Bundesland Mecklenburg-Vorpommern · Stand August 2026
Beihilfe Mecklenburg-Vorpommern 2026: Bemessungssätze, pauschale Beihilfe, Leistungen & Anträge
Wie hoch ist die Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern, wer hat Anspruch und wie reichen Sie Rechnungen ein? Auf dieser Seite finden Sie Ihren persönlichen Beihilfesatz, die Rechtsgrundlagen der Beihilfe Mecklenburg-Vorpommern und die wichtigsten Leistungen – inklusive der seit Mai 2026 neuen pauschalen Beihilfe. Mit Rechenbeispielen, die zeigen, was das für Ihre private Krankenversicherung bedeutet.
Beihilfesatz Mecklenburg-Vorpommern
50 – 80 %
ambulant & stationär
70 % ab dem 2. berücksichtigungsfähigen Kind
70 % für berücksichtigungsfähigen Partner
70 % für Pensionäre
80 % für berücksichtigungsfähige Kinder
Spezialisiert ausschließlich auf den öffentlichen Dienst seit 2008.
Versicherungsmakler nach §34d GewO mit laufender IDD-Weiterbildung.
Beamtinnen, Beamte, Anwärter und Pensionäre aus allen Bundesländern.
Wir sind nicht an Versicherer gebunden und beraten anbieterneutral.
Shahryar Honarbakhsh, unabhängiger Versicherungsmakler für Beamte (§ 34d GewO). Spezialisiert auf Beihilfe und private Krankenversicherung für Beamte seit 2008. Mitglied im Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V.
Stand: 31.08.2026
Das Wichtigste in Kürze
- Mecklenburg-Vorpommern hat keine eigene Beihilfeverordnung. § 80 des Landesbeamtengesetzes (LBG M-V) verweist auf die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
- Der Bemessungssatz beträgt grundsätzlich 50 %, ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern und während der Elternzeit 70 %. Ehepartner erhalten 70 %, Kinder und Waisen 80 %.
- Zuständige Beihilfestelle für alle Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist das Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern (LAF M-V) in Schwerin.
- Seit dem 1. Mai 2026 gibt es in M-V die pauschale Beihilfe: ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag statt der individuellen Erstattung. Die Entscheidung ist unwiderruflich.
- Wahlleistungen (z.B. Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) im Krankenhaus sind nicht beihilfefähig, auch nicht gegen Eigenbeitrag.
- Für die PKV zählt am Ende nur eines: Der Tarif muss zu Ihrem Satz und zu den Lücken der Beihilfe passen. Sonst bleiben Eigenanteile.
Wer hat in Mecklenburg-Vorpommern Anspruch auf Beihilfe?
Beihilfeberechtigt sind in Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich alle aktiven und ehemaligen Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie – unter Bedingungen – ihre Angehörigen.
Rechtsgrundlage ist § 80 LBG M-V. Beihilfe erhalten danach Beamtinnen und Beamte mit Besoldungsanspruch, auch während der Elternzeit oder einer Freistellung zur Pflege naher Angehöriger, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie frühere Beamtinnen und Beamte, solange sie einen Unterhaltsbeitrag oder ein Übergangsgeld beziehen. Zum Kreis der Berechtigten gehören:
- Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, auf Probe und auf Widerruf
- Beamtenanwärterinnen und -anwärter sowie Referendarinnen und Referendare
- Richterinnen und Richter im Landesdienst
- Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, Witwen, Witwer und Waisen
- berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartner unterhalb der Einkommensgrenze
- Kinder, die beim Familienzuschlag berücksichtigt werden
Zwei Einschränkungen sind für M-V typisch:
- Wer Anspruch auf Heilfürsorge nach § 112 LBG M-V hat – in der Regel Polizeivollzugsbeamte – bekommt für die eigenen Aufwendungen keine Beihilfe. Angehörige bleiben davon unberührt.
- Für kommunale Beamtinnen und Beamte ist nicht das LAF M-V, sondern die Beihilfestelle des Kommunalen Versorgungsverbandes Mecklenburg-Vorpommern zuständig – inhaltlich gilt dort dasselbe Recht.
Beihilfesätze in Mecklenburg-Vorpommern: Wie hoch ist Ihr Bemessungssatz?
In Mecklenburg-Vorpommern beträgt der Beihilfesatz grundsätzlich 50 %. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, steigt er auf 70 %. Ehepartner erhalten für ihre eigenen Aufwendungen 70 %, Kinder 80 %.
Der Bemessungssatz ist personenbezogen: Jede berücksichtigte Person hat einen eigenen Satz, der für ihre eigenen Aufwendungen gilt. Und – wichtig für die Tarifwahl – der Satz ist in M-V ambulant und stationär identisch. Es gibt keinen Krankenhauszuschlag wie in Hessen.
So wird Ihr Beihilfesatz berechnet (§ 80 Absatz 5 LBG M-V):
| Ihre Situation | Beihilfesatz (ambulant & stationär) |
|---|---|
| Beihilfeberechtigt, bis zu 1 Kind | 50 % |
| Beihilfeberechtigt, 2 oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder | 70 % |
| Beihilfeberechtigt, während der Elternzeit | 70 % |
| Versorgungsempfänger:in (Ruhestand) | 70 % |
| Berücksichtigungsfähige/r Ehe- oder Lebenspartner:in | 70 % |
| Berücksichtigungsfähiges Kind, eigenständig beihilfeberechtigte Waise | 80 % |
Sind bei einem Elternpaar beide beihilfeberechtigt, erhält den erhöhten Satz von 70 % nur derjenige, der den Familienzuschlag nach den §§ 41 und 42 des Landesbesoldungsgesetzes tatsächlich bezieht. Das LAF formuliert es in seinen FAQ noch deutlicher: Sind beide Eltern Beamte, bekommt entweder die Mutter oder der Vater die 70 %.
Drei Beispielrechnungen für die Praxis
Beispiel 1: Junglehrerin, ledig, kinderlos: Für ihre eigenen Aufwendungen gilt der Grundsatz von 50 %. Die PKV muss ambulant wie stationär die übrigen 50 % abdecken.
Beispiel 2: Polizeibeamter im Verwaltungsdienst, verheiratet, ein Kind: Ein Kind allein erhöht seinen Bemessungssatz nicht – er bleibt bei 50 %. Ist die Partnerin berücksichtigungsfähig, erhält sie für ihre eigenen Aufwendungen 70 %, das Kind 80 %.
Beispiel 3: Finanzbeamtin, verheiratet, zwei Kinder, sie bezieht den Familienzuschlag: Ihr eigener Satz steigt auf 70 %. Für die Kinder gelten jeweils 80 %, für den berücksichtigungsfähigen Ehepartner 70 %. Der Restkostentarif der PKV muss für sie also nur noch 30 % tragen.
Wichtig für beihilfeberechtigte Eltern: Fällt eines von zwei Kinder aus dem Familienzuschlag heraus – etwa nach Ende der Ausbildung – rutscht der eigene Bemessungssatz wieder auf 50 %. Der Restkostentarif der PKV muss diesen Sprung auffangen können.
Einkommensgrenze für Ehe- und Lebenspartner
Ihr Ehe- oder Lebenspartner ist berücksichtigungsfähig, solange der Gesamtbetrag seiner Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Antragstellung die Grenze der BBhV nicht übersteigt.
§ 80 Absatz 2 LBG M-V formuliert die Voraussetzung nur allgemein: Beihilfe wird auch für Aufwendungen von Ehegatten und Lebenspartnern gewährt, die kein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen haben. Den konkreten Betrag liefert die BBhV – und der wird jährlich an die Rentenentwicklung angepasst. Für Anträge ab dem 1. Januar 2026 liegt die Einkommensgrenze bei 22.648 Euro; ab dem 1. Januar 2027 steigt sie auf 23.608 Euro.
Werden im Kalenderjahr 2026 Aufwendungen für den Partner geltend gemacht, kommt es auf die Einkünfte des Jahres 2024 an.
Achten Sie hier auf das Kleingedruckte: Auf der FAQ-Seite des LAF M-V steht noch die für 2025 maßgebliche Grenze von 21.832 Euro; nachzuweisen ist das Einkommen durch eine Kopie des Steuerbescheids. Weil M-V dynamisch auf die BBhV verweist, gilt aber immer der aktuelle Bundeswert. Im Zweifel lohnt eine kurze Rückfrage bei der Beihilfestelle.
Praxistipp: Bricht das Einkommen des Partners im laufenden Jahr ein – Elternzeit, Jobverlust, Reduzierung der Stunden – kann die Beihilfe schon im selben Jahr unter Vorbehalt gewährt werden. Den Nachweis reichen Sie im Folgejahr nach. Diese Möglichkeit wird regelmäßig übersehen.
Ein Detail, das oft übersehen wird: Wahlleistungen im Krankenhaus
Anders als beim Bund zahlt die Beihilfe Mecklenburg-Vorpommern keine Wahlleistungen im Krankenhaus.
§ 80 Absatz 4 LBG M-V stellt klar, dass Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung nicht beihilfefähig sind. Ausnahmen gelten nur für einen eng begrenzten Bestandsschutz aus der Zeit bis zum 31. August 2003 – etwa für Personen, die damals bereits entsprechend versichert waren oder eine laufende Behandlung fortsetzen. Und weil M-V im Übrigen die Bundesvorschriften anwendet, ist dieser Ausschluss ausdrücklich von der Verweisung ausgenommen. Das LAF bestätigt das in seinen FAQ knapp: Wahlarztleistungen – Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung – sind nicht beihilfefähig.
Anders als in Baden-Württemberg, Hessen oder Rheinland-Pfalz lassen sich Wahlleistungen in M-V auch nicht über einen monatlichen Eigenbeitrag „freikaufen“. Wer Wert auf privatärztliche Behandlung oder ein Zweibettzimmer legt, braucht dafür die entsprechenden Bausteine der Privaten Krankenversicherung. Das ist die größte planbare Lücke im Beihilferecht des Landes.
Ein zweiter Punkt betrifft Privatkliniken: Bei Krankenhäusern, die zwar die Anforderungen des § 107 SGB V erfüllen, aber nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, sind die Aufwendungen nur bis zu dem Betrag beihilfefähig, der sich aus dem Fallpauschalenkatalog unter Zugrundelegung des einheitlichen Basisfallwertes für die Hauptabteilung ergibt. Bei Zweifeln über den Status einer Klinik sollten Sie vorher nachfragen.
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Keine Kostendämpfungspauschale – aber Eigenbehalte
Mecklenburg-Vorpommern erhebt im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern keine Kostendämpfungspauschale. Es gibt also keinen jährlichen Pauschalabzug, welcher nach Besoldungsgruppe gestaffelt wird. Stattdessen greifen festgelegte Eigenbehalte der BBhV.
- Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro bei Arznei- und Verbandmitteln, bei Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Körperersatzstücken, bei Fahrten sowie je Kalendertag bei Familien- und Haushaltshilfe und Soziotherapie.
- Bei vollstationären Krankenhausleistungen und stationären Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen werden 10 Euro je Kalendertag abgezogen, höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr.
- Kein Eigenbehalt fällt an bei Personen unter 18 Jahren (außer bei Fahrtkosten), bei Schwangeren im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung, bei ambulanten Vorsorge- und Früherkennungsleistungen sowie bei Heil- und Hilfsmitteln, für die ein beihilfefähiger Höchstbetrag festgesetzt wurde.
- Nach oben gedeckelt wird das Ganze durch die Belastungsgrenze: 2 Prozent der jährlichen Einnahmen für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Personen zusammen, für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie 1 Prozent. Die Befreiung müssen Sie beantragen – sie läuft nicht automatisch.
Pauschale Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern: neu seit 1. Mai 2026
Seit dem 1. Mai 2026 können Beihilfeberechtigte in M-V zwischen der individuellen und der pauschalen Beihilfe wählen.
Grundlage ist das Gesetz zur Änderung des Landesbeamten-, des Landesdisziplinar- und des Landesbesoldungsgesetzes vom 28. Februar 2026, mit dem § 80a LBG M-V eingeführt wurde. Freiwillig gesetzlich oder privat vollversicherte Beihilfeberechtigte können seither anstelle der individuellen Beihilfe eine pauschale Beihilfe wählen. Sie wird monatlich ab dem Ersten des Folgemonats nach schriftlicher Antragstellung gewährt und zusammen mit den Bezügen ausgezahlt.
Die wichtigsten Regeln im Überblick:
- Die pauschale Beihilfe beträgt grundsätzlich die Hälfte der anfallenden Kosten einer Krankenvollversicherung – unabhängig davon, ob eine gesetzliche oder eine private Krankenvollversicherung besteht.
- Bei privat Versicherten werden nur Beitragsanteile für Leistungen berücksichtigt, die in Art, Umfang und Höhe mit dem SGB V vergleichbar sind – maximal jedoch 50 Prozent des Beitrags im Basistarif. Beihilfeergänzungstarife, Zusatztarife sowie Krankengeld-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherungen bleiben außen vor.
- Bei zwei oder mehr Kindern bleibt es bei 50 Prozent der Beiträge. Eine Steigerung auf 70 Prozent wie bei der individuellen Beihilfe findet nicht statt.
- Beiträge zur sozialen oder privaten Pflegeversicherung sind nicht umfasst. Im Pflegefall wird weiterhin die individuelle Beihilfe gewährt.
- Die Entscheidung ist unwiderruflich, erfordert einen schriftlichen Antrag und wirkt auch auf die berücksichtigungsfähigen Angehörigen durch. Ein Hin- und Herwechseln zwischen pauschaler und individueller Beihilfe ist nicht möglich.
- Der Anspruch bleibt im Ruhestand mit 50%-iger Beitragserstattung bestehen, steigt also nicht auf 70% wie bei der individuellen Beihilfe.
- Bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn gilt dagegen das dortige Beihilferecht; eine Fortzahlung durch das Land M-V erfolgt nicht.
Rechnen Sie diese Entscheidung sehr sorgfältig durch. Wer sich für die Pauschale entscheidet, kann Leistungen oberhalb des GKV-Niveaus dauerhaft nicht mehr über einen Beihilfeantrag geltend machen. Ob die Pauschale oder die Kombination aus individueller Beihilfe und PKV-Restkostentarif wirtschaftlich sinnvoller ist, hängt von Alter, Gesundheitszustand, Familienplanung und gewünschtem Leistungsniveau ab. Genau das rechnen wir im Vergleich für Sie durch – vor der unwiderruflichen Erklärung.
Welche Leistungen übernimmt die Beihilfe Mecklenburg-Vorpommern?
Weil M-V die BBhV anwendet, entspricht der Leistungskatalog dem des Bundes. Die folgenden Bereiche kommen in der Beratung am häufigsten vor – ohne Anspruch auf juristische Vollständigkeit. Da Leistungskataloge regelmäßig überarbeitet werden, empfehlen wir bei konkreten Erstattungsfragen den direkten Kontakt zur Beihilfestelle..
Ambulante ärztliche Behandlungen
Aufwendungen sind im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beihilfefähig: in der Regel bis zum 2,3-fachen Satz, mit schriftlicher Begründung bis zum 3,5-fachen Höchstsatz. Liegt eine Rechnung darüber, tragen Sie die Differenz selbst – es sei denn, ein Beihilfeergänzungstarif fängt sie auf. Analogabrechnungen für Leistungen, die noch keinen Eingang in die Gebührenordnung gefunden haben, erkennt das LAF an, sofern sie notwendig und angemessen sind und sich auf das Verzeichnis der analogen Bewertungen der Bundesärztekammer oder die Beschlüsse der zuständigen Konsultationsausschüsse stützen.
Arznei- und Verbandmittel
Ärztlich verordnete, apothekenpflichtige Mittel sind beihilfefähig, abzüglich des Eigenbehalts von 10 % (mindestens 5, höchstens 10 Euro). Verschreibungspflichtige Medikamente werden bis zu den Festbeträgen erstattet. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind grundsätzlich ausgeschlossen; beihilfefähig sind sie nur in den abschließend in Anlage 6 BBhV genannten Ausnahmefällen, wenn sie bei schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandard gelten.
Sehhilfen, Brillen, Kontaktlinsen
Hier gilt seit dem 1. Januar 2026 Neues. Brillen sind bis zu pauschalen Höchstbeträgen beihilfefähig, die nur noch zwischen Ein- und Mehrstärkengläsern unterscheiden: 110 Euro für eine Brille mit Einstärkengläsern, 260 Euro für eine Brille mit Mehrstärkengläsern – jeweils einschließlich der Refraktionsbestimmung beim Augenoptiker. Die früheren Einschränkungen bei Brillenfassungen und die glasweise Berechnung sind entfallen. Sehhilfen müssen augenärztlich verordnet sein; bei einer Ersatzbeschaffung genügt die Sehschärfenbestimmung durch den Optiker. Nicht beihilfefähig sind unter anderem Bildschirmbrillen, Reserve- und Zweitbrillen, Brillenetuis und Brillenversicherungen. Für Kontaktlinsen gelten unverändert die engen Indikationen der Anlage 11. Wo ein Höchstbetrag greift, wird kein zusätzlicher Eigenbehalt abgezogen.
Heilmittel: Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie
Beihilfefähig sind nur medizinisch notwendige, ärztlich verordnete Heilbehandlungen, die in Anlage 9 zu § 23 BBhV aufgeführt sind; die Erstattung richtet sich nach den dort festgelegten Höchstbeträgen. Erbracht werden müssen sie von den in Anlage 10 genannten Berufsgruppen – etwa Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Masseuren, medizinischen Bademeistern und Podologen mit Kassenzulassung nach § 124 SGB V. Nicht beihilfefähig sind dagegen Verfahren der traditionellen chinesischen Medizin wie Qigong, Tai-Chi, Shiatsu, Akupressur oder Yoga sowie Walking- und ähnliche Präventionskurse. Die Höchstbeträge der Anlage 9 wurden zuletzt zum 1. Februar 2026 angepasst.
Stationäre Krankenhausbehandlung
Allgemeine Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern sind entsprechend Ihres persönlichen Beihilfebemessungssatzes beihilfefähig – abzüglich 10 Euro je Kalendertag für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr.
Nicht beihilfefähig sind in der Regel Wahlärztliche Leistungen (Chefarztbehandlung) oder private Unterbringungen (Ein- oder Zweibettzimmer), es sei denn, sie sind in speziellen Beihilfetarifen oder durch eine private Zusatzversicherung abgesichert.
Zahnärztliche Leistungen
Hier hat sich zum 1. Januar 2026 am meisten bewegt. Weil M-V dynamisch auf die BBhV verweist, gilt die Elfte Änderungsverordnung auch für Landesbeamtinnen und Landesbeamte in Mecklenburg-Vorpommern.
Zahnärztliche Leistungen sind nach § 14 BBhV beihilfefähig. Den Rahmen gibt die GOZ vor: Gebührenziffern werden grundsätzlich bis zum 2,3-fachen Schwellenwert anerkannt, darüber hinaus bis maximal zum 3,5-fachen Satz, wenn Besonderheiten in der Person des Patienten vorlagen und diese in der Rechnung im Einzelfall begründet werden. Aufwendungen aus einer individuellen Honorarvereinbarung nach § 2 Absatz 1 GOZ sind nicht beihilfefähig.
Auslagen sowie Material- und Laborkosten sind seit dem 1. Januar 2026 einheitlich zu 80 Prozent beihilfefähig – unabhängig von der Gebührenposition. Die frühere Aufteilung in 60 und 100 Prozent ist Geschichte. Bei Kindern unter 18 Jahren gilt eine Beihilfefähigkeit von 100 Prozent; das Gleiche gilt bei den in § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 BBhV genannten Implantat-Indikationen, etwa nach Tumoroperationen oder bei angeborenen Fehlbildungen des Kiefers.
Rechenbeispiel des LAF M-V: Eine Zahnarztrechnung über 3.000 Euro besteht aus 1.000 Euro Honorar und 2.000 Euro Auslagen, Material- und Laborkosten. Vom Sachkostenanteil sind 80 Prozent, also 1.600 Euro, beihilfefähig – zusammen mit dem Honorar ergibt das einen beihilfefähigen Gesamtbetrag von 2.600 Euro. Bei einem Bemessungssatz von 50 Prozent stehen Ihnen 1.300 Euro Beihilfe zu, bei 70 Prozent 1.820 Euro. Wichtig: Die Rechnung muss nach Honorar und Sachkosten aufgeschlüsselt sein.
Implantate: Die frühere Begrenzung der beihilfefähigen Implantatanzahl je Kiefer ist entfallen. Ohne eine der genannten Indikationen bleibt allerdings eine Eigenbeteiligung: Das zahnärztliche Honorar für die Nummern 9000 bis 9170 GOZ ist nur zu 50 Prozent beihilfefähig. Die chirurgische Leistung und die Kronenversorgung sind davon nicht betroffen.
Heil- und Kostenplan: Die Vorlagepflicht besteht nur noch bei kieferorthopädischen Behandlungen Erwachsener. Die Beihilfestelle prüft keine Heil- und Kostenpläne zu geplanten Zahnbehandlungen mehr. Als Ersatz stellt das LAF M-V die Berechnungshilfe „Selbstauskunft – Beihilfe für Zahnersatz“ online bereit.
Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf bleibt es bei den Einschränkungen: Prothetische Leistungen, Inlays und Zahnkronen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische sowie implantologische Leistungen sind während des Vorbereitungsdienstes nicht beihilfefähig – es sei denn, sie beruhen auf einem Unfall im Vorbereitungsdienst oder die Person war zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt. Hier schließt eine Zahnzusatzversicherung die Lücke.
Wurde eine implantologische oder kieferorthopädische Behandlung vor dem 1. Januar 2026 begonnen und wird sie fortgeführt, gilt für diese Aufwendungen weiterhin das alte Recht.
Psychotherapie
Beihilfefähig nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 BBhV in Verbindung mit Anlage 3. Notwendigkeit, Art und Umfang müssen bei den meisten Verfahren vorab durch ein Gutachten festgestellt und von der Beihilfestelle anerkannt werden. Stellen Sie den Antrag also vor Beginn der Langzeittherapie – nachträgliche Anerkennungen sind die Ausnahme.
Nicht mehr beihilfefähig ist seit 2026 die Hormontherapie nach Rimkus – sie wurde mangels wissenschaftlicher Anerkennung aus dem Katalog gestrichen.
Heilpraktiker
Anders als etwa in Hamburg sind Heilpraktikerleistungen in Mecklenburg-Vorpommern weiterhin beihilfefähig – begrenzt auf die Höchstbeträge der Anlage 2 zur BBhV, die für jede Leistungsposition einen festen Euro-Betrag vorgibt. Diese Beträge liegen deutlich unter marktüblichen Honoraren; die Differenz bleibt bei Ihnen oder wird von einem passenden ohne Ergänzungstarif der PKV aufgefangen. Zwei Einschränkungen sollten Sie kennen: Von Heilpraktikern verordnete Arznei- und Verbandmittel sind nicht beihilfefähig – nur solche, die während einer Behandlung verbraucht werden. Und psychotherapeutische Leistungen durch Heilpraktiker für Psychotherapie sind vollständig ausgeschlossen.
Hilfsmittel und Hörgeräte
Ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind und in Anlage 11 BBhV berücksichtigt sind. Nicht beihilfefähig sind Hilfsmittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischem Nutzen, mit niedrigem Abgabepreis, solche der allgemeinen Lebenshaltung sowie die in Anlage 12 aufgeführten. Für Hörgeräte gilt ab dem 15. Lebensjahr ein beihilfefähiger Höchstbetrag von 1.500 Euro je Ohr; eine medizinisch notwendige Fernbedienung ist zusätzlich beihilfefähig. Der Betrag kann bei an Taubheit grenzender beidseitiger Schwerhörigkeit überschritten werden. Eine Neuversorgung ist grundsätzlich alle fünf Jahre beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Batterien und Akkus für Personen über 18 Jahren sowie Etuis, Ladegeräte, Fernsehkopfhörer und Hörgeräteversicherungen..
Die Frage ist nicht, ob Sie privat versichert sind – sondern wie gut Ihr Tarif die Beihilfe in M-V ergänzt.
Pflegeleistungen der Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern
Bei der Pflege folgt M-V der Systematik der BBhV und erstattet einen Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe Ihres persönlichen Bemessungssatzes.
Unterschieden wird zwischen häuslicher Pflege, Tages- und Nachtpflege sowie vollstationärer Pflege (§§ 37 ff. BBhV). Wer einen Satz von 50 % hat, bekommt 50 % des für den jeweiligen Pflegegrad maßgeblichen Höchstbetrags; den Rest übernimmt die private oder soziale Pflegepflichtversicherung. § 80 Absatz 5 LBG M-V lässt in Pflegefällen ausdrücklich auch eine Pauschale zu, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert.
Wichtig für alle, die über die pauschale Beihilfe nachdenken: Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, sind vom Verzicht auf die individuelle Beihilfe ausgenommen. Der Pflegeanspruch bleibt also in jedem Fall erhalten.
Reichen Sie Pflegeaufwendungen möglichst in einem separaten Antrag ein, getrennt von krankheitsbedingten Belegen. Das beschleunigt die Bearbeitung spürbar.
Beihilfeantrag in M-V: Beihilfe-MV-Portal, App oder Post
In Mecklenburg-Vorpommern reichen Sie Beihilfeanträge digital über das Beihilfe-MV-Portal, mobil über die Beihilfe-MV-App oder klassisch per Post beim LAF M-V ein.
Portal und App sind technisch miteinander verknüpft: Eine einmalige Registrierung genügt, unabhängig davon, ob sie über Smartphone, Tablet oder Computer erfolgt. Nach der Erstanmeldung können Anträge über beide Wege eingereicht werden; die Bescheide stehen anschließend digital im Portal und in der App zur Verfügung. Zugang und weitere Informationen finden Sie unter beihilfe-mv.de; das LAF stellt dort auch Erklärvideos zur Registrierung und Antragstellung bereit.
Weg 1: Beihilfe-MV-Portal
Anträge erfassen, Belege hochladen, Bescheide digital abrufen.
Weg 2: Beihilfe-MV-App
Für die mobile Einreichung unterwegs, mit derselben Registrierung.
Weg 2: Postweg
Formulare stellt das LAF M-V online bereit. Bitte gut lesbare Kopien, einen Beleg je Seite, keine Heftklammern – und unterschreiben.
Praktische Hinweise, die Rückfragen vermeiden
- Antragsgrenze beachten: Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten sind Ausnahmen möglich. Sammeln Sie Belege also, statt jede Kleinigkeit einzeln einzureichen.
- Große Einzelbelege über 1.000 Euro werden vom System automatisch erkannt und vorrangig bearbeitet – eine gesonderte Kennzeichnung ist nicht mehr nötig.
- Ärztliche Verordnungen immer beilegen – ohne Verordnung keine Erstattung.
- Pflegeaufwendungen konsequent getrennt beantragen.
- Anfragen laufen über ein Ticketsystem: Sie erhalten automatisch eine Eingangsbestätigung mit Vorgangsnummer, über die Sie den Bearbeitungsstand nachvollziehen können.
Fristen und Bearbeitungszeiten beim LAF M-V
Antragsfrist (Ausschlussfrist)
In Mecklenburg-Vorpommern gilt die Bundesregelung: Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Bei Pflegeleistungen beginnt die Frist mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde. Wird die Frist versäumt, ist der Anspruch verloren.
Bearbeitungsdauer
Das LAF M-V veröffentlicht den aktuellen Stand wöchentlich montags auf seiner Beihilfe-Seite. Maßgeblich ist dabei nicht das Datum der Antragstellung, sondern der Eingang in der Beihilfestelle.
Aktuell läuft ein Aufholprozess: Innerhalb von sechs Wochen konnte das LAF M-V den Bearbeitungsrückstand von rund 15.000 auf 5.500 Anträge senken und die maximale Bearbeitungsdauer auf 5,5 Wochen drücken. Ziel ist eine Bearbeitungszeit von maximal vier Wochen. Als Nebenwirkung bleibt die telefonische Erreichbarkeit vorerst stark eingeschränkt, und bei unvollständigen Anträgen fragt die Beihilfestelle derzeit nicht aktiv nach. Umso wichtiger: vollständig und digital einreichen.
Kontakt zur Beihilfestelle Mecklenburg-Vorpommern
Zuständig für die Beihilfe des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Finanzen M-V, Abteilung Bezüge, Beihilfestelle. Das Landesamt für Finanzen setzt als zentrale Behörde für den Landesbereich die Beihilfe fest und ordnet die Zahlung an.
Postanschrift für Beihilfeanträge
Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern
Postfach 11 02 61
19002 Schwerin
Telefon (Zentrale): 0385/588 49100
Telefax: 0385/509 49100
E-Mail: poststelle@laf.mv-regierung.de
Für Anliegen empfiehlt das LAF ausdrücklich das Online-Formular; es prüft Ihr Anliegen und antwortet per E-Mail, bei offenen Details auch mit einem gezielten Rückruf. Die Telefonzentrale bleibt für dringende Fälle erreichbar.
Zusätzlich erprobt das Landesamt einen KI-gestützten Beihilfe-Chatbot für allgemeine Fragen – ausdrücklich nicht rechtsverbindlich und ohne Kostenzusagen.
Rechtsgrundlagen, Merkblätter, Formulare und FAQ finden Sie auf der offiziellen Beihilfe-Seite des LAF M-V.
PKV und Beihilfeergänzung: Lücken erkennen, bevor sie teuer werden
Rechnerisch sollen Beihilfe und PKV zusammen 100 % abdecken. In Mecklenburg-Vorpommern bleiben durch Ausschlüsse und Höchstbeträge teils erhebliche Lücken.
Ein guter Beihilfeergänzungstarif mildert typischerweise ab:
- Wahlleistungen im Krankenhaus – in M-V vollständig ausgeschlossen
- Material- und Laborkosten beim Zahnersatz, die zu 20 Prozent ungedeckt bleiben – bei einer Sachkostenrechnung über 3.000 Euro sind das 600 Euro, auf die es keine Beihilfe gibt
- implantatbezogene Honorare (GOZ 9000–9170) ohne anerkannte Indikation, die nur zu 50 Prozent beihilfefähig sind
- Honorare oberhalb des GOÄ-/GOZ-Höchstsatzes
- Heilpraktikerhonorare oberhalb der Höchstbeträge der Anlage 2 BBhV
- Eigenanteile bei Hilfsmitteln und Hörgeräten oberhalb von 1.500 Euro je Ohr
- Brillen oberhalb von 110 bzw. 260 Euro
- die Eigenbehalte von 5 bis 10 Euro je Position und 10 Euro je Krankenhaustag
- den Rückfall von 70 % auf 50 %, wenn Kinder aus dem Familienzuschlag fallen
Die Tarifqualität schwankt erheblich. In der Beratung schauen wir nicht nur auf den Beitrag heute, sondern auf die langfristige Beitragsstabilität und darauf, ob der Tarif zu den konkreten Lücken des M-V-Beihilferechts passt.
Unser Beratungsangebot für Mecklenburg-Vorpommern
- Analyse Ihrer Beihilfesituation
- Vergleich beihilfekonformer PKV- und Ergänzungstarife
- schriftliche Auswertung mit klaren Empfehlungen statt Verkaufsshow
- auf Wunsch laufende Betreuung bei Änderungen (Familienzuwachs, Wechsel des Dienstherrn, Ruhestand)
Inhaltsverzeichnis
- Wer hat Anspruch auf Beihilfe?
- Beihilfesätze in Mecklenburg-Vorpommern
- Pauschale Beihilfe in MV
- Welche Leistungen werden übernommen?
- Pflegeleistungen
- Beihilfeantrag: zwei Wege
- Fristen & Bearbeitungszeiten
- Kontakt zur Beihilfestelle
- PKV & Beihilfeergänzung
- FAQ: Häufige Fragen zur Beihilfe
- Rechtsgrundlagen & Quellen
Was unsere Mandanten sagen
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Häufige Fragen rund um die Beihilfe M-V
Wie hoch ist die Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern?
Grundsätzlich 50 %. Bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern und während der Elternzeit steigt der Satz auf 70 %, ebenso für Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Ehepartner. Kinder und Waisen erhalten 80 %. Der Satz gilt ambulant und stationär gleichermaßen.
Gibt es eine Beihilfeverordnung Mecklenburg-Vorpommern?
Nein. § 80 Absatz 7 LBG M-V bestimmt, dass bis zum Inkrafttreten einer eigenen Rechtsverordnung die jeweils für den Bund geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind – mit Ausnahme der Wahlleistungen. Das LAF führt als Rechtsgrundlagen dementsprechend § 80 LBG M-V, die Bundesbeihilfeverordnung und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV.
Wer ist in M-V die zuständige Beihilfestelle?
Das Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern in Schwerin. Es bearbeitet zentral die Anträge aller Landesbeamtinnen und -beamten sowie ihrer Angehörigen. Für kommunale Beamte ist der Kommunale Versorgungsverband M-V zuständig.
Wie viel darf der Ehepartner verdienen, damit er berücksichtigt wird?
Für Anträge ab dem 1. Januar 2026 darf der Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Antragstellung 22.648 Euro nicht übersteigen; für Anträge ab 2027 sind es 23.608 Euro. Dann erhält er für seine eigenen Aufwendungen 70 %.
Welche Frist gilt für den Beihilfeantrag in M-V?
Ein Jahr ab Rechnungsdatum. Danach ist der Anspruch verloren.
Gibt es in Mecklenburg-Vorpommern die pauschale Beihilfe?
Ja. Seit dem 1. Mai 2026 können freiwillig gesetzlich oder privat vollversicherte Beihilfeberechtigte nach § 80a LBG M-V die pauschale Beihilfe wählen – einen Zuschuss in Höhe der Hälfte der Kosten einer notwendigen Krankenvollversicherung. Die Entscheidung ist unwiderruflich.
Erhebt M-V eine Kostendämpfungspauschale?
Nein. Es gibt keinen jährlichen Pauschalabzug. Stattdessen greifen die Eigenbehalte des § 49 BBhV, begrenzt durch die Belastungsgrenze von 2 % der Jahreseinnahmen (1 % für chronisch Kranke).
Was zahlt die Beihilfe bei Wahlleistungen im Krankenhaus?
Nichts. Chefarztbehandlung und Ein- oder Zweibettzimmer sind nicht beihilfefähig, auch nicht gegen einen Eigenbeitrag. Diese Kosten tragen Sie selbst oder sichern sie über eine stationäre Zusatzversicherung ab.
Übernimmt die Beihilfe M-V Heilpraktiker?
Ja, im Rahmen der Höchstbeträge der Anlage 2 zur BBhV. Diese Beträge liegen allerdings deutlich unter den üblichen Honoraren.
Wie wird Zahnersatz in M-V erstattet?
Das Honorar ist im Rahmen der GOZ beihilfefähig, Auslagen sowie Material- und Laborkosten seit dem 1. Januar 2026 einheitlich zu 80 Prozent (bei Kindern unter 18 Jahren zu 100 Prozent). Auf den beihilfefähigen Gesamtbetrag wird anschließend Ihr persönlicher Bemessungssatz angewendet. Einen Heil- und Kostenplan müssen Sie dafür nicht mehr einreichen.
Gibt es eine Beihilfe-App in Mecklenburg-Vorpommern?
Ja. Neben dem Beihilfe-MV-Portal steht die Beihilfe-MV-App zur Verfügung; beide sind verknüpft, eine einmalige Registrierung genügt, und Bescheide stehen digital in Portal und App bereit.
Rechtsgrundlagen, Quellen & weiterführende Informationen
Hier finden Sie die amtlichen Rechtsgrundlagen und die offiziellen Stellen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, an denen sich die Angaben auf dieser Seite messen lassen.
Amtliche Quellen & Rechtsgrundlagen (Land Mecklenburg-Vorpommern)
- Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern
- Beihilfe-MV Portal: die Beihilfe-MV-App sowie weitere Informationen zur Nutzung
- Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern – Alle Infos zur Pauschalen Beihilfe
- Rechtsquellen des LAF M-V
- Bundesbeihilfeverordnung mit 11. Änderungsverordnung ab 1. Januar 2026
Weiterführend auf beamtenservice.de
- Private Krankenversicherung für Beamte
- Beihilfeergänzungstarif – worauf es ankommt
- Beihilfe beantragen & Beihilfeanträge (PDF)
- Beihilfestellen in Deutschland – Übersicht aller Bundesländer
Diesen Beitrag hat Shahryar Honarbakhsh – Versicherungsmakler nach § 34d GewO mit Spezialisierung auf den öffentlichen Dienst – auf Grundlage, der in Mecklenburg-Vorpommern anzuwendenden Bundesbeihilfeverordnung und offiziellen Seiten des Landes erstellt und zuletzt am 31.08.2026 geprüft. Sätze und Beträge können sich durch Änderungen der Vorschriften verschieben; maßgeblich sind im Zweifel die amtlichen Quellen. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Versicherungsberatung.
Welche PKV-Lösung zu Ihnen und zur Beihilfe M-V passt?
Bemessungssätze, die Bundesbeihilfeverordnung und Ergänzungstarife greifen ineinander – eine Entscheidung für Jahrzehnte (und im Fall der Pauschalen Beihilfe sogar unwiderruflich). Wir analysieren Ihre Situation in Mecklenburg-Vorpommern und zeigen, welche Strategie langfristig trägt.
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