeine
Bremen100 – 150 Euro pro Kalenderjahr, abhängig vom Beihilfebemessungssatz

Greift nicht für Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit und der Geburtspauschale.

Greift nicht für GKV-versicherte Beihilfeberechtigte

Für die Zuordnung zum Kalenderjahr gilt das Rechnungsdatum.
HamburgFür aktive Beamte abhängig von der Besoldungsgruppe 25 – 500 Euro pro Kalenderjahr, geringere Beträge in Abhängigkeit von abweichendem Status möglich

Greift nicht für Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit und Palliativversorgung.

Gilt nicht nicht für Waisen, Beamte auf Widerruf, GKV-versicherte Beihilfeberechtigte.
Kürzung um 25 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

Für die Zuordnung zum Kalenderjahr gilt das Rechnungsdatum.
HessenKeine
Mecklenburg-VorpommernKeine
NiedersachsenKeine
Nordrhein-WestfalenFür aktive Beamte abhängig von der Besoldungsgruppe 150 – 750 Euro pro Kalenderjahr, geringere Beträge in Abhängigkeit von abweichendem Status möglich

Gilt nicht für Vorsorgeuntersuchungen oder für Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit.

Gilt nicht für Waisen, Beamte auf Widerruf, GKV-versicherte Beihilfeberechtigte.

Kürzung um 60 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind
Maßgeblich für die Zuordnung zum Kalenderjahr ist das Behandlungsdatum.
Rheinland-PfalzFür aktive Beamte abhängig von der Besoldungsgruppe 100 – 750 Euro pro Kalenderjahr, geringere Beträge in Abhängigkeit von abweichendem Status möglich

Gilt nicht bei Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn.

Greift nicht für Empfänger von Anwärterbezügen, Witwen und Witwer im Jahr des Todesfalls, Waisen, GKV-versicherte Beihilfeberechtigte.

Kürzung um 40 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind

Für die Zuordnung zum Kalenderjahr gilt das Rechnungsdatum.
SaarlandFür aktive Beamte abhängig von der Besoldungsgruppe 100 – 750 Euro pro Kalenderjahr, geringere Beträge in Abhängigkeit von abweichendem Status möglich.

Gilt nicht für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten, Schwangerschafts-überwachung, ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik, im Zusammenhang mit der Schwangerschaft verordnete Arzneimittel, Verbandmittel etc., Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit.

Greift nicht für Empfänger von Anwärterbezügen, Witwen und Witwer im Jahr des Todesfalls, Waisen, GKV-versicherte Beihilfeberechtigte.

Kürzung um 40 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind

Maßgeblich für die Zuordnung zum Kalenderjahr ist das Datum der Stellung des Beihilfeantrags.
Sachsen80 Euro pro Kalenderjahr

Gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen der Schwangerschaftsüberwachung, Leistungen bei und nach Entbindung, Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen, Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit, Aufwendungen eines Organ- oder Gewebespenders, Geburtspauschale.

Gilt nicht für Beihilfeberechtigte in Elternzeit und deren berücksichtigungsfähige Angehörige, Waisen, GKV-versicherte Beihilfeberechtigte.

Maßgeblich für die Zuordnung zum Kalenderjahr ist das Behandlungsdatum.
Sachsen-AnhaltFür aktive Beamte abhängig von der Besoldungsgruppe 80 – 560 Euro pro Kalenderjahr, geringere Beträge in Abhängigkeit von abweichendem Status möglich.

Gilt nicht für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten, Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit.

Gilt nicht für Beamte in Elternzeit, Waisen, GKV-versicherte Beihilfeberechtigte, Hinterbliebene im Jahr des Todesfalls, Versorgungsempfänger mit Mindestruhegehalt.
Kürzung um 25 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

Maßgeblich für die Zuordnung zum Kalenderjahr ist das Behandlungsdatum.
Schleswig-HolsteinFür aktive Beamte abhängig von der Besoldungsgruppe 20 – 560 Euro pro Kalenderjahr, geringere Beträge in Abhängigkeit von abweichendem Status möglich.

Gilt nicht für Vorsorgeuntersuchungen, Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit oder bei Aufwendungen durch Schädigung Dritter.

Gilt nicht für Anwärter, Elternzeit ohne Besoldung, Alleinerziehende in Beurlaubung ohne Besoldung zur Kinderbetreuung.

Kürzung um 25 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

Maßgeblich für die Zuordnung zum Kalenderjahr ist das Behandlungsdatum.
ThüringenKeine

Ist die Kostendämpfungspauschale steuerlich absetzbar?

Als außergewöhnliche Belastung können Sie als Beamter die Kostendämpfungspauschale von der Steuer absetzen. Dazu gehören auch Fahrkosten für Arztbesuche und ähnliches.

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