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Beamte auf Probe

Wer eine neue Arbeitsstelle antritt, muss in der Regel eine Probezeit durchlaufen. Diese beträgt üblicherweise drei oder sechs Monate. Etwas anders verhält es sich bei Beamten. Das Beamtentum ist ein Status, der lebenslange Gültigkeit besitzt, unabhängig von wechselnden Einsatzbereichen. Vor diesem Hintergrund fällt die Dauer für einen Beamten auf Probe auch entsprechend länger aus. Ein Beamter auf Probe hat seine Ausbildung als Beamtenanwärter (Beamter auf Widerruf) beendet und durchläuft jetzt eine Art Testphase.

Abhängig vom angestrebten Dienstgrad dauert das Dienstverhältnis für einen Beamten auf Probe im

  • Einfachen Dienst ein Jahr
  • Mittleren Dienst zwei Jahre
  • Gehobener Dienst zwei Jahre und sechs Monate
  • Höherer Dienst drei Jahre

 

Liegen andere Bewerbungsgründe vor, verlängert sich das Dienstverhältnis für einen Beamten auf Probe um ein Jahr, mindestens drei Jahre. Als Beamter auf Probe darf nur eingestellt werden, wenn die spätere lebenslange Verbeamtung Ziel der Anstellung ist (§ 5, Abs. 1,2 BBG). Ziel des Anstellungsverhältnisses für einen Beamten auf Probe ist, die fachliche und persönliche Eignung für eine lebenslange Verbeamtung festzustellen.

Stellt der Dienstherr fest, dass der betreffende Beamte auf Probe die Voraussetzungen für eine endgültige Verbeamtung nicht erfüllt, kann er ihn auf der Grundlage des § 31, Abs. 1, 2 entlassen. Die Probezeit darf maximal fünf Jahre betragen. Spätestens dann muss die Entscheidung der Verbeamtung oder der Entlassung erfolgen. Eine Entlassung aus dem Dienstverhältnis für einen Beamten auf Probe gegen dessen Willen kann nur auf der Grundlage des § 31 BBG erfolgen.

Krankenversicherung für Beamte auf Probe

Normalerweise gilt, dass Auszubildende Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind. Dies gilt auch für Referendare nach Abschluss des Studiums, da nicht gewährleistet ist, ob die künftigen Lehrer verbeamtet werden oder als Angestellte im öffentlichen Dienst arbeiten. Anders verhält es sich für einen Beamten auf Probe und Beamtenanwärter.

Ziel der Ausbildung eines Beamten und der anschließenden Probezeit ist die Übernahme nach bestandener Prüfung in das Beamtenverhältnis. Damit besteht auch für diesen Personenkreis bereits Beihilfeanspruch. Durch die Beihilfe, die allerdings nur im Rahmen einer privaten Krankenversicherung gewährt wird, fällt der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung deutlich günstiger aus, als in einer gesetzlichen Krankenversicherung.

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