Bundesland Brandenburg · Stand August 2026
Beihilfe Brandenburg 2026: Bemessungssätze, Leistungen, App & Anträge
Was zahlt die Beihilfe in Brandenburg, wer hat Anspruch und wie reichen Sie Ihre Rechnungen ein? Auf dieser Seite finden Sie Ihren persönlichen Beihilfesatz, die Regeln des Brandenburger Beihilferechts und einen Überblick über die Leistungen der Beihilfe. Mit Rechenbeispielen, die zeigen, was das konkret für Ihre private Krankenversicherung bedeutet.
Beihilfesatz Brandenburg
50 – 80 %
ambulant & stationär
70 % ab dem 2. berücksichtigungsfähigen Kind
70 % für berücksichtigungsfähigen Partner
70 % für Pensionäre
80 % für berücksichtigungsfähige Kinder
Spezialisiert ausschließlich auf den öffentlichen Dienst seit 2008.
Versicherungsmakler nach §34d GewO mit laufender IDD-Weiterbildung.
Beamtinnen, Beamte, Anwärter und Pensionäre aus allen Bundesländern.
Wir sind nicht an Versicherer gebunden und beraten anbieterneutral.
Shahryar Honarbakhsh, unabhängiger Versicherungsmakler für Beamte (§ 34d GewO). Spezialisiert auf Beihilfe und private Krankenversicherung für Beamte seit 2008. Mitglied im Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V.
Stand: 31.08.2026
Das Wichtigste in Kürze
- Brandenburg hat keine eigene Beihilfeverordnung. Rechtsgrundlage ist § 62 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) – mit einer entscheidenden landesrechtlichen Abweichung.
- In Brandenburg beträgt Ihr Beihilfesatz grundsätzlich 50 %. Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt er auf 70 %. Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Ehepartner erhalten 70 %, Kinder 80 %.
- Zuständige Beihilfestelle für alle Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB) in Cottbus.
- Seit dem 1. Januar 2020 können Sie alternativ die pauschale Beihilfe wählen: einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Die Entscheidung ist unwiderruflich.
- Eine Kostendämpfungspauschale erhebt Brandenburg nicht. Eigenbehalte nach § 49 BBhV fallen jedoch an.
- Zum 1. Januar 2026 hat die Elfte Änderungsverordnung zur BBhV das Leistungsrecht spürbar umgebaut, vor allem beim Zahnersatz, bei Brillen und in der Kieferorthopädie.
- Für die PKV zählt am Ende nur eines: Der Tarif muss zu Ihrem Satz und zu den Lücken der (SächsBhVO) passen. Sonst bleiben Eigenanteile
Wer hat in Brandenburg Anspruch auf Beihilfe?
Beihilfeberechtigt sind in Brandenburg grundsätzlich alle aktiven und ehemaligen Beamtinnen und Beamten des Landes sowie – unter Bedingungen – ihre Angehörigen.
Rechtsgrundlage ist § 62 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (LBG). Die Beihilfe ergänzt die Eigenvorsorge, die Beamtinnen und Beamte aus ihren laufenden Bezügen selbst bestreiten müssen. Zum Kreis der Berechtigten gehören:
- Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, auf Probe und auf Widerruf, solange sie Anspruch auf Besoldung haben
- Beamtenanwärterinnen und -anwärter sowie Referendarinnen und Referendare
- Richterinnen und Richter im brandenburgischen Landesdienst
- Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (Ruhestand, Witwen, Witwer, Waisen)
- frühere Beamte während des Bezugs von Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld
- berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartner unterhalb der Einkommensgrenze
- Kinder, die im Familienzuschlag nach dem Brandenburgischen Besoldungsgesetz berücksichtigt werden
Ausgeschlossen von der Beihilfe:
- Wer in einem auf weniger als ein Jahr befristeten Dienstverhältnis steht, ist nicht beihilfeberechtigt.
- Und wer Anspruch auf freie Heilfürsorge hat – in Brandenburg betrifft das den Polizeivollzugsdienst nach § 114 LBG – erhält für sich selbst keine Beihilfe. Der Anspruch auf Beihilfe für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen bleibt davon unberührt.
- Bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge entfällt die Beihilfe. Ausnahmen bestehen unter anderem für die Elternzeit und für Beurlaubungen aus familiären Gründen.
Die Rechtsgrundlage: warum es keine „BbgBhV” gibt
Immer wieder kursiert im Netz der Begriff „Brandenburgische Beihilfeverordnung (BbgBhV)“. Eine solche Verordnung existiert nicht. Das Land hat von der Verordnungsermächtigung in § 62 Absatz 7 LBG bisher keinen Gebrauch gemacht. Stattdessen gilt die Auffangregelung: Bis zum Inkrafttreten einer Landesverordnung sind die für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, also die Bundesbeihilfeverordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
Für Sie bedeutet das zweierlei. Erstens: Änderungen des Bundesrechts wirken in Brandenburg unmittelbar, ohne dass das Land nachziehen müsste. Zweitens: Die Abweichungen des Landes stehen ausschließlich in § 62 LBG selbst, die wichtigste betrifft die Krankenhaus-Wahlleistungen.
Beihilfesätze in Brandenburg: Wie hoch ist Ihr Bemessungssatz?
In Brandenburg beträgt der Beihilfesatz grundsätzlich 50 %. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, steigt er auf 70 %. Berücksichtigungsfähige Ehepartner erhalten für ihre eigenen Aufwendungen 70 %, Kinder 80 %.
Der Bemessungssatz ist personenbezogen. Brandenburg folgt dem klassischen Modell des Bundes: Jede berücksichtigte Person – Beihilfeberechtigte, Ehepartner, Kind – hat einen eigenen Satz, der für ihre jeweils eigenen Aufwendungen gilt. Anders als in Ländern wie Hessen gibt es keine Feinstaffelung in Fünf-Prozent-Schritten und keinen Aufschlag für stationäre Behandlung.
So wird Ihr Beihilfesatz in Brandenburg berechnet (§ 62 Absatz 5 LBG, § 46 BBhV):
| Ihre Situation | Beihilfesatz |
|---|---|
| Beihilfeberechtigt, bis zu 1 Kind | 50 % |
| Beihilfeberechtigt, 2 oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig | 70 % |
| Beihilfeberechtigt während der Elternzeit | 70 % |
| Versorgungsempfänger:in (Ruhestand), außer Waisen | 70 % |
| Berücksichtigungsfähige/r Ehe- oder Lebenspartner:in | 70 % |
| Berücksichtigungsfähiges Kind sowie Waise | 80 % |
Hinweis: Der Satz gilt ambulant, zahnärztlich und stationär gleichermaßen. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf erhalten keinen erhöhten Pauschalsatz – für sie gelten dieselben 50 %.
Drei Beispielrechnungen für die Praxis
Beispiel 1: Junglehrerin, ledig, kinderlos: Für ihre eigenen Aufwendungen gilt der Grundsatz von 50 %. Die PKV muss ambulant wie stationär die übrigen 50 % abdecken – und zusätzlich die Wahlleistungen, für die es in Brandenburg gar keine Beihilfe gibt.
Beispiel 2: Polizeivollzugsbeamter im Streifendienst, verheiratet, ein Kind: Er selbst hat Anspruch auf freie Heilfürsorge und erhält daher für sich keine Beihilfe. Für die berücksichtigungsfähige Ehefrau gelten 70 %, für das Kind 80 %. Ein Kind allein würde den Satz des Beamten ohnehin nicht erhöhen.
Beispiel 3: Finanzbeamtin, verheiratet, zwei Kinder, Partner mit geringem Einkommen: Weil zwei Kinder berücksichtigungsfähig sind, steigt ihr eigener Bemessungssatz auf 70 %. Für die Kinder gelten jeweils 80 %, für den berücksichtigungsfähigen Ehepartner 70 %. Ihr PKV-Tarif muss also nur noch 30 % ihrer eigenen Restkosten tragen.
Einkommensgrenze für Ehe- und Lebenspartner
Ihr Ehe- oder Lebenspartner gilt in Brandenburg als berücksichtigungsfähig, wenn sein Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20.000 Euro nicht übersteigt. Dann erhält er für seine eigenen Aufwendungen einen Beihilfesatz von 70 %.
Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a Einkommensteuergesetz, ersatzweise vergleichbare ausländische Einkünfte. Achten Sie auf den Zwei-Jahres-Versatz: Für einen Antrag im Jahr 2026 zählt das Einkommen des Jahres 2024.
Ein Unterschied zu anderen Bundesländern: Im Gegensatz zum Bund und einigen anderen Bundesländern, die ihre Grenze dynamisiert haben, hält das Land Brandenburg an dem festen Grenzwert von 20.000 Euro fest. Er steigt also nicht automatisch mit der Inflation. Wer knapp darüber liegt, sollte das im Blick behalten – ein Wechsel über die Grenze verändert die Absicherungssituation des Partners spürbar.
Wann der Satz ausnahmsweise steigt
Die oberste Dienstbehörde kann den Bemessungssatz für Versorgungsempfänger und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit geringen Gesamteinkünften für höchstens drei Jahre um bis zu 10 Prozentpunkte erhöhen. Voraussetzung: Der Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung übersteigt 15 Prozent der Gesamteinkünfte. Das ist eine Härtefallregelung, kein Regelfall – aber sie existiert, und im Ruhestand wird sie oft übersehen.
Eine zweite Sonderkonstellation: Sind Sie als beihilfeberechtigte Person freiwillig gesetzlich krankenversichert und entscheiden sich bewusst gegen die pauschale Beihilfe, greift Ihr persönlicher Bemessungssatz (in der Regel 50 bis 70 Prozent, je nach Familienstand oder Status als Pensionär), falls Ihnen trotz GKV-Versicherung private Rechnungen entstehen, die beihilfefähig sind. Die Beihilfe zahlt also hier nur den prozentualen Anteil an den verbleibenden Kosten.
Ein Detail, das oft übersehen wird: Wahlleistungen im Krankenhaus
Anders als beim Bund und in vielen anderen Bundesländern zahlt die Beihilfe Brandenburg grundsätzlich keine Wahlleistungen im Krankenhaus.
§ 62 Absatz 4 LBG schließt Aufwendungen für Wahlleistungen im Sinne des § 17 Krankenhausentgeltgesetzes ausdrücklich aus – privatärztliche Behandlung durch den Chefarzt ebenso wie Zuschläge für das Ein- oder Zweibettzimmer. Der Ausschluss gilt in zugelassenen Krankenhäusern und in Privatkliniken gleichermaßen, und er gilt auch für berücksichtigungsfähige Angehörige.
Die einzige Ausnahme ist ein Bestandsschutz: Personen, die am 1. Januar 1999 im Land Brandenburg bereits Beamte oder berücksichtigungsfähige Angehörige mit einem anerkannten Grad der Schwerbehinderung von mindestens 50 waren, behalten den Anspruch – aber nur, solange die Schwerbehinderung andauert.
Anders als in Baden-Württemberg, Hessen oder Rheinland-Pfalz lassen sich Wahlleistungen in Brandenburg auch nicht über einen monatlichen Eigenbeitrag „freikaufen”. Wer Wert auf Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer legt, braucht dafür die entsprechenden Tarifbausteine der privaten Krankenversicherung. Das ist die mit Abstand größte planbare Lücke im Brandenburger Beihilferecht.
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Keine Kostendämpfungspauschale – aber Eigenbehalte
Brandenburg zieht keinen nach Besoldungsgruppen gestaffelten Jahresbetrag von der Beihilfe ab. Es gelten jedoch die Eigenbehalte des § 49 BBhV.
Der Eigenbehalt beträgt in der Regel 10 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als die tatsächlichen Kosten. Er greift unter anderem bei Arznei- und Verbandmitteln, Hilfsmitteln, Fahrten, Familien- und Haushaltshilfe sowie Soziotherapie. Bei vollstationären Krankenhaus-, Anschlussheil- und Suchtbehandlungen werden 10 Euro je Kalendertag abgezogen, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr; Tage einer Rehabilitationsmaßnahme zählen dabei nicht mit.
Kein Abzug erfolgt bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (außer bei Fahrtkosten), bei Schwangeren im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder Entbindung, bei Vorsorge- und Früherkennungsleistungen sowie – praktisch besonders relevant – bei Heil- und Hilfsmitteln, für die ein beihilfefähiger Höchstbetrag festgesetzt ist.
Nach oben begrenzt wird das Ganze durch die Belastungsgrenze des § 50 BBhV: Sie liegt bei zwei Prozent der jährlichen maßgeblichen Einnahmen des Vorjahres, bei chronisch Kranken bei einem Prozent. Ist sie überschritten, werden auf Antrag keine Eigenbehalte mehr abgezogen. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr des Abzugs folgt – und er ist regelmäßig neu zu stellen.
Pauschale Beihilfe: seit 2020 in Brandenburg
Seit dem 1. Januar 2020 können Sie in Brandenburg alternativ zur individuellen Beihilfe die pauschale Beihilfe wählen: einen monatlichen Zuschuss zu Ihrem Krankenversicherungsbeitrag.
Grundlage ist das „Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe”, das der Landtag am 5. Juni 2019 beschlossen hat und das § 62 Absatz 6 LBG geschaffen hat. Wählbar ist die Pauschale für Beihilfeberechtigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenvollversicherung (100 Prozent) versichert sind.
- Die pauschale Beihilfe beträgt grundsätzlich die Hälfte der nachgewiesenen Kosten einer Krankenvollversicherung – für Sie selbst und für Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Bei privater Vollversicherung werden nur Beitragsanteile berücksichtigt, die den Leistungen nach SGB V vergleichbar sind, maximal der halbe Beitrag im Basistarif der PKV.
- Sie wird monatlich zusammen mit den Bezügen ausgezahlt und ist steuerfrei.
- Zuschüsse eines Arbeitgebers oder Sozialleistungsträgers werden angerechnet. Das trifft vor allem sozialversicherungspflichtig beschäftigte Ehepartner.
- Ergänzende individuelle Beihilfe gibt es daneben nicht. Leistungen oberhalb des GKV-Niveaus können Sie nicht mehr geltend machen – auch dann nicht, wenn Sie in der GKV das Kostenerstattungsprinzip wählen.
- Die Entscheidung ist unwiderruflich und wird für Sie und alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen zugleich getroffen. Eine gemischte Wahl für einzelne Personen ist ausgeschlossen.
- Die Pauschale wird nicht rückwirkend gezahlt, sondern ab dem Monat des Antragseingangs.
- Der Anspruch auf den 50%-igen Zuschusse bleibt im Ruhestand bestehen, er steigt nicht (wie die individuelle Beihilfe) auf 70%.
- Der Anspruch endet jedoch beim Wechsel zu einem anderen Dienstherrn; dann gilt dessen Beihilferecht.
- Im Pflegefall bleibt es bei der individuellen Beihilfe. Beiträge zur sozialen oder privaten Pflegeversicherung sind von der Pauschale nicht umfasst.
- Heilfürsorgeberechtigte Polizeivollzugsbeamte können die pauschale Beihilfe nicht wählen – wohl aber nach dem Wegfall der Heilfürsorge im Ruhestand oder nach einem Verzicht auf die Heilfürsorge gemäß § 114 Absatz 3 LBG.
- Beamtinnen und Beamte auf Widerruf können nach Ende des Vorbereitungsdienstes neu entscheiden, weil dann ein neues Beamtenverhältnis begründet wird. Dafür ist ein Antrag innerhalb von drei Monaten nötig.
Ein wichtiger Punkt, der in der Beratung regelmäßig den Ausschlag gibt: Die pauschale Beihilfe steigt nicht, wenn Ihr Bemessungssatz steigen würde. Wer zwei Kinder bekommt oder in den Ruhestand tritt, profitiert im individuellen System von 70 statt 50 Prozent – bei der Pauschale bleibt es beim halben Beitrag. Rechnen Sie deshalb vor der unwiderruflichen Entscheidung nicht die heutige Ersparnis, sondern den gesamten Lebensweg durch.
Welche Leistungen übernimmt die Beihilfe Brandenburg?
Die in Brandenburg anzuwendende Bundesbeihilfeverordnung regelt im Detail, welche Leistungen in welcher Höhe beihilfefähig sind. Da die Leistungskataloge regelmäßig überarbeitet werden, können wir die Verbindlichkeit der Angaben nicht zu jedem Zeitpunkt garantieren – zuletzt hat die Elfte Änderungsverordnung zum 1. Januar 2026 erhebliche Änderungen gebracht. Bei konkreten Erstattungsfragen wenden Sie sich bitte direkt an die ZBB. Die folgenden Bereiche kommen in der Beratung am häufigsten vor.
Ambulante ärztliche Behandlungen
Die wirtschaftliche Angemessenheit beurteilt sich nach dem Gebührenrahmen der GOÄ. Überschreitungen der Schwellenwerte bis zum Höchstsatz des Gebührenrahmens – dem 3,5-fachen Satz – bedürfen einer Begründung. Nicht beihilfefähig sind nach § 2 GOÄ vereinbarte Leistungen auf Verlangen sowie Überschreitungen des Gebührenrahmens. Liegt eine Rechnung darüber, tragen Sie die Differenz selbst, sofern kein Beihilfeergänzungstarif einspringt.
Seit 2026 gilt außerdem: Ärztliche Bescheinigungen nach Nummer 70 GOÄ – etwa zur Dienstunfähigkeit – werden nur noch zum Bemessungssatz erstattet, nicht mehr in voller Höhe.
Arznei- und Verbandmittel
Beihilfefähig sind ärztlich oder zahnärztlich schriftlich verordnete, apothekenpflichtige Arzneimittel, abzüglich des Eigenbehalts. Über die Festbeträge hinausgehende Kosten trägt der Beihilfeberechtigte. Nicht beihilfefähig sind unter anderem nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (mit Ausnahmen für Kinder bis 12 Jahre und bei schwerwiegenden Erkrankungen), Lifestyle-Präparate zur Gewichtsreduktion, Nikotinentwöhnung oder Haarwuchsverbesserung sowie traditionelle pflanzliche Arzneimittel.
Sehhilfen, Brillen, Kontaktlinsen
Hier hat sich durch die Elfte Änderungsverordnung zur BBhV zum 1. Januar 2026 spürbar etwas verbessert: Die bisherigen Einschränkungen zu Brillenfassungen und die glasbasierte Höchstbetragsberechnung sind entfallen. Aufwendungen für Brillen einschließlich der Refraktionsbestimmung sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
- Brillen mit Einstärkengläsern: 110 Euro
- Brillen mit Mehrstärkengläsern: 260 Euro
Zur Erinnerung und wichtig für die Erstattung: Die genannten Beträge stellen die beihilfefähigen Aufwendungen dar. Ausgezahlt bekommen Sie davon den Betrag entsprechend Ihres persönlichen Beihilfebemessungssatzes (in der Regel 50 % bis 70 %).
Eine Ersatzbeschaffung ist beihilfefähig, wenn sich die Sehschärfe oder die Kopfform geändert hat, die letzte Anschaffung länger als drei Jahre zurückliegt (bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre) oder die Sehhilfe verloren beziehungsweise unbrauchbar geworden ist.
Kontaktlinsen werden nur bei bestimmten medizinischen Indikationen übernommen – etwa Myopie oder Hyperopie ab 8,0 dpt, Keratokonus, Aphakie oder Anisometropie ab 2,0 dpt. Für Kurzzeitlinsen gelten je Kalenderjahr 154 Euro (sphärisch) beziehungsweise 230 Euro (torisch). Nicht beihilfefähig sind Bildschirmbrillen, Reserve- und Zweitbrillen, Brillenetuis und Brillenversicherungen.
Heilmittel: Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie
Ärztlich verordnete Heilmittel sind nach Maßgabe der Höchstbeträge in Anlage 9 zu § 23 BBhV beihilfefähig – dazu zählen Krankengymnastik, Massagen, Lymphdrainage, Bewegungs-, Ergo-, Sprach- und Ernährungstherapie sowie Podologie. Die Höchstbeträge werden regelmäßig angepasst: Zum 1. Januar 2026 stiegen sie in der Podologie und der Ernährungstherapie, zum 1. September 2026 hat die ZBB per Vorgriffregelung eine Anpassung im Bereich der Physiotherapie bekannt gegeben. Anders als in der GKV ist die Häufigkeit physiotherapeutischer Leistungen bei medizinischer Notwendigkeit nicht begrenzt.
Stationäre Krankenhausbehandlung
Allgemeine Krankenhausleistungen in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern sind beihilfefähig – abzüglich 10 Euro je Kalendertag für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr. Wahlleistungen sind, wie oben beschrieben, ausgeschlossen.
Bei Privatkliniken ohne Zulassung nach § 108 SGB V erfolgt eine Vergleichsberechnung auf Basis des einheitlichen Basisfallwerts; im PEPP-Bereich (Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik) wurde der pauschale Basisentgeltwert zum 1. Januar 2026 von 300 auf 370 Euro angehoben. Trotzdem gilt: Bei Behandlungen in Privatkliniken entstehen in der Regel nicht beihilfefähige Mehrkosten. Auf Wunsch können Sie der ZBB vorab einen Kostenvoranschlag vorlegen.
Für zugelassene Krankenhäuser bietet die ZBB die Direktabrechnung an – dann rechnet das Krankenhaus den Beihilfeanteil unmittelbar mit der Beihilfestelle ab und Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.
Zahnärztliche Leistungen
Die Elfte Änderungsverordnung hat den Zahnbereich zum 1. Januar 2026 grundlegend neu geordnet – überwiegend zu Ihren Gunsten:
- Gesondert berechenbare Auslagen, Material- und Laborkosten sind bei jeder zahnärztlichen Behandlung für Personen ab 18 Jahren einheitlich zu 80 Prozent beihilfefähig; unter 18 Jahren zu 100 Prozent. Auf diesen Betrag wird anschließend Ihr persönlicher Bemessungssatz angewendet.
- Die bisherige Begrenzung der Anzahl beihilfefähiger Implantate ist entfallen.
- Das zahnärztliche Honorar für die implantatbezogenen Positionen 9000 bis 9170 GOZ ist einheitlich zu 50 Prozent beihilfefähig, mit Ausnahmen bei schwerwiegenden Kiefererkrankungen.
- Heil- und Kostenpläne für zahnärztliche Leistungen einschließlich Zahnersatz werden nicht mehr benötigt und sind nicht mehr einzureichen.
Wichtig für Berufseinsteiger: Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind Zahnersatz, Inlays, Zahnkronen, funktionsanalytische und implantologische Leistungen nicht beihilfefähig. Ausnahmen gelten, wenn die Leistungen auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt war. Hier schließt eine Zahnzusatzversicherung die Lücke.
Kieferorthopädie
Beihilfefähig sind kieferorthopädische Leistungen, wenn die Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt; bei schweren Kieferanomalien gibt es Ausnahmen. Neu seit 2026: Für Behandlungsbeginn vor dem 18. Geburtstag entfällt das Voranerkennungsverfahren, ein Heil- und Kostenplan ist vorab nicht mehr zwingend. Bei Erwachsenen bleibt die Voranerkennung mit gutachterlicher Bestätigung bestehen. Retentionsleistungen sind bis zu zwei Jahre nach Behandlungsende beihilfefähig.
Psychotherapie
Beihilfefähig nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 BBhV, wenn die Behandlung von Personen mit den Qualifikationen der Anlage 3 erbracht wird. Langzeittherapien muss die ZBB vor Behandlungsbeginn auf Grundlage eines Gutachterverfahrens anerkennen. Vorher sind fünf probatorische Sitzungen beihilfefähig (bei analytischer Therapie acht), bei unter 21-Jährigen und Menschen mit geistiger Behinderung zwei zusätzliche. Kurzzeittherapien sind auf Antrag, aber ohne Gutachterverfahren bis zu 24 Sitzungen beihilfefähig; die Akutbehandlung umfasst bis zu 24 Behandlungen je Krankheitsfall.
Nicht mehr beihilfefähig ist seit 2026 die Hormontherapie nach Rimkus – sie wurde mangels wissenschaftlicher Anerkennung aus dem Katalog gestrichen.
Heilpraktiker
Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach § 13 BBhV grundsätzlich beihilfefähig, wenn sie in der Anlage 2 zu § 6 BBhV aufgeführt sind und die dort festgelegten Höchstbeträge nicht überschreiten. Osteopathische Behandlungen sind ausdrücklich erfasst. Leistungen, die nicht in Anlage 2 stehen, werden nicht erstattet.
Zwei Einschränkungen sollten Sie kennen: Von Heilpraktikern verordnete Arznei- und Verbandmittel sind nicht beihilfefähig – nur solche, die während einer Behandlung verbraucht werden. Und psychotherapeutische Leistungen durch Heilpraktiker für Psychotherapie sind vollständig ausgeschlossen.
Hilfsmittel
Ärztlich verordnete Hilfsmittel sind beihilfefähig, wenn sie in Anlage 11 zu § 25 BBhV aufgeführt sind.
Wichtige Höchstbeträge:
- Hörgeräte für Personen ab 15 Jahren: bis zu 1.500 Euro je Ohr einschließlich Nebenkosten, in der Regel alle fünf Jahre. Der Betrag darf überschritten werden, soweit dies bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erforderlich ist. Batterien sind ab 18 Jahren nicht beihilfefähig.
- Perücken: bis zu 512 Euro
- Elektromobil: bis zu 2.500 Euro
- Aufrichtstuhl (Aufrichtfunktion): bis zu 150 Euro
Bei einigen Hilfsmitteln ist ein fester Eigenanteil selbst zu tragen, etwa 64 Euro bei orthopädischen Maßschuhen oder 15 Euro beim Brustprothesenhalter. Betriebs- und Unterhaltungskosten werden ab 18 Jahren nur anerkannt, soweit sie 100 Euro im Jahr übersteigen. Nicht beihilfefähig sind Gegenstände der allgemeinen Lebenshaltung nach Anlage 12 – Fieberthermometer, Heizkissen, Rotlichtlampen, Anti-Allergen-Matratzen – sowie gesondert ausgewiesene Versandkosten.
Fahrtkosten
Fahrten zur nächsterreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit sind unter den Voraussetzungen des § 31 BBhV beihilfefähig. Bei Nutzung des eigenen Pkw gelten 0,20 Euro je Kilometer, höchstens 130 Euro je Maßnahme; bei Anschlussheil-, Suchtbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen höchstens 200 Euro für die Gesamtmaßnahme. Ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig sind unter anderem Rettungsfahrten, Fahrten zur ambulanten Dialyse oder onkologischen Therapie sowie Fahrten von Personen mit den Merkzeichen aG, Bl oder H beziehungsweise den Pflegegraden 3 bis 5.
Die Frage ist nicht, ob Sie privat versichert sind – sondern wie gut Ihr Tarif die brandenburgische Beihilfe ergänzt.
Pflegeleistungen der Beihilfe in Brandenburg
Bei dauernder Pflegebedürftigkeit erstattet die Beihilfe Brandenburg einen Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe Ihres persönlichen Bemessungssatzes – nach den §§ 37 bis 39 BBhV.
Unterschieden wird zwischen häuslicher, teilstationärer und vollstationärer Pflege. Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades sind die private oder soziale Pflegeversicherung zuständig, nicht die Beihilfestelle. Wer einen Satz von 50 Prozent hat, bekommt 50 Prozent des für seinen Pflegegrad maßgeblichen Höchstbetrags; den Rest übernimmt die Pflegepflichtversicherung.
Entscheidend und häufig missverstanden: Der Anspruch auf individuelle Beihilfe im Pflegefall bleibt auch dann bestehen, wenn Sie sich für die pauschale Beihilfe entschieden haben. Das gilt ebenso für die Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger.
Pflegeaufwendungen reichen Sie mit dem gesonderten Pflegeantrag ein, getrennt von krankheitsbedingten Belegen. Das beschleunigt die Bearbeitung erheblich.
Beihilfeantrag in Brandenburg: dBeihilfePlus oder Post
In Brandenburg reichen Sie Beihilfeanträge ausschließlich über die App „dBeihilfePlus” oder per Post bei der ZBB in Cottbus ein. Anträge per E-Mail werden nicht zur Bearbeitung angenommen.
Weg 1: App „dBeihilfePlus”
Über die App können Sie Belege mit dem Smartphone oder Tablet einreichen. Für die Einrichtung brauchen Sie eine Authenticator-App (Zwei-Faktor-Authentifizierung), eine gültige E-Mail-Adresse und Ihre ZBB-Personalnummer. Für die Legitimierung erhalten Sie einen Codebrief mit Freischaltcode an Ihre Wohnanschrift.
Nicht über die App einzureichen: Widersprüche gegen Beihilfebescheide, Anträge auf pauschale Beihilfe sowie Anträge an andere Bereiche der ZBB wie Dienstunfallfürsorge oder Reisekosten.
Weg 2: Postweg
Die Formulare – Langantrag 509-01, Kurzantrag 509-02, Pflegeantrag 509-03 – stellt die ZBB online bereit. Bei erstmaliger Antragstellung ist immer der Langantrag zu verwenden; den Kurzantrag nur, wenn sich weder Beschäftigungsverhältnis noch Kinder noch Versicherungsschutz geändert haben. Die Unterlagen senden Sie an: ZBB Cottbus, Postfach 15 60 21, 03060 Cottbus.
Praktische Hinweise, die Rückfragen vermeiden
- Mindestbetrag beachten: Beihilfe wird in der Regel nur gewährt, wenn die geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Ausnahme: Es droht die Verjährung von Rechnungen.
- Anträge unbedingt unterschreiben – ohne Unterschrift keine Bearbeitung.
- Ärztliche Verordnungen immer beilegen, insbesondere bei Sehhilfen, Heilmitteln und Hilfsmitteln.
- Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer angegeben sein.
- Pflegeaufwendungen konsequent mit dem separaten Pflegeantrag einreichen.
- Vor jedem neuen Antrag den letzten Bescheid prüfen und offene Nachforderungen zuerst klären.
- Zweitschriften der Belege genügen. Sie sollten keine Originale aus der Hand geben.
- Größere Anträge lohnen sich: Ab einer Gesamtsumme von 1.750 Euro werden Anträge vorrangig bearbeitet.
Fristen und Bearbeitungszeiten bei der ZBB
Antragsfrist (Ausschlussfrist)
In Brandenburg haben Sie drei Jahre Zeit, gerechnet ab Ausstellung der Rechnung (§ 54 BBhV). Maßgeblich sind das Rechnungsdatum und der Eingang des Antrags bei der Beihilfefestsetzungsstelle – kalkulieren Sie den Postweg also ein. Das ist eine der großzügigsten Fristen im Ländervergleich; in Hessen etwa verfällt der Anspruch bereits nach einem Jahr.
Bearbeitungsdauer
Die ZBB veröffentlicht ihre Bearbeitungszeiten laufend. Anträge mit einer Gesamtsumme unter 1.750 Euro werden derzeit in rund fünf Wochen bearbeitet. Anträge ab 1.750 Euro werden vorrangig bearbeitet; das Ziel der ZBB liegt hier bei zehn Arbeitstagen ab Posteingang.
Zum Jahreswechsel und in den Ferien verzeichnet die Beihilfestelle einen besonders hohen Antragseingang – wer außerhalb dieser Spitzenzeiten einreicht, wartet in der Regel kürzer. Das Datum des Beihilfebescheides entspricht dem Tag der Bearbeitung; die Auszahlung wird zeitgleich veranlasst und kann dem Bescheid vorausgehen.
Kontakt zur Beihilfestelle Brandenburg
Zuständig für die Beihilfe des Landes Brandenburg ist die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB) in Cottbus
Postanschrift für Beihilfeanträge
ZBB Cottbus
Postfach 15 60 21
03060 Cottbus
Hausadresse: Lipezker Straße 45, Haus 1, 03048 Cottbus
Beihilfe-Hotline: 0355 865-4005
Fax: 0355 865-4129
E-Mail: Beihilfe@zbb.brandenburg.de
Hotline pauschale Beihilfe (Bereich Besoldung): 0355 865-4003
Telefonische Erreichbarkeit: Montag, Mittwoch und Freitag 8:00–12:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag 11:00–15:00 Uhr
Aktuelle Servicezeiten, Bearbeitungsstände und alle Formulare finden Sie auf der offiziellen Beihilfe-Seite der ZBB.
PKV und Beihilfeergänzung – Lücken erkennen, bevor sie teuer werden
Rechnerisch sollen Beihilfe und PKV zusammen 100 % abdecken. In Brandenburg bleiben durch den Wahlleistungsausschluss und feste Höchstbeträge jedoch größere Lücken als in vielen anderen Ländern.
Ein guter Beihilfeergänzungstarif mildert typischerweise ab:
- Wahlleistungen im Krankenhaus – in Brandenburg vollständig ausgeschlossen und ohne Freikauf-Option; die mit Abstand wichtigste Lücke
- Honorare oberhalb des GOÄ-/GOZ-Gebührenrahmens
- Auslagen, Material- und Laborkosten beim Zahnersatz, die nur zu 80 Prozent in die Beihilfe eingehen
- implantologische Honorare, die nur zu 50 Prozent beihilfefähig sind
- Zahnersatz und Implantate während der Anwärterzeit, die für Beamte auf Widerruf komplett ausgeschlossen sind
- Eigenanteile bei Sehhilfen und Hilfsmitteln oberhalb der Höchstbeträge – etwa oberhalb von 260 Euro für die Gleitsichtbrille oder 1.500 Euro je Hörgerät
- Heilpraktikerleistungen oberhalb der Höchstbeträge der Anlage 2
- Mehrkosten bei Behandlungen in Privatkliniken
Unser Beratungsangebot für Brandenburg
- Analyse Ihrer Beihilfesituation
- Vergleich beihilfekonformer PKV- und Ergänzungstarife
- schriftliche Auswertung mit klaren Empfehlungen statt Verkaufsshow
- auf Wunsch laufende Betreuung bei Änderungen (Familienzuwachs, Wechsel des Dienstherrn, Ruhestand)
Inhaltsverzeichnis
- Wer hat Anspruch auf Beihilfe?
- Beihilfesätze in Brandenburg
- Pauschale Beihilfe in Brandenburg
- Welche Leistungen werden übernommen?
- Pflegeleistungen
- Beihilfeantrag: zwei Wege
- Fristen & Bearbeitungszeiten
- Kontakt zur Beihilfestelle
- PKV & Beihilfeergänzung
- FAQ: Häufige Fragen zur Beihilfe
- Rechtsgrundlagen & Quellen
Was unsere Mandanten sagen
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Häufige Fragen rund um die Beihilfe Brandenburg
Wie hoch ist die Beihilfe in Brandenburg?
Grundsätzlich 50 Prozent. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, steigt der Satz auf 70 Prozent. Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Ehepartner erhalten 70 Prozent, Kinder und Waisen 80 Prozent. Der Satz gilt ambulant und stationär gleichermaßen.
Gibt es eine Brandenburgische Beihilfeverordnung?
Nein. Brandenburg hat bislang keine eigene Beihilfeverordnung erlassen. Nach § 62 Absatz 7 LBG gelten die für die Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften – also die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) – mit der Maßgabe, dass Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung nicht beihilfefähig sind.
Wer ist in Brandenburg die zuständige Beihilfestelle?
Die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB) in Cottbus. Sie bearbeitet zentral die Anträge aller brandenburgischen Landesbeamtinnen und -beamten sowie ihrer Angehörigen.
Wie viel darf der Ehepartner verdienen, damit er berücksichtigt wird?
Sein Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe darf 20.000 Euro nicht übersteigen. Dann erhält er für seine eigenen Aufwendungen 70 Prozent. Die Grenze ist gesetzlich fest und steigt nicht automatisch.
Welche Frist gilt für den Beihilfeantrag in Brandenburg?
Drei Jahre ab Ausstellung der Rechnung. Maßgeblich sind das Rechnungsdatum und der Eingang des Antrags bei der ZBB.
Was ist dBeihilfePlus?
Die Beihilfe-App der ZBB, seit Ende 2025 für alle Beihilfeberechtigten verfügbar. Damit reichen Sie Belege für Krankheitsfälle digital ein. Anträge auf pauschale Beihilfe und Widersprüche sind davon ausgenommen.
Kann ich meinen Beihilfeantrag per E-Mail schicken?
Nein. Beihilfeanträge werden nur per Post oder über die App dBeihilfePlus zur Bearbeitung angenommen.
Gibt es in Brandenburg die pauschale Beihilfe?
Ja. Seit dem 1. Januar 2020 können freiwillig gesetzlich oder privat vollversicherte Beihilfeberechtigte alternativ zur individuellen Beihilfe die pauschale Beihilfe wählen – grundsätzlich die Hälfte der nachgewiesenen Krankenvollversicherungskosten. Die Entscheidung ist unwiderruflich und gilt zugleich für alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
Erhebt Brandenburg eine Kostendämpfungspauschale?
Nein. Brandenburg zieht keinen nach Besoldungsgruppen gestaffelten Jahresbetrag ab. Es gelten aber die Eigenbehalte nach § 49 BBhV, begrenzt durch die Belastungsgrenze von zwei Prozent der Jahreseinnahmen beziehungsweise einem Prozent für chronisch Kranke.
Was zahlt die Beihilfe bei Wahlleistungen im Krankenhaus?
Nichts. Chefarztbehandlung und Ein- oder Zweibettzimmerzuschläge sind nach § 62 Absatz 4 LBG nicht beihilfefähig – auch nicht gegen einen Eigenbeitrag. Ausgenommen sind nur am 1. Januar 1999 vorhandene Schwerbehinderte mit einem GdB von mindestens 50, solange die Schwerbehinderung andauert.
Übernimmt die Beihilfe Brandenburg Heilpraktiker?
Ja, bis zu den Höchstbeträgen der Anlage 2 zu § 6 BBhV. Osteopathie ist ausdrücklich erfasst. Nicht beihilfefähig sind von Heilpraktikern verordnete Arzneimittel und psychotherapeutische Leistungen durch Heilpraktiker.
Zahlt die Beihilfe Brandenburg Brillen und Sehhilfen?
Ja. Seit dem 1. Januar 2026 sind Brillen einschließlich Fassung und Refraktionsbestimmung bis zu 110 Euro (Einstärkengläser) beziehungsweise 260 Euro (Mehrstärkengläser) beihilfefähig. Kontaktlinsen nur bei bestimmten medizinischen Indikationen.
Wie wird Zahnersatz in Brandenburg erstattet?
Behandlungen nach GOZ sind beihilfefähig. Auslagen, Material- und Laborkosten sind seit 2026 einheitlich zu 80 Prozent beihilfefähig (unter 18 Jahren zu 100 Prozent); darauf wird Ihr Bemessungssatz angewendet. Implantatbezogene Honorare der GOZ-Nummern 9000 bis 9170 sind zu 50 Prozent beihilfefähig, die Anzahl der Implantate ist nicht mehr begrenzt. Heil- und Kostenpläne sind nicht mehr erforderlich.
Welchen Beihilfesatz haben Anwärter und Referendare in Brandenburg?
50 Prozent – es gibt keinen erhöhten Pauschalsatz wie in einigen anderen Ländern. Zusätzlich sind Zahnersatz, Inlays, Kronen sowie implantologische Leistungen für Beamte auf Widerruf in der Regel ausgeschlossen.
Bekommen Polizeivollzugsbeamte in Brandenburg Beihilfe?
Für sich selbst nicht, solange sie Anspruch auf freie Heilfürsorge nach § 114 LBG haben. Für berücksichtigungsfähige Angehörige besteht der Beihilfeanspruch weiter. Ein Verzicht auf die Heilfürsorge nach § 114 Absatz 3 LBG ist möglich; dann greift ab dem Folgemonat die individuelle oder pauschale Beihilfe.
Wie kann ich die Bearbeitung meines Antrags beschleunigen?
Vollständige und unterschriebene Unterlagen einreichen, alle Verordnungen beilegen, Pflege getrennt beantragen, Belege sammeln statt einzeln einreichen, keine Mehrfacheinreichungen – und am besten digital über dBeihilfePlus.
Rechtsgrundlagen, Quellen & weiterführende Informationen
Hier finden Sie die amtlichen Rechtsgrundlagen und die offiziellen Stellen des Landes Brandenburg, an denen sich die Angaben auf dieser Seite messen lassen.
Amtliche Quellen & Rechtsgrundlagen (Land Brandenburg)
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (LBG), § 62 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen – Rechtsgrundlage für Beihilfeberechtigung, Bemessungssätze, Einkommensgrenze, Wahlleistungsausschluss und pauschale Beihilfe.
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) – in Brandenburg nach § 62 Absatz 7 LBG anzuwendendes Leistungsrecht, zuletzt geändert durch die Elfte Änderungsverordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
- Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg – Individuelle Beihilfe – Formulare, Informationsblätter und aktuelle Hinweise der Beihilfestelle.
- ZBB – Pauschale Beihilfe – Informationsblatt, FAQ und Antragsformulare zum Brandenburger Modell.
- ZBB – Beihilfe-App dBeihilfePlus – Anleitungen, QR-Codes und Video-Tutorials.
- ZBB – Bearbeitungszeit für Beihilfeanträge – laufend aktualisierter Bearbeitungsstand.
- Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe, GVBl. I Nr. 19 vom 5. Juni 2019.
Weiterführend auf beamtenservice.de
- Private Krankenversicherung für Beamte
- Beihilfeergänzungstarif – worauf es ankommt
- Beihilfe beantragen & Beihilfeanträge (PDF)
- Beihilfestellen in Deutschland – Übersicht aller Bundesländer
Diesen Beitrag hat Shahryar Honarbakhsh – Versicherungsmakler nach § 34d GewO mit Spezialisierung auf den öffentlichen Dienst – auf Grundlage des § 62 LBG Brandenburg, der in Brandenburg anzuwendenden Bundesbeihilfeverordnung und der Veröffentlichungen der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg erstellt und zuletzt am 31.08.2026 geprüft. Sätze und Beträge können sich durch Änderungen der Vorschriften verschieben; maßgeblich sind im Zweifel die amtlichen Quellen. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Versicherungsberatung.
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