Bundesweit · Stand Juni 2026

Beihilfe für Beamte – verständlich erklärt, nach Dienstherr und Bundesland

Ob Lehrerin auf Probe in NRW, Polizeianwärter in Bayern oder Pensionärin in Berlin: Die Beihilfe ist die Krankenfürsorge Ihres Dienstherrn und übernimmt einen Teil Ihrer Krankheitskosten. Wie hoch dieser Anteil ausfällt und wie Sie Beihilfe beantragen, ist je nach Dienstherr – Bund oder Land – unterschiedlich geregelt.

Bemessungssatz Beihilfe

50–80 %

Je nach Dienstverhältnis, Familienstand und Bundesland.

50 % im aktiven Dienst
70 % ab dem 2. Kind & im Ruhestand
80 % für berücksichtigungsfähige Kinder

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Spezialisiert ausschließlich auf den öffentlichen Dienst seit 1998.

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Autor und Aktualisierung

Shahryar Honarbakhsh · Versicherungsmakler nach § 34d GewO · Spezialisiert auf Beihilfe und private Krankenversicherung für Beamte seit 1998. Dieser Beitrag erklärt die allgemeinen Regeln – maßgeblich ist immer die für Ihren Dienstherrn geltende Beihilfeverordnung.

Stand: 25.06.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Beihilfe ist die eigenständige Krankenfürsorge des Dienstherrn; sie übernimmt anteilig die medizinisch notwendigen Kosten und ergänzt die private Krankenversicherung.
  • Geregelt wird sie auf Bundesebene in der BBhV und auf Landesebene in den Beihilfeverordnungen der 16 Länder – welches Recht gilt, hängt allein vom Dienstherrn ab.
  • Der Bemessungssatz liegt im Regelfall bei 50 % im aktiven Dienst, 70 % ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind und im Ruhestand, 80 % für Kinder.
  • Neun Länder bieten zusätzlich die pauschale Beihilfe als unwiderrufliche Alternative (50 % Zuschuss zum GKV-Beitrag).
  • Die Differenz zum Bemessungssatz deckt eine beihilfekonforme PKV ab – passend kalkuliert bleibt am Ende keine Versorgungslücke.

Was Beihilfe ist – und was sie nicht ist

Beihilfe ist die Krankenfürsorge, die Ihr Dienstherr Ihnen schuldet. Sie ergänzt Ihre Eigenvorsorge in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen und übernimmt – je nach persönlichem Bemessungssatz – einen festen Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen. Wichtig ist das, was viele unterschätzen: Beihilfe ist keine Krankenversicherung. Sie zahlt einen Prozentsatz, den Rest müssen Sie selbst absichern.

Genau hier liegt der entscheidende Unterschied zum Angestellten. Wer in einem Unternehmen arbeitet, bekommt einen Arbeitgeberzuschuss zum monatlichen Beitrag. Als Beamtin oder Beamter bekommen Sie keinen Beitragszuschuss, sondern eine anteilige Erstattung Ihrer tatsächlichen Krankheitskosten – und sichern den verbleibenden Teil über eine private, beihilfekonforme Krankenversicherung ab. Beihilfe und PKV greifen ineinander: Zusammen ergeben sie hundert Prozent.

Bund oder Land? Welches Beihilferecht für Sie zählt

Ob Lehrerin auf Probe in Nordrhein-Westfalen, Polizeianwärter in Bayern oder Pensionärin im Auswärtigen Amt: Welche Regeln für Sie gelten, entscheidet allein Ihr Dienstherr.

  • Bundesbeamtinnen und -beamte (inkl. Anwärter, Richter im Bundesdienst, Versorgungsempfänger des Bundes): Es gilt die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Zuständig ist das Bundesverwaltungsamt (BVA), das die Anträge zentral bearbeitet.
  • Landesbeamtinnen und -beamte (Schule, Polizei, Justiz, Verwaltung der Länder, Kommunen): Es gilt die Beihilfeverordnung des jeweiligen Landes. Zuständig ist die Beihilfestelle des Landes.

Die meisten Länder orientieren sich an der BBhV, weichen aber im Detail ab – bei Höchstbeträgen, Eigenbehalten, Wahlleistungen und teils auch bei den Sätzen. Vier Länder (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen) wenden in weiten Teilen unmittelbar die BBhV des Bundes an. Welche Stelle für Sie zuständig ist und welche Besonderheiten gelten, finden Sie auf Ihrer Landesseite weiter unten.

Bemessungssätze: Wie viel Ihr Dienstherr übernimmt

Der Bemessungssatz bestimmt, welchen Anteil der beihilfefähigen Kosten der Dienstherr trägt – die Differenz deckt die beihilfekonforme PKV. Im Regelfall gelten bundesweit ähnliche Sätze; die folgende Tabelle zeigt den Bund (§ 46 BBhV) als Referenz.

Wichtig und oft falsch dargestellt: Der Bund kennt keine gesonderte Erhöhung für stationäre Behandlung. Der jeweilige Satz gilt für ambulante und stationäre Aufwendungen gleichermaßen. Eine stationäre Sonderregel haben einzelne Länder – allen voran Hessen.

Wo die Länder abweichen (Auswahl)

  • Hessen und Bremen: Statt fester Stufen erhöht jede berücksichtigungsfähige Person (Ehepartner, jedes Kind) den Satz um 5 Prozentpunkte. Hessen zahlt im stationären Bereich zusätzlich +15 Prozentpunkte (höchstens 85 %).
  • Baden-Württemberg: Für nach dem 31.12.2012 ernannte Beamte gelten abgesenkte Sätze (u. a. 50 % statt 70 % für Versorgungsempfänger und Ehegatten); für vorher Berechtigte greift Bestandsschutz.
  • Sachsen: Höchstsatz 90 % (seit 2024) in bestimmten Konstellationen.
  • Thüringen: 75 % im Ruhestand – der höchste Ruhestandssatz bundesweit.

Die genauen Sätze und Sonderregeln Ihres Landes finden Sie auf der jeweiligen Landesseite. Faustregel: Beihilfe + PKV = 100 %. Je höher Ihr Beihilfesatz, desto kleiner der Teil, den Sie privat absichern – und desto niedriger Ihr Beitrag.

Wer Anspruch auf Beihilfe hat

  • Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, auf Probe und auf Widerruf
  • Beamtenanwärterinnen und -anwärter sowie Referendarinnen und
  • Referendare (Lehramt, Justiz, Verwaltung)
  • Richterinnen und Richter im Bundes- oder Landesdienst
  • Versorgungsempfängerinnen und -empfänger (Ruhestand, Hinterbliebene)
  • Berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartner unterhalb der Einkommensgrenze
  • Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld oder Familienzuschlag besteht

Zur Einkommensgrenze für Partner: Sie soll verhindern, dass gut verdienende Partner über die Beihilfe mitversorgt werden. Die Grenze wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgeleitet und ist je Dienstherr unterschiedlich (häufig im niedrigen Zwanzigtausender-Bereich). Den exakten, aktuellen Wert für Ihren Fall nennt Ihre Landesseite.

So beantragen Sie Beihilfe

Im Grundsatz läuft es überall gleich, die Wege unterscheiden sich nur im Detail:

  1. Belege sammeln (Arztrechnungen, Rezepte, Heil- und Kostenpläne).
  2. Antrag stellen – zunehmend digital über Portal oder App des Dienstherrn, alternativ per Formular und Post.
  3. Erstattung erfolgt anteilig nach Ihrem Bemessungssatz; den Rest übernimmt Ihre PKV.

Viele Beihilfestellen setzen eine Mindestaufwendung voraus, bevor sie einen Antrag bearbeiten, und es gilt eine Ausschlussfrist – wer zu lange wartet, verliert den Anspruch. Beides ist landesspezifisch geregelt; die konkreten Werte (Portal/App, Frist, Mindestbetrag) stehen auf Ihrer Landesseite.

Wie lange die Bearbeitung dauert

Die Bearbeitungszeit liegt je nach Beihilfestelle zwischen drei und zehn Wochen. Digitale Anträge mit vollständigen Belegen werden in der Regel deutlich schneller erstattet als Anträge auf Papier. Mehrere Stellen veröffentlichen ihren aktuellen Bearbeitungsstand online – ein Blick dorthin vor der Nachfrage spart Zeit.

Die Beihilfe-Lücke richtig schließen

Die Beihilfe deckt nie alles. Den Teil, den der Dienstherr nicht übernimmt, sichern Sie über eine beihilfekonforme private Krankenversicherung ab – einen Tarif, der genau auf Ihren Bemessungssatz zugeschnitten ist. Wird er zu knapp kalkuliert, bleiben Sie auf Kosten sitzen; wird er zu üppig gewählt, zahlen Sie Monat für Monat zu viel. Worauf es ankommt:

  • Der Prozentsatz des Tarifs passt zu Ihrem Bemessungssatz (z. B. 50 % Beihilfe → 50 % PKV).
  • Wahlleistungen (Ein-/Zweibettzimmer, Chefarzt) sind je nach Land unterschiedlich beihilfefähig – der Tarif sollte die Lücke schließen.
  • Beihilfekonforme Bausteine für Zahn, Heilmittel, Hilfsmittel sind enthalten, ohne dass Sie Leistungen doppelt bezahlen.
  • Für Anwärter lohnt der frühe Abschluss: Der heutige Gesundheitszustand wird zur Basis – spätere Zuschläge entfallen.

Genau das ist der Punkt, an dem sich die Spreu vom Weizen trennt. Aus zahlreichen Beratungsgesprächen weiß ich: Wer den Tarif sauber auf seinen Satz abstimmt, spart über die Jahre bares Geld – ohne Versorgungslücke.

Welcher Tarif schließt genau Ihre Beihilfe-Lücke? Wir sind auf den öffentlichen Dienst spezialisiert und anbieterneutral – wir rechnen Ihren Restkostenbedarf aus und vergleichen die passenden beihilfekonformen Tarife.

Aktuell: Die BBhV-Änderungen zum 1. Januar 2026

Mit der 11. Änderungsverordnung wurde die Bundesbeihilfeverordnung zum 1.1.2026 angepasst. Die wichtigsten Punkte für Bundesbeihilfeberechtigte:

  • Zahnbereich: Material- und Laborkosten bei zahnärztlicher Behandlung sind einheitlich zu 80 % beihilfefähig; die bisherige Begrenzung der Zahl beihilfefähiger Implantate entfällt.
  • Brillen: neue beihilfefähige Höchstbeträge, die nur noch zwischen Ein- und Mehrstärkengläsern unterscheiden.
  • Verfahren: weitere Erleichterungen bei der Antragstellung.

Für Landesbeamtinnen und -beamte gelten diese Änderungen nur dort, wo das Land die BBhV anwendet oder nachzieht. Was in Ihrem Land gilt, lesen Sie auf Ihrer Landesseite.

Bundesbeamte: Beihilfe nach BBhV

Für Beamtinnen und Beamte des Bundes gilt die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) – nicht das Beihilferecht der Länder. Zuständig ist eine eigene Bundesbehörde, die Anträge zentral bearbeitet.

Beihilfe Bund (BBhV)

Zuständige Stelle: Bundesverwaltungsamt (BVA). Maßgeblich ist die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV).
50 % aktiv · 70 % im Ruhestand · 80 % Kinder · Bearbeitungszeit ca. 4–6 Wochen

Beihilfe nach Bundesland – wählen Sie Ihre Beihilfestelle

Beihilfeanspruch, Bemessungssätze und Antragstellung unterscheiden sich je nach Dienstherr. Wählen Sie Ihr Bundesland für die zuständige Beihilfestelle und konkrete Hinweise zum Antrag.

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Pauschale Beihilfe: die Alternative für den Weg in die GKV

Mehrere Länder bieten neben der klassischen (individuellen) Beihilfe die pauschale Beihilfe an – angelehnt an das „Hamburger Modell“. Statt eines Anteils an den tatsächlichen Krankheitskosten erhalten Sie hier einen festen Zuschuss von 50 % zu Ihrem Krankenversicherungsbeitrag (in der Regel zur gesetzlichen Krankenversicherung; eine Kombination mit einer privaten Vollversicherung ist möglich). Auf die Pflegepflichtversicherung wird der Zuschuss nicht gewährt.

Regulär (9 Länder)

Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Eingeschränkt

Schleswig-Holstein (nur bestimmte Gruppen)

In Einführung / geplant

Mecklenburg-Vorpommern (2026), Nordrhein-Westfalen (bis 2027), Saarland (geplant)

Hand aufs Herz: Für die meisten Beamtinnen und Beamten bleibt die Kombination aus individueller Beihilfe und beihilfekonformer PKV die günstigere Lösung. Interessant wird die pauschale Beihilfe vor allem bei niedriger Besoldung, in Teilzeit, bei größeren Familien oder bei Vorerkrankungen, die einen PKV-Zugang erschweren.

Wichtig: Die Entscheidung ist unwiderruflich, und der Zuschuss bleibt bei 50 % – unabhängig von Kinderzahl und Ruhestand. Wer einmal hier ist, kommt praktisch nicht mehr zurück. Bitte rechnen Sie diese Wahl vorher in Ruhe durch.

Was unsere Mandanten sagen

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Häufige Fragen zur Beihilfe

Kompakte Antworten auf die Fragen, die Beamtinnen und Beamten am häufigsten gestellt werden.

Beihilfe ist die eigenständige Krankenfürsorge des Dienstherrn für Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfänger und deren berücksichtigungsfähige Angehörige. Der Dienstherr beteiligt sich anteilig an den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen. Den verbleibenden Teil deckt eine private, beihilfekonforme Krankenversicherung.

Der persönliche Bemessungssatz beträgt im Regelfall 50 % im aktiven Dienst, 70 % ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind, 70 % im Ruhestand und 80 % für berücksichtigungsfähige Kinder. Einzelne Länder weichen ab, etwa Hessen und Bremen mit einer 5-Prozent-Staffelung oder Sachsen mit einem Höchstsatz von 90 %.

Das hängt allein von Ihrem Dienstherrn ab. Für Bundesbeamte gilt die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), zuständig ist das Bundesverwaltungsamt. Für Landesbeamte gilt die Beihilfeverordnung des jeweiligen Landes mit der dortigen Beihilfestelle.

Beim Bund nicht – dort gilt derselbe Satz für ambulante und stationäre Aufwendungen. Eine stationäre Sonderregel haben einzelne Länder: In Hessen etwa steigt der Satz im Krankenhaus um 15 Prozentpunkte, höchstens auf 85 %.

Die pauschale Beihilfe ist ein fester Zuschuss von 50 % zum Krankenversicherungsbeitrag und steht in mehreren Ländern als unwiderrufliche Alternative zur klassischen Beihilfe zur Wahl – meist in Verbindung mit der gesetzlichen Krankenversicherung.

Stand Mitte 2026 regulär in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, eingeschränkt in Schleswig-Holstein. Mecklenburg-Vorpommern führt sie 2026 ein, Nordrhein-Westfalen und das Saarland planen die Einführung.

Ja. Als Beamtin oder Beamter auf Widerruf sind Sie beihilfeberechtigt und erhalten anteilige Erstattung. Den Rest sichern Sie ab Dienstbeginn über eine beihilfekonforme private Krankenversicherung ab; der frühe Abschluss schützt vor späteren Risikozuschlägen.

Verpflichtend ist eine beihilfekonforme Absicherung des Restanteils. Sie können sich stattdessen freiwillig gesetzlich versichern, tragen dann aber ohne pauschale Beihilfe den vollen Beitrag selbst. Für die meisten Beamten ist die PKV deshalb der günstigere Weg.

Sie reichen Ihre Belege bei der zuständigen Beihilfestelle ein – zunehmend digital über Portal oder App, alternativ per Post. Beachten Sie die Ausschlussfrist und eine eventuelle Mindestaufwendung; beides ist landesspezifisch geregelt.

 

Die Bearbeitungszeit liegt je nach Beihilfestelle zwischen drei und zehn Wochen. Digitale Anträge mit vollständigen Belegen werden in der Regel schneller erstattet.

 

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