Beihilfe Hamburg 2026: Bemessungssätze, Leistungen, App & Anträge

Was zahlt die Beihilfe in Hamburg, wer hat Anspruch und wie reicht man Rechnungen ein? Auf dieser Seite finden Sie Ihren persönlichen Beihilfesatz, die Regeln der Hamburgischen Beihilfenverordnung (HmbBeihVO) und Infos über die Leistungen der Beihilfe. Mit Rechenbeispielen, die zeigen, was das für Ihre private Krankenversicherung bedeutet.

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Shahryar Honarbakhsh, unabhängiger Versicherungsmakler für Beamte (§ 34d GewO). Spezialisiert auf Beihilfe und private Krankenversicherung für Beamte seit 2008. Mitglied im Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V.
Stand: 08.07.2026

Das Wichtigste in Kürze:

  • In Hamburg beträgt Ihr Beihilfesatz grundsätzlich 50 % – mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern steigt er auf 70 %. Dieser Bemessungssatz gilt gleichermaßen ambulant wie stationär.
  • Zuständige Beihilfestelle für alle hamburgischen Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist das Zentrum für Personaldienste (ZPD) Hamburg.
  • Anträge reichen Sie über die App „dBeihilfePlus“, per Post oder persönlich im ZPD-Kundenzentrum ein. Eine Einreichung per E-Mail ist seit dem 1. Februar 2025 aus Datenschutzgründen nicht mehr möglich.
  • Hamburg bietet seit 2018 die pauschale Beihilfe als Alternative für Beamte an – das „Hamburger Modell“, über das sich der Dienstherr auch am Versicherungsbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beteiligt. Allerdings bleibt diese Pauschale immer bei 50%.
  • Hamburg erhebt eine Kostendämpfungspauschale (25 bis 500 Euro je nach Besoldungsgruppe).
  • Eine wichtige Besonderheit: Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) sind in Hamburg grundsätzlich nicht beihilfefähig – anders als beim Bund oder in vielen anderen Ländern.

Wer hat in Hamburg Anspruch auf Beihilfe?

Beihilfeberechtigt sind in Hamburg grundsätzlich alle aktiven und ehemaligen Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg sowie – unter Bedingungen – ihre Angehörigen.

Rechtsgrundlage ist § 80 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) in Verbindung mit der aktuellen Hamburgischen Beihilfeverordnung (HmbBeihVO). Die Beihilfe ergänzt die Eigenvorsorge, die Beamtinnen und Beamte aus ihren laufenden Bezügen selbst bestreiten müssen. Zum Kreis der Berechtigten gehören:

  • Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, auf Probe und auf Widerruf
  • Beamtenanwärterinnen und -anwärter sowie Referendarinnen und Referendare
  • Richterinnen und Richter im hamburgischen Landesdienst
  • Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (Ruhestand, Hinterbliebene)
  • berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartner unterhalb der Einkommensgrenze
  • Kinder, für die ein Anspruch auf Familienzuschlag beziehungsweise Kindergeld besteht

Beihilfesätze in Hamburg: Wie hoch ist Ihr Bemessungssatz?

In Hamburg beträgt der Beihilfesatz grundsätzlich 50 %. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, steigt er auf 70 %. Ehepartner erhalten für ihre eigenen Aufwendungen einen Satz von 70 %, Kinder von 80 %.

Der Bemessungssatz für den Beihilfeanspruch ist personenbezogen. Hamburg orientiert sich bei den Beihilfesätzen am klassischen Modell des Bundes: Jede berücksichtigte Person – Beihilfeberechtigte oder Beihilfeberechtigter, Ehepartner, Kind – hat einen eigenen Bemessungssatz, der für ihre beziehungsweise seine eigenen Aufwendungen gilt.

So wird Ihr Beihilfesatz in Hamburg berechnet (§ 80 HmbBG):

Ihre SituationBeihilfesatz
Beihilfeberechtigt, bis zu 1 Kind50 %
Beihilfeberechtigt, 2 oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig70 %
Versorgungsempfänger:in (Ruhestand)70 %
Berücksichtigungsfähige/r Ehe- oder Lebenspartner:in70 %
Berücksichtigungsfähiges Kind80 %

Drei Beispielrechnungen für die Praxis

Beispiel 1 – Junglehrerin, ledig, kinderlos

Für ihre eigenen Aufwendungen gilt der Grundsatz von 50 %. Die PKV muss ambulant wie stationär die übrigen 50 % abdecken.

Beispiel 2 – Polizeibeamter, verheiratet, ein Kind

Ein Kind allein erhöht den Bemessungssatz des Beamten nicht – er bleibt bei 50 %. Ist der Partner berücksichtigungsfähig (Einkommen unter der Grenze), erhält dieser für seine eigenen Aufwendungen 70 %. Für das Kind gelten 80 %.

Beispiel 3 – Finanzbeamtin, verheiratet, zwei Kinder

Weil zwei Kinder berücksichtigungsfähig sind, steigt ihr eigener Bemessungssatz auf 70 %. Für die Kinder gelten jeweils 80 %, für den berücksichtigungsfähigen Ehepartner 70 %.

Einkommensgrenze für Ehe- und Lebenspartner

Ihr Ehe- oder Lebenspartner gilt in Hamburg als berücksichtigungsfähig, wenn sein Gesamtbetrag der Einkünfte im Kalenderjahr vor der Beihilfeantragstellung die geltende Grenze von 22.648 Euro (gilt ab 1. Januar 2026) nicht übersteigt. Dann erhält er für seine eigenen Aufwendungen einen Beihilfesatz von 70 %.

Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 Einkommensteuergesetz. Bei Unsicherheiten verlangt das ZPD Hamburg in der Regel eine Kopie des Einkommensteuerbescheids. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt dieselbe Grenze; hierfür ist eine beglaubigte Urkunde über die Lebenspartnerschaft vorzulegen.

Wichtig für die Praxis: Fällt das Einkommen des Partners im laufenden Jahr deutlich – etwa durch Elternzeit oder einen Jobverlust – kann die Beihilfe schon im selben Jahr widerruflich gewährt werden; den Nachweis reichen Sie einfach im Folgejahr nach. Diese Möglichkeit versäumen viele Menschen und verschenken bares Geld.

Ein Detail, das oft übersehen wird: Wahlleistungen im Krankenhaus

Anders als beim Bund oder in einigen anderen Bundesländern zahlt die Beihilfe Hamburg grundsätzlich keine Wahlleistungen im Krankenhaus.

Chefarztbehandlung und die Unterbringung im Zweibettzimmer sind in Hamburg nicht beihilfefähig – § 18 Absatz 1 HmbBeihVO bietet dafür keine Rechtsgrundlage. Anders als etwa in Bundesländern wie Baden-Württemberg, Hessen oder Rheinland-Pfalz, wo sich Wahlleistungen über einen monatlichen Eigenbeitrag „freikaufen“ lassen, gibt es diese Möglichkeit in Hamburg nicht. Wer Wert auf privatärztliche Behandlung oder Unterbringung im Zweibettzimmer legt, braucht dafür zwingend die entsprechenden Tarifbausteine der privaten Krankenversicherung.

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Kostendämpfungspauschale – Ihr jährlicher Selbstbehalt

Die Beihilfe Hamburg kürzt die jährliche Erstattung um eine Kostendämpfungspauschale zwischen 25 und 500 Euro, gestaffelt nach Besoldungsgruppe und Status (§ 80 Absatz 10 HmbBG).

  • Die Höhe richtet sich nach Besoldungsgruppe und Status der beihilfeberechtigten Person.
  • Für jedes berücksichtigungsfähige Kind mindert sich die Pauschale um 25 Euro.
  • Bei Teilzeitbeschäftigung wird sie im Verhältnis zur Arbeitszeit vermindert.
  • Für Waisen, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie für gesetzlich krankenversicherte Beihilfeberechtigte entfällt die Pauschale vollständig – ebenso bei Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit.

Pauschale Beihilfe – das Hamburger Modell

Seit dem 1. August 2018 können Sie in Hamburg alternativ zur individuellen Beihilfe die pauschale Beihilfe wählen: einen Arbeitgeberzuschuss zu Ihrem Krankenversicherungsbeitrag.

Grundlage ist das „Gesetz über die Einführung einer Pauschalen Beihilfe zur Flexibilisierung der Krankheitsvorsorge“, mit dem das Hamburgische Beamtengesetz ergänzt wurde. Freiwillig gesetzlich oder privat vollversicherte Beihilfeberechtigte können seither zwischen beiden Systemen wählen:

  • Die pauschale Beihilfe beträgt grundsätzlich die Hälfte der Kosten einer Krankenvollversicherung – unabhängig davon, ob eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung besteht. Bezuschusst werden damit maximal 50% des Höchstbetrags in der GKV oder maximal 50% der Kosten für den Basistarif einer privaten Krankenvollversicherung.
  • Die Höhe der pauschale Beihilfe ändert sich nicht ab Geburt des 2. Kindes oder bei Eintritt in den Ruhestand.
  • Bei Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung schreibt der Gesetzgeber vor, welche Leistungen „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sind. Diese können regelmäßig gekürzt werden. In der privaten Krankenverssicherung gelten einmal vereinbarte Leistungen ein Leben lang.
  • Die Entscheidung erfolgt durch schriftlichen Antrag und ist unwiderruflich. Ein Wechsel zurück zur individuellen Beihilfe ist nicht möglich.
  • Bei der pauschalen Beihilfe ist die Pflegepflichtversicherung vom Zuschuss ausgeschlossen. Unabhängig von Ihrem Krankenversicherungsmodell erhalten Sie im Pflegefall weiterhin die individuelle Beihilfe in Höhe von 50% und müssen die andere Hälfte über eine private oder soziale Pflegepflichtversicherung absichern.
  • Bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland endet die pauschale Beihilfe; eine Fortzahlung durch Hamburg erfolgt nicht, es gilt das Beihilferecht des neuen Dienstherrn.

Ob die pauschale oder die individuelle Beihilfe kombiniert mit dem Restkostentarif einer PKV wirtschaftlich sinnvoller ist, hängt von Alter, Gesundheitszustand, Familiensituation und den gewünschten Leistungen ab. Ein Vergleich lohnt sich in jedem Fall vor der endgültigen, unwiderruflichen Entscheidung.

Für wen sie sich lohnt und weshalb die pauschale Beihilfe für die meisten Beamten nachteilig ist, haben wir in diesem Ratgeber erklärt: Pauschale Beihilfe: Vor- und Nachteile

Welche Leistungen übernimmt die Beihilfe Hamburg?

Die Hamburgische Beihilfeverordnung regelt im Detail, welche Leistungen in welcher Höhe beihilfefähig sind. Die folgenden Bereiche kommen in der Beratung am häufigsten vor – ohne Anspruch auf juristische Vollständigkeit, dafür mit den Zahlen, nach denen wirklich gefragt wird.

Aufwendungen sind bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), also dem 3,5-fachen Satz, beihilfefähig (§ 5 HmbBeihVO). Liegt eine Rechnung darüber, tragen Sie die Differenz selbst – es sei denn, ein Beihilfeergänzungstarif fängt sie auf.

Aufwendungen für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie für bei deren Behandlung verbrauchte oder verordnete Materialien, Arznei- und Verbandmittel sind in Hamburg seit dem 1. Februar 2020 nicht mehr beihilfefähig. Das ist eine wichtige Besonderheit gegenüber anderen Ländern, wo Heilpraktikerleistungen weiterhin erstattet werden. Wer in Hamburg Heilpraktiker in Anspruch nehmen möchte, sollte bei der Wahl der PKV auf einen Beihilfeergänzungstarif achten, welcher diesen Bereich umfangreich abdeckt.

Ärztlich, zahnärztlich oder – bis 2020 – heilpraktisch verordnete Mittel sind beihilfefähig, abzüglich eines Eigenanteils von 10 % des Abgabepreises je Mittel (mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro; § 8 HmbBeihVO). Verschreibungspflichtige Medikamente werden bis zu den GKV-Festbeträgen erstattet. Eine Belastungsgrenze von 2 % des Jahreseinkommens, höchstens jedoch 312 Euro pro Kalenderjahr, begrenzt Ihre Eigenanteile insgesamt; danach entfällt der Abzug.

Brillengläser sind – inklusive Handwerksleistung, aber ohne Fassung – bis zu den Höchstbeträgen der HmbBeihVO beihilfefähig (§ 12 HmbBeihVO). Für Sehhilfen in sonstigen Fällen gilt ein einheitlicher pauschaler Höchstbetrag von 25 Euro je Glas. Kontaktlinsen werden nur bei bestimmten medizinischen Indikationen übernommen.

Beihilfefähig sind ärztlich verordnete Anwendungen gemäß dem Leistungsverzeichnis für Heilbehandlungen der HmbBeihVO (§ 9 HmbBeihVO), etwa Krankengymnastik, Massage, Lymphdrainage oder Ergotherapie. Die jeweiligen Höchstbeträge werden regelmäßig angepasst und vom ZPD Hamburg veröffentlicht.

Allgemeine Krankenhausleistungen sind bei voll-, teilstationärer sowie vor- und nachstationärer Behandlung beihilfefähig. Wahlleistungen – privatärztliche Behandlung und Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer – sind dagegen grundsätzlich nicht beihilfefähig (§ 18 Absatz 1 HmbBeihVO).

Behandlungen sind im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) beihilfefähig, im Regelfall bis zum 2,3-fachen und mit Begründung bis zum 3,5-fachen Satz. Material- und Laborkosten beim Zahnersatz – etwa für Edelmetall oder Keramik – werden nur zu 60 % anerkannt; auf diesen Betrag wird anschließend Ihr persönlicher Bemessungssatz angewendet. Grundsätzlich sind zwei Implantate je Kieferhälfte beihilfefähig (§ 7 Absatz 5 HmbBeihVO). Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf ist Zahnersatz in der Beamtenanwärterzeit in der Regel ausgeschlossen.

Beihilfefähig nach Maßgabe des § 6 HmbBeihVO. Notwendigkeit, Art und Umfang müssen bei den meisten Verfahren vorab durch ein Gutachten festgestellt und von der Beihilfestelle anerkannt werden.

Ärztlich verordnete Hilfsmittel sind nach dem Hilfsmittelkatalog der HmbBeihVO beihilfefähig. Hörgeräte werden für Personen ab dem 15. Lebensjahr bis zu einem Höchstbetrag von 1.050 Euro je Ohr bezuschusst – ein Betrag, der aufgrund der Rechtsprechung Hamburger Verwaltungsgerichte über den GKV-Festbeträgen liegt. Eine Hörgeräteversorgung kann alle fünf Jahre als beihilfefähig anerkannt werden. Fahrtkosten sind mit 0,20 Euro je Kilometer beihilfefähig.

Die Frage ist nicht, ob Sie privat versichert sind – sondern wie gut Ihr Tarif die hamburgische Beihilfe ergänzt.

Pflegeleistungen der Beihilfe in Hamburg

Bei der Pflege orientiert sich Hamburg an der Systematik der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) und erstattet einen Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe Ihres persönlichen Bemessungssatzes.

Wer einen Satz von 50 % hat, bekommt 50 % des für den jeweiligen Pflegegrad maßgeblichen Höchstbetrags; den Rest übernimmt die private Pflegepflichtversicherung beziehungsweise die soziale Pflegeversicherung. Bei dauernder Pflegebedürftigkeit gelten nach § 22 HmbBeihVO in Verbindung mit § 80 Absatz 7 HmbBG teils besondere Regelungen. Dieser Anspruch bleibt auch bestehen, wenn Sie sich für die pauschale Beihilfe entschieden haben.

Pflegeaufwendungen reichen Sie am besten in einem separaten Antrag ein, getrennt von krankheitsbedingten Belegen – das beschleunigt die Bearbeitung.

Beihilfeantrag in Hamburg: dBeihilfePlus, Post oder persönlich

In Hamburg reichen Sie Beihilfeanträge über die App „dBeihilfePlus“, per Post an das ZPD Hamburg oder persönlich im ZPD-Kundenzentrum ein. Eine Einreichung per E-Mail ist seit dem 1. Februar 2025 aus Datenschutzgründen nicht mehr möglich.

Weg 1: App „dBeihilfePlus“

Seit dem 1. November 2025 verfügbar. Ermöglicht die elektronische Einreichung von Anträgen für allgemeine Leistungen und für Pflegeleistungen – bitte getrennt einreichen.

Weg 2: Postweg

ZPD Hamburg, Beihilfe, Postfach 26 19 64, 20509 Hamburg. Anträge und Unterlagen können Sie außerdem jederzeit in den Briefkasten am Eingang Normannenweg 36 einwerfen.

Weg 3: Persönlich

Im Kundenzentrum des ZPD, Normannenweg 36, 20537 Hamburg, innerhalb der Sprechzeiten.

Praktische Hinweise, die Rückfragen vermeiden

  • Mindestbetrag beachten: Beihilfe wird grundsätzlich erst ab 200 Euro gewährt. Werden diese in zehn Monaten nicht erreicht, kann eine Auszahlung bereits ab 15 Euro erfolgen.
  • Pflegeaufwendungen konsequent getrennt vom allgemeinen Kurzantrag einreichen.
  • Ärztliche Verordnungen immer beilegen – ohne Verordnung keine Erstattung.
  • Belege drei Jahre aufbewahren, wenn die Beihilfe mehr als 500 Euro beträgt oder bei stationärer Unterbringung beziehungsweise Heilkur mehr als 1.000 Euro.
  • Vor jedem neuen Antrag den letzten Bescheid prüfen und offene Nachforderungen zuerst klären.

Fristen und Bearbeitungszeiten beim ZPD Hamburg

Antragsfrist (Ausschlussfrist)

In Hamburg haben Sie zwei Jahre Zeit, gerechnet ab Entstehen der Aufwendungen oder ab der ersten Ausstellung der Rechnung, je nachdem, was später liegt (§ 80 Absatz 6 HmbBG). Wird die Frist versäumt, verfällt der Anspruch.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit für Anträge auf allgemeine Leistungen liegt nach Angaben des ZPD derzeit bei rund zehn Arbeitstagen, kann je nach Eingangslage und Jahreszeit aber schwanken. Den aktuellen Bearbeitungsstand erfahren Sie jederzeit über die telefonische Bandansage unter 040 42805-4099.

Kontakt zur Beihilfestelle Hamburg

Zuständig für die Beihilfe des Landes Hamburg ist das Zentrum für Personaldienste (ZPD) Hamburg, Fachbereich Beihilfe.

Postanschrift für Beihilfeanträge:

ZPD Hamburg, Beihilfe
Postfach 26 19 64
20509 Hamburg

Besucheradresse: Normannenweg 36, 20537 Hamburg (barrierefrei)

Telefon: 040 42805-4500
Sprechzeiten: Montag und Donnerstag 9:00–13:00 Uhr, Dienstag 14:00–16:00 Uhr

Aktuelle Servicezeiten und weitere Kontaktwege finden Sie auf der offiziellen Beihilfe-Seite des ZPD Hamburg.

PKV und Beihilfeergänzung: Lücken erkennen, bevor sie teuer werden

Rechnerisch sollen Beihilfe und PKV zusammen 100 % abdecken. In Hamburg bleiben durch Ausschlüsse und feste Eigenanteile teils größere Lücken als in anderen Ländern.

Ein guter Beihilfeergänzungstarif mildert typischerweise ab:

  • Honorare oberhalb des GOÄ-/GOZ-Höchstsatzes
  • Material- und Laborkosten beim Zahnersatz (in Hamburg nur zu 60 % beihilfefähig)
  • Wahlleistungen im Krankenhaus – in Hamburg vollständig ausgeschlossen, eine besonders relevante Lücke
  • Heilpraktikerleistungen – seit 2020 komplett aus der Beihilfe herausgefallen
  • die jährliche Kostendämpfungspauschale von 25 bis 500 Euro
  • Eigenanteile bei Sehhilfen und Hilfsmitteln

Die Tarifqualität schwankt erheblich. In der Beratung schauen wir nicht nur auf den Beitrag heute, sondern auf die langfristige Stabilität und die Ausgestaltung der Leistungen.

Unser Beratungsangebot für Hamburg

  • Analyse Ihrer Beihilfesituation
  • Vergleich beihilfekonformer PKV- und Ergänzungstarife
  • schriftliche Auswertung mit klaren Empfehlungen statt Verkaufsshow
  • auf Wunsch laufende Betreuung bei Änderungen (Familienzuwachs, Wechsel des Dienstherrn, Ruhestand)

Das sagen Kunden über unsere Beratung

Häufige Fragen rund um die Beihilfe Hamburg

Kompakte Antworten auf die häufigsten Fragen hamburgischer Beamtinnen und Beamten.

Grundsätzlich 50 %. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, steigt der Satz auf 70 %. Berücksichtigungsfähige Ehepartner erhalten für ihre eigenen Aufwendungen 70 %, Kinder 80 %. Dieser Satz gilt ambulant und stationär gleichermaßen.

Das Zentrum für Personaldienste (ZPD) Hamburg, Fachbereich Beihilfe. Es bearbeitet zentral die Anträge aller hamburgischen Landesbeamtinnen und -beamten sowie ihrer Angehörigen.

Sein Gesamtbetrag der Einkünfte im Kalenderjahr vor der Antragstellung darf 20.000 Euro nicht übersteigen. Dann erhält er für seine eigenen Aufwendungen einen Beihilfesatz von 70 %.

Zwei Jahre, gerechnet ab Entstehen der Aufwendungen oder ab der ersten Ausstellung der Rechnung. Danach ist der Anspruch verloren.

Die App dBeihilfePlus ist seit dem 1. November 2025 der digitale Weg zur hamburgischen Beihilfe: Anträge für allgemeine Leistungen und für Pflegeleistungen lassen sich damit elektronisch einreichen.

Ja. Seit dem 1. August 2018 können freiwillig gesetzlich oder privat versicherte Beihilfeberechtigte alternativ zur individuellen Beihilfe die pauschale Beihilfe wählen – einen Zuschuss in Höhe der Hälfte der Kosten einer Krankenvollversicherung. Die Entscheidung ist unwiderruflich.

Ja. Sie liegt je nach Besoldungsgruppe und Status zwischen 25 und 500 Euro pro Kalenderjahr und mindert die jährliche Beihilfe entsprechend. Für Waisen, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie GKV-Versicherte entfällt sie.

Nein. Seit dem 1. Februar 2020 sind Heilpraktikerleistungen sowie die dabei verwendeten Materialien und Arzneimittel in Hamburg nicht mehr beihilfefähig.

Nichts. Chefarztbehandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer sind in Hamburg grundsätzlich nicht beihilfefähig, auch nicht gegen einen Eigenbeitrag. Diese Kosten müssen Sie selbst tragen oder über eine private Krankenhauszusatzversicherung absichern.

Brillengläser sind inklusive Handwerksleistung bis zu den Höchstbeträgen der HmbBeihVO beihilfefähig – die Fassung jedoch nicht. In sonstigen Fällen gilt ein pauschaler Höchstbetrag von 25 Euro je Glas.

Behandlungen nach GOZ sind beihilfefähig. Material- und Laborkosten sind nur zu 60 % beihilfefähig; darauf wird Ihr persönlicher Bemessungssatz angewendet. Für diese Lücke ist eine Zahnzusatzversicherung sinnvoll.

Vollständige Unterlagen einreichen, alle ärztlichen Verordnungen beilegen, Pflegeaufwendungen getrennt einreichen, keine Mehrfacheinreichungen – und am besten digital über die App dBeihilfePlus.

Hier finden Sie die amtlichen Rechtsgrundlagen und die offiziellen Stellen des Landes Hamburg, an denen sich die Angaben auf dieser Seite messen lassen.

Amtliche Quellen & Rechtsgrundlagen (Freie und Hansestadt Hamburg)


Weiterführend auf beamtenservice.de


Diesen Beitrag hat Shahryar Honarbakhsh – Versicherungsmakler nach § 34d GewO mit Spezialisierung auf den öffentlichen Dienst – auf Grundlage des HmbBG, der HmbBeihVO und der Veröffentlichungen des Zentrums für Personaldienste Hamburg erstellt und zuletzt am 03.07.2026 geprüft. Sätze und Beträge können sich durch Änderungen der Vorschriften verschieben; maßgeblich sind im Zweifel die amtlichen Quellen. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Versicherungsberatung.

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