Bundesland Sachsen · Stand September 2026

Beihilfe Sachsen 2026: Sätze, Leistungen, Antrag und pauschale Beihilfe im Überblick

Was zahlt die Beihilfe Sachsen, wer hat Anspruch und wie hoch ist der persönliche Bemessungssatz? Auf dieser Seite finden Sie Ihren persönlichen Beihilfesatz, die Regeln der Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBhVO) und die Wege zur Beantragung – mit Rechenbeispielen, die zeigen, was das für Ihre private Krankenversicherung bedeutet.

Beihilfesatz Sachsen

50 – 90%

ambulant & stationär

70 % ab dem 2. berücksichtigungsfähigen Kind
90 % für berücksichtigungsfähigen Partner
70-90 % für Pensionäre
90 % für berücksichtigungsfähige Kinder

Über 18 Jahre Erfahrung

Spezialisiert ausschließlich auf den öffentlichen Dienst seit 2008.

Geprüfte Fachkenntnis

Versicherungsmakler nach §34d GewO mit laufender IDD-Weiterbildung.

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Beamtinnen, Beamte, Anwärter und Pensionäre aus allen Bundesländern.

100 % ungebunden

Wir sind nicht an Versicherer gebunden und beraten anbieterneutral.

Autor und Aktualisierung

Shahryar Honarbakhsh, unabhängiger Versicherungsmakler für Beamte (§ 34d GewO). Spezialisiert auf Beihilfe und private Krankenversicherung für Beamte seit 2008. Mitglied im Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V.

Stand: 07.09.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Für aktive Beamtinnen und Beamte beträgt der Bemessungssatz grundsätzlich 50 % ohne berücksichtigungsfähiges Kind, 70 % bei einem Kind und 90 % bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern.
  • In Sachsen beantragen Sie Beihilfe beim Landesamt für Steuern und Finanzen (LSF) oder – bei Beschäftigten im kommunalen Bereich – beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (KVS).
  • Beihilfeanträge können schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Zuständig ist im staatlichen Bereich das Landesamt für Steuern und Finanzen (LSF).
  • Seit 2024 gibt es in Sachsen auch die Option einer pauschalen Beihilfe (50% Zuschuss zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung), bei der auf die individuelle Beihilfe verzichtet wird.
  • Für die PKV zählt am Ende nur eines: Der Tarif muss zu Ihrem Satz und zu den Lücken der (SächsBhVO) passen. Sonst bleiben Eigenanteile.

Wer hat in Sachsen Anspruch auf Beihilfe?

In Sachsen haben Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige Anspruch auf Beihilfe.

Berechtigte Personen:

  • Aktive Beamtinnen und Beamte: Personen im Beamtenverhältnis des Freistaats Sachsen (auf Lebenszeit, auf Probe, auf Widerruf als Anwärter).
  • Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger: Pensionierte Beamtinnen und Beamte sowie frühere Richterinnen und Richter im Ruhestand.
  • Hinterbliebene: Witwen, Witwer und Waisen von berechtigten Personen, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben.
  • Ehe- oder Lebenspartner: Haben unter bestimmten Einkommensgrenzen ebenfalls Anspruch.
  • Kinder: Kinder, die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind (in der Regel bis zum Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld oder Familienzuschlag).

Beihilfesätze in Sachsen: Wie hoch ist die Beihilfe?

In Sachsen beträgt der Beihilfebemessungssatz für aktive Beamte ohne Kind 50 Prozent, mit einem Kind 70 Prozent und ab zwei Kindern 90 Prozent.

Der Bemessungssatz für den Beihilfeanspruch ist personenbezogen. Jede berücksichtigte Person – Beihilfeberechtigte oder Beihilfeberechtigter, Ehepartner, Kind – hat einen eigenen Bemessungssatz, der für ihre beziehungsweise seine eigenen Aufwendungen gilt.

So wird Ihr Beihilfesatz in Sachsen berechnet:

SituationBemessungssatz
Aktive Beamte ohne berücksichtigungsfähiges Kind50 %
Aktive Beamte mit 1 berücksichtigungsfähigem Kind70 %
Aktive Beamte mit 2 oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern90 %
Versorgungsempfänger mit weniger als 2 berücksichtigungsfähigen Kindern70 %
Versorgungsempfänger mit 2 oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern90 %
Berücksichtigungsfähige Erwachsene – grundsätzlich90 %
Berücksichtigungsfähige Kinder – grundsätzlich90 %

Für einzelne Gruppen und Konstellationen gelten Sonderregelungen. Das betrifft unter anderem bestimmte Versorgungsempfänger, Hinterbliebene und berücksichtigungsfähige Erwachsene mit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.


Ein wichtige Neuerung für Beamte mit Kindern

Sachsen hat die Bemessungssätze zum 1. Januar 2024 deutlich verändert. Seitdem steigt der Satz für aktive Beihilfeberechtigte bereits bei einem berücksichtigungsfähigen Kind auf 70 % und bei zwei oder mehr Kindern auf 90 %. Für berücksichtigungsfähige Angehörige gelten ebenfalls neue beziehungsweise höhere Sätze.

Bei mehreren beihilfeberechtigten Personen innerhalb einer Familie gibt es außerdem besondere Zuordnungsregeln für den erhöhten Bemessungssatz. Die Zuordnung kann grundsätzlich einvernehmlich erklärt werden und ist grundsätzlich unwiderruflich.

Drei Beispiele für die Beihilfe Sachsen

Beispiel 1: Beamtenanwärter oder Beamter ohne Kinder: Für die allgemeine individuelle Beihilfe ist bei einem aktiven Beihilfeberechtigten ohne berücksichtigungsfähiges Kind ein Bemessungssatz von 50 % vorgesehen.
Bei 1.000 Euro erstattungsfähigen Aufwendungen wären damit 500 Euro Beihilfe vorgesehen – bevor Eigenbeteiligungen oder andere Kürzungen berücksichtigt werden.

Beispiel 2: Aktiver Beamter mit einem Kind: Bei einem berücksichtigungsfähigen Kind steigt der Bemessungssatz auf 70 %. Bei 1.000 Euro erstattungsfähigen Aufwendungen ergäbe das 700 Euro Beihilfe – bevor Eigenbeteiligungen oder andere Kürzungen berücksichtigt werden.

Beispiel 3: Aktive Beamtin mit zwei Kindern: Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die eigenen Aufwendungen 90 %. Bei 1.000 Euro erstattungsfähigen Aufwendungen wären das  900 Euro. Entscheidend ist dabei immer: Die Prozentzahl bezieht sich nicht automatisch auf jede Rechnung, sondern auf die erstattungsfähigen Aufwendungen. Höchstbeträge, Ausschlüsse, Eigenbeteiligungen und Leistungen anderer Kostenträger können den tatsächlich ausgezahlten Betrag beeinflussen.

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Kostendämpfungspauschale

Die Kostendämpfungspauschale in Sachsen beträgt einheitlich 40 Euro pro Kalenderjahr.

Dabei handelt sich um einen festen Eigenanteil (eine jährliche Selbstbeteiligung), den beihilfeberechtigte Personen bei der Beihilfeabrechnung selbst tragen müssen. Im Gegensatz zu vielen anderen Bundesländern ist die Pauschale in Sachsen unabhängig von der Besoldungsgruppe und fest auf 40 Euro fixiert. Der Betrag gilt pro Jahr und erstreckt sich sowohl auf den Berechtigten selbst als auch auf beihilfeberechtigte Angehörige.

Pauschale Beihilfe in Sachsen: Was gilt seit 2024?

Sachsen hat zum 1. Januar 2024 die pauschale Beihilfe als Alternative zur individuellen Beihilfe eingeführt. Die pauschale Beihilfe ist ein monatlicher Zuschuss des Dienstherrn in Höhe von 50 % des Krankenversicherungsbeitrags für Beamte.

  • Voraussetzung ist, dass die beihilfeberechtigte Person freiwillig gesetzlich krankenversichert oder vollständig privat krankenversichert ist und auf die individuelle Beihilfe nach § 80 Absatz 1 Satz 1 SächsBG verzichtet.
  • Bezuschusst werden damit maximal 50% des Höchstbetrags in der GKV oder maximal 50% der Kosten für den Basistarif einer privaten Krankenvollversicherung
  • Die pauschale Beihilfe steigt nicht ab der Geburt des 1. Kindes oder bei Eintritt in den Ruhestand.
  • Bei Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung schreibt der Gesetzgeber vor, welche Leistungen „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sind. Diese können regelmäßig gekürzt werden. In der privaten Krankenverssicherung gelten einmal vereinbarte Leistungen ein Leben lang.
  • Ausschluss: Für die Pflegeversicherung gibt es keine pauschale Beihilfe; hier gilt weiterhin die individuelle Beihilfe. Zusatztarife werden ebenfalls nicht bezuschusst.

Das Sächsische LSF weist ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung zwischen individueller und pauschaler Beihilfe eine eigenständige Prüfung erfordert. Die Beihilfefestsetzungsstelle übernimmt hierzu keine individuelle Versicherungsberatung.

Ob die pauschale oder die individuelle Beihilfe kombiniert mit dem Restkostentarif einer PKV wirtschaftlich sinnvoller ist, hängt von Alter, Gesundheitszustand, Familiensituation und den gewünschten Leistungen ab. Ein Vergleich lohnt sich in jedem Fall vor der endgültigen, unwiderruflichen Entscheidung.

Für wen sie sich lohnt und weshalb die pauschale Beihilfe für die meisten Beamten nachteilig ist, haben wir in diesem Ratgeber erklärt: Pauschale Beihilfe: Vor- und Nachteile

Welche Leistungen übernimmt die Beihilfe Sachsen?

Die Sächsische Beihilfeverordnung regelt im Detail, was in welchem Umfang beihilfefähig ist und enthält einen umfangreichen Leistungskatalog. Im Alltag besonders wichtig sind ambulante und zahnärztliche Behandlungen, Medikamente, Hilfsmittel, Sehhilfen, Heilmittel, Krankenhausaufenthalte, Psychotherapie, Vorsorge, Rehabilitation und Pflege. Die folgenden Bereiche kommen in der Beratung am häufigsten vor – ohne Anspruch auf juristische Vollständigkeit, dafür mit den Zahlen, nach denen wirklich gefragt wird.

Ambulante ärztliche Behandlungen

Die Beihilfe Sachsen übernimmt bei ambulanten ärztlichen Behandlungen die Kosten bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), in der Regel bis zum 3,5-fachen Satz. Der prozentuale Anteil der Erstattung richtet sich nach dem individuellen Bemessungssatz (50 % bis 90 %)

Die Beihilfe Sachsen zahlt Heilpraktikerleistungen bis zu festen Höchstbeträgen, die in der Anlage 2 zur Sächsischen Beihilfeverordnung geregelt sind. Die Erstattung richtet sich nach dem offiziellen Gebührenverzeichnis für Heilpraktikerleistungen.

Bei verordneten Arzneimitteln, stofflichen Medizinprodukten und Verbandmitteln gilt eine Eigenbeteiligung:

  • 4 Euro bei einem Abgabepreis bis 16 Euro,
  • 4,50 Euro bei einem Abgabepreis von 16,01 bis 26 Euro,
  • 5 Euro bei einem Abgabepreis von mehr als 26 Euro.

Für bestimmte Personengruppen entfällt die Eigenbeteiligung, darunter berücksichtigungsfähige Kinder, beihilfeberechtigte Waisen, Schwangere sowie bestimmte Versorgungsempfänger.

Bei Personen ab 18 Jahren ist die Beihilfefähigkeit von Brillengläsern oder Kontaktlinsen grundsätzlich auf 110 Euro je Auge alle zwei Jahre begrenzt. Der Betrag umfasst auch Handwerks- und Reparaturkosten, Brillenfassungen sind nicht beihilfefähig. Nicht genutzte Beträge können nicht auf spätere Jahre übertragen werden. Für bestimmte medizinische Indikationen gelten abweichende Regeln.

Heilmittel sind nach Maßgabe des § 26 SächsBhVO und des zugehörigen Leistungsverzeichnisses beihilfefähig. Dazu gehören unter anderem physiotherapeutische Behandlungen, Massagen, Ergotherapie und Logopädie. Für die einzelnen Leistungen gelten die jeweiligen Höchstbeträge aus Anlage 3.

Beihilfe Sachsen übernimmt die Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen vollständig im Rahmen des Bemessungssatzes, während bei Wahlleistungen besondere Regeln und Abzüge gelten.

Allgemeine Krankenhausleistungen (Regelleistungen)

  • Unterbringung und Verpflegung: Die Kosten für das Mehrbettzimmer (Standard) und die normale pflegerische sowie medizinische Versorgung im Krankenhaus sind uneingeschränkt beihilfefähig
  • Ärztliche Leistungen: Die Behandlung durch den jeweils diensthabenden beziehungsweise zuständigen Krankenhausarzt ist voll beihilfefähig.

Wahlleistungen im Krankenhaus

  • Zweibettzimmer: Die Unterbringung in einem Zweibettzimmer ist grundsätzlich beihilfefähig, jedoch wird ein Eigenanteil beziehungsweise eine Zuzahlung von 14,50 Euro pro Tag abgezogen.
  • Privatärztliche Behandlung (Chefarztbehandlung): Die Behandlung durch den Chefarzt oder Spezialisten (gemäß GOÄ/GOZ) ist beihilfefähig. Hierbei erfolgt keine Kürzung oder Abzug eines täglichen Eigenanteils.
  • Einbettzimmer: Die Wahlleistung eines Einbettzimmers ist in Sachsen nicht beihilfefähig.

Zahnärztliche Leistungen sind grundsätzlich im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bis zum 3,5-fachen Höchstsatz beihilfefähig.

Zahnersatz und Materialkosten

  • Zahnersatz: Grundsätzlich beihilfefähig (Einschränkungen bei Beamten auf Widerruf, oft nur nach Wartezeit oder bei Unfall).
  • Material- und Laborkosten: Werden anteilig bezuschusst (traditionell zu 60 % bis 65 % als Grundlage, je nach Rechnungsaufstellung), sofern keine neueren spezifischen Pauschalregeln greifen.

Implantate

  • Höchstgrenze: In der Regel sind bis zu zwei Implantate je Kieferhälfte beihilfefähig.
  • Ausnahmen: Bei bestimmten medizinischen Indikationen werden auch mehr Implantate bezahlt.

Kieferorthopädie

  • Altersgrenze: Kieferorthopädische Leistungen sind grundsätzlich nur beihilfefähig, wenn der Patient bei Behandlungsbeginn noch nicht 18 Jahre alt ist.
  • Ausnahme: Bei schweren Kieferanomalien mit kombinierter kieferchirurgischer Behandlung gilt diese Altersgrenze nicht.

Psychotherapeutische Leistungen sind in den §§ 16 bis 19 SächsBhVO geregelt. Abhängig vom Verfahren, Alter und Einzelfall gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Sitzungskontingente. Die Verordnung regelt unter anderem psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie, Systemische Therapie und die psychosomatische Grundversorgung.

Die Beihilfe Sachsen zahlt die Kosten für ärztlich verordnete Hilfsmittel, wenn diese im Einzelfall medizinisch erforderlich sind. Die Beihilfe beteiligt sich an den Kosten für Anschaffung, Anpassung, Unterweisung im Gebrauch, Betrieb, Reparatur und Ersatz. Maßgeblich sind das sächsische Beihilfeleistungsverzeichnis sowie die in der Sächsischen Beihilfeverordnung festgelegten Höchstbeträge. Liegen die tatsächlichen Kosten darüber, tragen Sie die Differenz selbst.

Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit

  • Ärztliche Verordnung: Das Hilfsmittel muss vorab schriftlich von einem Arzt oder Zahnarzt verordnet sein. (Ausnahme: Reparaturen sind oft auch ohne erneutes Rezept beihilfefähig).
  • Zweck: Es muss den Erfolg der Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen.
  • Keine Alltagsgegenstände: Einfache Gegenstände des täglichen Lebens sind vom Land Sachsen ausgeschlossen.

Die Frage ist nicht, ob Sie privat versichert sind – sondern wie gut Ihr Tarif die sächsische Beihilfe ergänzt.

Pflegeleistungen der Beihilfe in Sachsen

  • Bemessungssatz: Die Beihilfe richtet sich nach dem persönlichen Beihilfesatz des Beamten (in der Regel 50 % im aktiven Dienst, 70 % im Ruhestand sowie 70 % bzw. 90 % für berücksichtigungsfähige Angehörige wie Kinder oder Ehepartner unter bestimmten Einkommensgrenzen).
  • Pflegebedürftigkeit: Leistungen werden ab Pflegegrad 1 bis 5 gewährt, sofern die Voraussetzungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) erfüllt sind.
  • Absicherung: Beamte müssen ergänzend eine private Pflegepflichtversicherung oder eine entsprechende Absicherung besitzen, da die Beihilfe nur einen prozentualen Anteil der Kosten übernimmt

Wichtige Leistungsbereiche

  • Häusliche Pflege: Beihilfe zu den Kosten für ambulante Pflegedienste oder Pflegegeld für pflegende Angehörige entsprechend dem Bemessungssatz.
  • Teilstationäre & Vollstationäre Pflege: Unterstützung bei den Kosten für Tages-, Nacht- oder Heimpflege, wenn die gesetzlichen Pflegekassenleistungen nicht ausreichen.
  • Antragstellung: Die Beihilfe muss formell beantragt werden; bei Erstantragstellung ist der offizielle Einstufungsbescheid der Pflegekasse beizufügen

Beihilfeantrag in Sachsen: digital oder schriftlich

Im Freistaat Sachsen reichen Sie Beihilfeanträge digital über die App „Meine Beihilfe“ oder klassisch mit einem ausgefüllten Papierformular beim Landesamt für Steuern und Finanzen (LSF) oder dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (KVS).

Weg 1: App „Meine Beihilfe“

Nutzen Sie die App „Meine Beihilfe“ für iOS oder Android, um Rechnungen und Rezepte abzufotografieren oder als PDF hochzuladen und direkt zu übermitteln.

Weg 2: Postweg

Laden Sie den Antrag auf Beihilfe (Lang- oder Kurztag) von der Website des LSF herunter, füllen Sie ihn aus und senden Sie ihn per Post an die zuständige Beihfestelle.

Praktische Hinweise, die Rückfragen vermeiden

  • Fragen und Vordrucke: Alle aktuellen Formulare finden Sie direkt auf der Übersichtsseite des Landesamts für Steuern und Finanzen Sachsen.
  • Reichen Sie Rechnungen als Kopie oder Zweitschrift ein, da Originale nach dem Scannen vernichtet werden. Ein nachträgliches Einreichen von Belegen zu einem bereits abgeschickten Antrag ist nicht zulässig; nutzen Sie stattdessen einen neuen Kurzantrag

Fristen und Bearbeitungszeiten

Antragsfrist (Ausschlussfrist)

Für die individuelle Beihilfe gilt grundsätzlich eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen oder nach Ausstellung der Rechnung gestellt werden. Für Pflegeleistungen gelten besondere Regeln zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts.

Wer diese Frist versäumt, kann den Anspruch auf Beihilfe für die betreffenden Aufwendungen verlieren. Gerade bei größeren Rechnungen sollte deshalb nicht bis kurz vor Fristablauf gewartet werden.

Bearbeitungsdauer

Sie schwankt je nach Eingangslage, Jahreszeit und Art des Antrags. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit durch das LSF liegt bei etwa drei Wochen.

Kontakt zur Beihilfestelle Sachsen

Zuständig für die Bearbeitung und Festsetzung der Beihilfe im Freistaat Sachsen ist das Landesamt für Steuern und Finanzen (LSF).

Postanschrift für Beihilfeanträge

Landesamt für Steuern und Finanzen
Postfach 10 06 55
01076 Dresden

Besucheradresse

Stauffenbergallee 2
01099 Dresden

Telefon: +49 351 827-0
Telefax: +49 351 827-19999
E-Mail: poststelle@lsf.smf.sachsen.de

Für Beschäftigte von Kommunen im Freistaat kann alternativ der Kommunale Versorgungsverband Sachsen (KVS) zuständig sein.

PKV und Beihilfeergänzung – Lücken erkennen, bevor sie teuer werden

Rechnerisch sollen Beihilfe und PKV zusammen 100 % abdecken. In Sachsen bleiben durch Höchstbeträge, Eigenanteile und Ausschlüsse oft Lücken.

Ein guter Beihilfeergänzungstarif mildert typischerweise ab:

  • Honorare oberhalb des GOÄ/GOZ-Höchstsatzes
  • Material- und Laborkosten beim Zahnersatz (in Sachsen nur zu 60 % bis 65 % beihilfefähig)
  • Wahlleistungen im Krankenhaus
  • Eigenanteile bei Sehhilfen und Hilfsmitteln
  • Heilpraktikerleistungen oberhalb der Beihilfegrenzen

Die Tarifqualität schwankt erheblich. In der Beratung schauen wir nicht nur auf den Beitrag heute, sondern auf die langfristige Stabilität und die Ausgestaltung der Leistungen.

Unser Beratungsangebot für Sachsen

  • Analyse Ihrer Beihilfesituation
  • Vergleich beihilfekonformer PKV- und Ergänzungstarife
  • schriftliche Auswertung mit klaren Empfehlungen statt Verkaufsshow
  • auf Wunsch laufende Betreuung bei Änderungen (Familienzuwachs, Wechsel des Dienstherrn, Ruhestand)

Was unsere Mandanten sagen

Über 119 verifizierte Bewertungen mit einer Durchschnittsnote von 5,00 / 5,00 auf ProvenExpert. Beamtinnen, Beamte und Anwärter berichten von ihrer Beratung – ehrlich, persönlich und auf den öffentlichen Dienst zugeschnitten.

 

Ausgewählte Medienberichte über beamtenservice.de

Häufige Fragen rund um die Beihilfe Sachsen

Für aktive Beamtinnen und Beamte beträgt der Bemessungssatz grundsätzlich 50 % ohne berücksichtigungsfähige Kinder, 70 % bei einem Kind und 90 % bei zwei oder mehr Kindern. Für Versorgungsempfänger gelten grundsätzlich 70 % beziehungsweise 90 % bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern.

Für berücksichtigungsfähige Erwachsene beträgt der Bemessungssatz grundsätzlich 90 %. Je nach persönlicher Konstellation, insbesondere bei bestimmten gesetzlichen Versicherungspflichten, können jedoch abweichende Sätze gelten.

Für berücksichtigungsfähige Kinder beträgt der Bemessungssatz grundsätzlich 90 %. Im Bereich der privaten Pflegeversicherung gelten für Kinder grundsätzlich 80 %

Ja. Die pauschale Beihilfe wurde zum 1. Januar 2024 eingeführt. Sie kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen anstelle der individuellen Beihilfe gewählt werden. Der Antrag und der damit verbundene Verzicht auf die individuelle Beihilfe sind grundsätzlich unwiderruflich.

Je verordnetem Arzneimittel, stofflichem Medizinprodukt oder Verbandmittel gelten 4 Euro, 4,50 Euro oder 5 Euro, abhängig vom Abgabepreis. Bestimmte Personengruppen sind von der Eigenbeteiligung ausgenommen.

Eine gesondert berechnete Unterkunft ist bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers beihilfefähig. Dafür wird eine Eigenbeteiligung von 14,50 Euro je Aufenthaltstag abgezogen.

Ja. Für Erwachsene ist die Beihilfefähigkeit von Brillengläsern oder Kontaktlinsen grundsätzlich auf 110 Euro je Auge alle zwei Jahre begrenzt.

Grundsätzlich zwei Jahre nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung. Für Pflegeleistungen und einzelne besondere Fälle gelten Sonderregelungen.

Im staatlichen Bereich ist das Landesamt für Steuern und Finanzen zuständig. Anträge sind schriftlich oder – soweit zugelassen – elektronisch möglich.

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