Bundesland Schleswig-Holstein · Stand August 2026
Beihilfe Schleswig-Holstein 2026: Bemessungssätze, Leistungen, Anträge
Was zahlt die Beihilfe in Schleswig-Holstein, wer hat Anspruch und wie reichen Sie Rechnungen ein? Auf dieser Seite finden Sie Ihren persönlichen Beihilfesatz, die Regeln der schleswig-holsteinischen Beihilfeverordnung (BhVO) und einen Überblick über die Leistungen der Beihilfe – mit Rechenbeispielen, die zeigen, was das für Ihre private Krankenversicherung bedeutet.
Beihilfesatz Schleswig-Holstein
50–70 %
ambulant & stationär
70 % ab dem 2. berücksichtigungsfähigen Kind
70 % für berücksichtigungsfähigen Partner
70 % für Pensionäre
Spezialisiert ausschließlich auf den öffentlichen Dienst seit 2008.
Versicherungsmakler nach §34d GewO mit laufender IDD-Weiterbildung.
Beamtinnen, Beamte, Anwärter und Pensionäre aus allen Bundesländern.
Wir sind nicht an Versicherer gebunden und beraten anbieterneutral.
Shahryar Honarbakhsh, unabhängiger Versicherungsmakler für Beamte (§ 34d GewO). Spezialisiert auf Beihilfe und private Krankenversicherung für Beamte seit 2008. Mitglied im Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V.
Stand: 15.08.2026
Das Wichtigste in Kürze
- In Schleswig-Holstein beträgt Ihr Beihilfesatz grundsätzlich 50 % – mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern steigt er auf 70 %. Der Satz gilt ambulant wie stationär gleichermaßen.
- Zuständige Beihilfestelle für die Landesbeamtinnen und -beamten ist das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein (DLZP) in Kiel. Für Beamtinnen und Beamte der Kommunen ist überwiegend die Versorgungsausgleichskasse (VAK-SH) zuständig.
- Anträge stellen Sie digital über die App „dBeihilfePlus“ oder klassisch per Post. Beihilfe wird erst gewährt, wenn die Aufwendungen 100 Euro übersteigen; die Ausschlussfrist beträgt zwei Jahre.
- Es wird zwar nicht „Kostendämpfungspauschale“ genannt, trotzdem erhebt Schleswig-Holstein ab Besoldungsgruppe A 10 einen jährlichen, gestaffelten Selbstbehalt zwischen 160 und 710 Euro.
- Eine pauschale Beihilfe, also einen Zuschuss zum Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung, gibt es seit dem 1. Januar 2024, allerdings nur für bestimmte Personengruppen (§ 80a LBG).
- Besonderheiten: Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarzt, Zweibettzimmer) sind nicht beihilfefähig, und seit dem 8. Februar 2025 sind Heilpraktikerleistungen vollständig aus der Beihilfe herausgefallen.
Wer hat in Schleswig-Holstein Anspruch auf Beihilfe?
Beihilfeberechtigt sind in Schleswig-Holstein grundsätzlich alle aktiven und ehemaligen Beamtinnen und Beamten des Landes sowie Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie unter Bedingungen ihre Angehörigen.
Rechtsgrundlage ist § 80 des Landesbeamtengesetzes Schleswig-Holstein (LBG) in Verbindung mit der Beihilfeverordnung (BhVO). Die Beihilfe ist eine ergänzende Fürsorgeleistung des Dienstherrn: Sie beteiligt sich an den Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Vorsorgefällen und ergänzt die Eigenvorsorge, die Beamtinnen und Beamte aus ihren laufenden Bezügen selbst tragen müssen. Zum Kreis der Berechtigten gehören:
- Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, auf Probe und auf Widerruf
- Beamtenanwärterinnen und -anwärter sowie Referendarinnen und Referendare
- Richterinnen und Richter im saarländischen Landesdienst
- Minister (gem. Ministergesetz) und Abgeordnete (gem. Abgeordnetengesetz). Letztere haben ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme der Beihilfe oder Zuschussgewährung zum Krankenkassenbeitrag.
- Ruhestandsbeamtinnen und -beamte, Richterinnen und Richter im Ruhestand
- Witwen und Witwer beziehungsweise hinterbliebene Lebenspartner
- berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartner unterhalb der Einkommensgrenze
- Kinder, die im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind (§ 3 Abs. 2 BhVO)
Kommunale Beamtinnen und Beamte werden nicht zwingend von der Landesstelle betreut: Für ihre Mitglieder kann die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (RZVK) die Aufgaben der Festsetzungsstelle übernehmen. Die maßgeblichen Regeln wie Sätze, berücksichtigungsfähige Angehörige, Anträge, sind aber im Wesentlichen dieselben wie für Landesbeamte.
Die Rechtsgrundlage: die Saarländische Beihilfeverordnung
Anders als einige Länder, die auf die Bundesbeihilfeverordnung verweisen, hat das Saarland eine eigene Beihilfeverordnung (BhVO). Sie beruht auf der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nach dem Saarländischen Beamtengesetz (SBG). Den amtlichen Volltext finden Sie im saarländischen Landesrechtsportal. Bei einzelnen Leistungen, etwa bei den Höchstbeträgen für Heilmittel, orientiert sich das Saarland an den Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV).
Beihilfesätze in Schleswig-Holstein: Wie hoch ist Ihr Bemessungssatz?
In Schleswig-Holstein beträgt der Beihilfesatz grundsätzlich 50 %. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, steigt er auf 70 %. Versorgungsempfänger sowie berücksichtigungsfähige Ehepartner erhalten 70 %, Kinder 80 %.
Der Bemessungssatz ist personenbezogen: Jede berücksichtigte Person – Beihilfeberechtigte, Ehepartner, Kind – hat einen eigenen Satz, der für ihre jeweiligen Aufwendungen gilt. Der Beihilfesatz gilt ambulant wie stationär in gleicher Höhe.
So wird Ihr Beihilfesatz in Schleswig-Holstein berechnet (§ 7 BhVO):
| Ihre Situation | Beihilfesatz |
|---|---|
| Beihilfeberechtigt, ohne oder mit einem Kind | 50 % |
| Beihilfeberechtigt, zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig | 70 % |
| Versorgungsempfänger:in (Ruhestand) | 70 % |
| Berücksichtigungsfähige/r Ehe- oder Lebenspartner:in | 70 % |
| Berücksichtigungsfähige/r Ehe-/Lebenspartner:in mit mindestens zwei berücksichtigungsfähige Kinder im Familienzuschlag | 90 % |
| Berücksichtigungsfähiges Kind / Waise | 80 % |
| Kinder, wenn drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind | 90 % |
Hinweis: Zwei Erhöhungen gelten seit dem 1. Mai 2022: Hat ein Beihilfeberechtigter zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder, steigt der Satz des berücksichtigungsfähigen Ehe- oder Lebenspartners (unterhalb der Einkommensgrenze) für allgemeine Aufwendungen von 70 % auf 90 %. Bei drei oder mehr Kindern steigt der Satz aller Kinder von 80 % auf 90 %. Für pflegebedingte Aufwendungen bleibt es beim Ehepartner bei 70 % und bei den Kindern bei 80 %. Entpflichtete Hochschullehrer (Emeriti) erhalten 50 %.
Drei Beispielrechnungen aus dem Alltag
Beispiel 1: Junglehrerin, ledig, kinderlos: Für ihre eigenen Aufwendungen gilt der Grundsatz von 50 %. Die PKV muss ambulant wie stationär die übrigen 50 % abdecken.
Beispiel 2: Polizeibeamter, verheiratet, ein Kind: Ein Kind allein erhöht seinen eigenen Satz nicht – er bleibt bei 50 %. Ist der Partner berücksichtigungsfähig (Einkommen unter der Grenze), erhält dieser für seine eigenen Aufwendungen 70 %; für das Kind gelten 80 %.
Beispiel 3: Finanzbeamtin, verheiratet, zwei Kinder, Partner mit geringem Einkommen: Weil zwei Kinder berücksichtigungsfähig sind, steigt ihr eigener Satz auf 70 %. Der berücksichtigungsfähige Ehepartner erhält für seine allgemeinen Aufwendungen sogar 90 %, die beiden Kinder jeweils 80 %.
Einkommensgrenze für Ehe- und Lebenspartner
Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner gilt in Schleswig-Holstein als berücksichtigungsfähig, wenn sein Gesamtbetrag der Einkünfte im Vorvorkalenderjahr vor der Antragstellung 20.000 Euro nicht übersteigt und er keinen eigenen Beihilfeanspruch hat.
Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 1 bis 3 Einkommensteuergesetz (§ 80 Absatz 6 LBG). Anders als etwa in Hessen ist die Grenze in Schleswig-Holstein ein fester Betrag und nicht an den steuerlichen Grundfreibetrag gekoppelt.
Wichtig für gesetzlich versicherte Partner: Selbst wenn die Einkommensgrenze eingehalten wird, sind Leistungen, die die gesetzliche Krankenkasse als Sachleistung übernimmt, nicht beihilfefähig; auch gesetzliche Zuzahlungen wie Rezeptgebühren bleiben außen vor. Fällt das Einkommen des Partners im laufenden Jahr, kann die Berücksichtigung geprüft werden – ein Blick in den Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres lohnt sich.
Ein Detail, das oft übersehen wird: Wahlleistungen im Krankenhaus
Anders als beim Bund oder in Ländern wie Hessen oder Baden-Württemberg zahlt die Beihilfe Schleswig-Holstein grundsätzlich keine Wahlleistungen im Krankenhaus.
Chefarztbehandlung und die Unterbringung im Zwei- oder Einbettzimmer sind (nach § 6 Absatz 3 BhVO) von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Einen „Freikauf“ über einen monatlichen Eigenbeitrag, wie ihn einige Länder kennen, gibt es ebenfalls nicht. Wer Wert auf privatärztliche Behandlung oder ein Zweibettzimmer legt, kann dafür die entsprechenden Bausteine der privaten Krankenversicherung wählen.
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Kürzung der Beihilfe: Jährlicher Selbstbehalt (§ 16 BhVO)
Schleswig-Holstein nennt es statt „Kostendämpfungspauschale“ einfach „Selbstbehalt“. Die Bedeutung ist die gleiche.
Das Land kürzt die jährliche Beihilfe ab Besoldungsgruppe A 10 um einen pauschalen Eigenanteil, der nach Besoldungsgruppen gestaffelt ist – von 160 bis 710 Euro pro Kalenderjahr. Der Selbstbehalt orientiert sich an Besoldungsgruppe, Beschäftigungsumfang und den im Familienzuschlag berücksichtigten Kindern. Er darf 1 % des jährlichen Grundgehalts beziehungsweise Ruhegehalts nicht übersteigen. Die aktuellen Stufen:
- Stufe 1 – A 10 bis A 11: 160 Euro
- Stufe 2 – A 12 bis A 15, B 1, C 1, C 2, W 1, W 2, R 1: 250 Euro
- Stufe 3 – A 16, B 2, B 3, C 3, W 3, R 2, R 3: 400 Euro
- Stufe 4 – B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7: 550 Euro
- Stufe 5 – höhere Besoldungsgruppen: 710 Euro
Für jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen verringert sich der Betrag um 25 Euro; der Mindestselbstbehalt liegt bei 50 Euro (für Waisen entfällt er). Bei Teilzeit wird der Selbstbehalt anteilig gekürzt, für Hinterbliebene auf 40 % und für Waisen auf 10 % reduziert. Kein Selbstbehalt fällt an für Anwärterinnen und Anwärter sowie für Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit, bei Vorsorgemaßnahmen und bei Schädigungen durch Dritte.
Pauschale Beihilfe in SH: Zuschuss zur GKV – aber nur für bestimmte Gruppen
Seit dem 1. Januar 2024 gibt es in Schleswig-Holstein einen Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (§ 80a LBG) – die schleswig-holsteinische Form der pauschalen Beihilfe. Anders als das „Hamburger Modell“ steht sie jedoch nicht allen offen, sondern nur bestimmten Personengruppen.
Der Zuschuss ist steuerfrei und beträgt die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags. Er wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss beim DLZP beantragt werden. Mit dem Antrag ist zugleich der Verzicht auf die ergänzende individuelle Beihilfe zu erklären. Achtung: Sowohl Antrag für die pauschale Beihilfe als auch Verzicht auf die klassische Variante sind unwiderruflich.
Anspruch haben Beamtinnen und Beamte, die freiwillig gesetzlich versichert sind und zu einer dieser Gruppen gehören:
- wer am 30. November 2023 bereits freiwillig gesetzlich versichert war
- wem zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Wechsel in die private Krankenversicherung verwehrt wird
- wer beim Abschluss einer PKV einen finanziellen Nachteil hätte (z. B. bei später Verbeamtung, Vorerkrankungen oder besonderen Familienkonstellationen)
- wer nach Schleswig-Holstein versetzt wurde und beim bisherigen Dienstherrn eine entsprechende Leistung erhalten hat
- Beamtinnen und Beamte auf Zeit oder auf Widerruf
Ein Zuschuss zur Pflegeversicherung wird nicht gewährt.
Ob die pauschale Beihilfe oder die individuelle Beihilfe in Kombination mit einem PKV-Restkostentarif wirtschaftlich sinnvoller ist, hängt von Alter, Gesundheit, Familiensituation und Wunschleistungen ab. Weil die Entscheidung unwiderruflich ist, lohnt vorher unbedingt ein Vergleich und die Kalkulation der Beiträge über die gesamte Beamtenlaufbahn. Die grundlegenden Unterschiede und warum die meisten Beamten sich für die klassische Variante entscheiden, erläutern wir in diesem Ratgeber ausführlich: Pauschale Beihilfe: Vor- und Nachteile
Welche Leistungen übernimmt die Beihilfe Schleswig-Holstein?
Die Beihilfeverordnung regelt im Detail, welche Aufwendungen in welcher Höhe beihilfefähig sind. Weil die Leistungskataloge regelmäßig überarbeitet werden, können wir die Verbindlichkeit nicht zu jedem Zeitpunkt garantieren; bei konkreten Erstattungsfragen wenden Sie sich am besten direkt an das DLZP. Die folgenden Bereiche kommen in der Beratung am häufigsten vor:
Ambulante ärztliche Behandlungen
Aufwendungen sind im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bis zum Höchstsatz beihilfefähig. Liegt eine Rechnung darüber, tragen Sie die Differenz selbst – es sei denn, ein Beihilfeergänzungstarif fängt sie auf. Privatärztliche Honorare werden zu Ihrem persönlichen Bemessungssatz erstattet.
Heilpraktiker
Seit dem 8. Februar 2025 sind alle Heilpraktikerleistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Das gilt auch für Medikamente, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker verordnet hat. Wer Wert auf naturheilkundliche Behandlung legt, sollte bei der Wahl der PKV auf einen guten Beihilfeergänzungstarif achten, der diesen Bereich ausreichend abdeckt.
Arznei- und Verbandmittel
Ärztlich oder zahnärztlich verordnete, apothekenpflichtige Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig; verschreibungspflichtige Medikamente werden bis zu den Festbeträgen erstattet. Nahrungsergänzungsmittel sind nach § 9 Absatz 2 BhVO ausgeschlossen. Einen festen Eigenbehalt je Packung wie in anderen Ländern gibt es nicht – die Eigenbeteiligung erfolgt über den jährlichen Selbstbehalt.
Sehhilfen, Brillen, Kontaktlinsen
Für Brillengläser (inklusive Handwerksleistung) gelten Höchstbeträge, z.B. Einstärkengläser bis 36 €, Mehrstärkengläser bis 83 €. Voraussetzung ist eine augenärztliche Verordnung oder die Refraktionsbestimmung eines Optikers. Brillenfassungen sind seit dem 8. Februar 2025 nur noch für Kinder bis zum 18. Lebensjahr bis zu 60 Euro beihilfefähig – für Erwachsene gar nicht mehr. Eine Ersatzbeschaffung ist bei gleichbleibender Sehschärfe in der Regel erst nach drei Jahren (bei weichen Kontaktlinsen nach zwei Jahren) beihilfefähig. Kontaktlinsen werden nur bei bestimmten medizinischen Indikationen übernommen.
Heilmittel: Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie
Beihilfefähig sind ärztlich verordnete Anwendungen wie Krankengymnastik, manuelle Therapie, Massage, Lymphdrainage, Ergotherapie sowie Stimm-, Sprech- und Schlucktherapie nach dem Heilmittelverzeichnis der BhVO. Die Höchstbeträge (Anlage 3 zu § 9 BhVO) wurden zuletzt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 neu geregelt.
Stationäre Krankenhausbehandlung
Allgemeine Krankenhausleistungen sind bei voll-, teil-, vor- und nachstationärer Behandlung beihilfefähig. Wahlleistungen – privatärztliche Behandlung und Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer – sind dagegen grundsätzlich nicht beihilfefähig (§ 6 Absatz 3 BhVO) und über die PKV abzusichern.
Zahnärztliche Leistungen
Behandlungskosten werden bis zum 2,3-fachen Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regulär erstattet. Bis zum Höchstsatz, dem 3,5-fachen Satz, wird nur unter bestimmten begründeten Bedingungen gezahlt. Bei den Material- und Laborkosten sind Aufwendungen für Edelmetalle und Keramik in Schleswig-Holstein nur zu 60 Prozent beihilfefähig. Für Beamte auf Widerruf gilt für Zahnersatz, Implantate und Inlays eine dreijährige Wartezeit. Ausnahmen gelten nach Unfällen oder bei einer ununterbrochenen dreijährigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst vor der Ernennung. Kieferorthopädische Behandlungen sind – von schweren Kieferanomalien abgesehen – nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig; vorab ist ein Heil- und Kostenplan vorzulegen. Für die verbleibenden Lücken ist ein passender Beihilfeergänzungstarif sinnvoll
Psychotherapie
Psychotherapie ist nach Maßgabe der BhVO beihilfefähig. Das frühere Gutachterverfahren ist entfallen: Für die Anerkennung genügt seit der Neufassung der Verordnung eine Bescheinigung der Behandlerin oder des Behandlers. Die Zahl der probatorischen Sitzungen beträgt vier, bei Kindern und Jugendlichen bis zum 21. Lebensjahr bis zu sechs.
Hilfsmittel
Ärztlich verordnete Hilfsmittel sind nach dem Hilfsmittelkatalog der BhVO beihilfefähig. Für Hörgeräte gilt ein Höchstbetrag von 1.100 Euro je Ohr; die Versorgung ist in der Regel alle fünf Jahre beihilfefähig, Batterien dagegen nicht. Zertifizierte digitale Pflegeanwendungen sind bis zu 50 Euro beihilfefähig.
Die Frage ist nicht, ob Sie privat versichert sind – sondern wie gut Ihr Tarif die Beihilfe in SH ergänzt.
Pflegeleistungen der Beihilfe in Schleswig-Holstein
Bei der Pflege orientiert sich Schleswig-Holstein an der Systematik der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) und erstattet einen Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe Ihres persönlichen Bemessungssatzes.
Unterschieden wird zwischen Pflegegeld, Pflegesachleistungen, teilstationärer und vollstationärer Pflege. Wer einen Satz von 50 % hat, erhält 50 % des für den jeweiligen Pflegegrad maßgeblichen Höchstbetrags; den Rest übernimmt die private oder soziale Pflegeversicherung. Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit unterliegen nicht dem Selbstbehalt, und der Anspruch bleibt auch bestehen, wenn Sie sich für die pauschale Beihilfe entschieden haben. Ein Zuschuss zur Pflegeversicherung selbst wird nicht gezahlt. Reichen Sie Pflegeaufwendungen stets in einem separaten Antrag ein und legen Sie die Erstattungsmitteilung der Pflegekasse bei.
Beihilfeantrag in Schleswig-Holstein: dBeihilfePlus oder Post
Landesbeamtinnen und -beamte in SH reichen ihre Beihilfeanträge digital über die App „dBeihilfePlus“ oder klassisch per Post beim DLZP ein.
Weg 1: Digitaler Antrag per App
Die App des Landes ermöglicht die papierlose, barrierefreie Einreichung von Belegen per Smartphone oder Tablet und ist in den App-Stores von Google und Apple erhältlich.
Weg 2: Antrag per Post
Nutzen Sie die Formulare vom Dienstleistungszentrum Personal Schleswig-Holstein (DLZP), wie den Beihilfeantrag für allgemeine Leistungen. Legen Sie bei der ersten Antragstellung oder bei Änderungen das Beiblatt Persönliche Daten bei. Reichen Sie nur gut lesbare Kopien ein (keine Originale), heften Sie die Blätter nicht zusammen und nutzen Sie keine Haftnotizen. (Adresse siehe unten).
Praktische Hinweise, die Rückfragen vermeiden
- Mindestbetrag beachten: Beihilfe wird grundsätzlich erst gewährt, wenn die Aufwendungen 100 Euro übersteigen; erreichen Sie diese Summe in zehn Monaten nicht, genügen ausnahmsweise 15 Euro.
- Ärztliche Verordnungen immer beilegen – ohne Verordnung keine Erstattung (etwa bei Sehhilfen, Heil- und Hilfsmitteln).
- Pflegeaufwendungen konsequent getrennt vom allgemeinen Antrag einreichen und die Erstattungsmitteilung der Pflegekasse beifügen.
- Bei einzelnen Aufwendungen ab 2.600 Euro sind auf Antrag Abschlagszahlungen möglich (§ 5 Absatz 7 BhVO).
- Vor jedem neuen Antrag den letzten Bescheid prüfen und offene Nachforderungen zuerst klären.
Fristen und Bearbeitungszeiten beim DLZP
Antragsfrist (Ausschlussfrist)
In Schleswig-Holstein haben Sie zwei Jahre Zeit (§ 80 Absatz 2 LBG). Die Frist beginnt mit dem Datum der ersten Rechnungsausstellung beziehungsweise dem Kaufdatum (z. B. Apothekenstempel) und endet mit dem Eingang des Antrags bei der Beihilfestelle. Wird die Frist versäumt, verfällt der Anspruch.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung von Anträgen auf allgemeine Leistungen liegt nach Angaben des DLZP derzeit bei rund zehn bis elf Arbeitstagen; Pflegeanträge werden meist in unter zehn Arbeitstagen bearbeitet. Die Dauer schwankt je nach Eingangslage und Jahreszeit; den aktuellen Stand veröffentlicht das DLZP online.
Kontakt zur Beihilfestelle Schleswig-Holstein
Zuständig für die Beihilfe der Landesbeamtinnen und -beamten ist das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein (DLZP) in Kiel.
Postanschrift Beihilfestelle SH:
Dienstleistungszentrum Personal Schleswig-Holstein
Postfach 14 12
24013 Kiel
Hausanschrift / Besuchszentrum:
Gartenstraße 6
24103 Kiel
E-Mail: beihilfe@dlzp.landsh.de
Telefon: 0431 / 988-8800 (Beihilfe-Hotline: 0431 / 988-9555)
Erreichbar: Montag, Dienstag und Donnerstag 9:00–12:00 und 13:30–15:00 Uhr, Freitag 9:00–12:00 Uhr.
Aktuelle Servicezeiten und weitere Kontaktwege finden Sie auf der offiziellen Beihilfe-Seite des Landes Schleswig-Holstein. Beschäftigte kommunaler Dienstherren wenden sich an die VAK-SH.
PKV und Beihilfeergänzung: Lücken erkennen, bevor sie teuer werden
Rechnerisch sollen Beihilfe und PKV zusammen 100 % abdecken. In Schleswig-Holstein bleiben durch Ausschlüsse und den Selbstbehalt teils größere Lücken als in anderen Ländern.
Ein guter Beihilfeergänzungstarif mildert typischerweise ab:
-
Honorare oberhalb des GOÄ-/GOZ-Höchstsatzes
-
Wahlleistungen im Krankenhaus – in Schleswig-Holstein vollständig ausgeschlossen, eine besonders relevante Lücke
-
Heilpraktikerleistungen, die seit 2025 komplett aus der Beihilfe herausfallen
-
den jährlichen Selbstbehalt von 160 bis 710 Euro ab Besoldungsgruppe A 10
-
Eigenanteile bei Sehhilfen (Fassungen), Zahnersatz und Hilfsmitteln
Unser Beratungsangebot für Schleswig-Holstein
- Analyse Ihrer Beihilfesituation
- Vergleich beihilfekonformer PKV- und Ergänzungstarife
- schriftliche Auswertung mit klaren Empfehlungen statt Verkaufsshow
- auf Wunsch laufende Betreuung bei Änderungen (Familienzuwachs, Wechsel des Dienstherrn, Ruhestand)
Inhaltsverzeichnis
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Häufige Fragen rund um die Beihilfe Schleswig-Holstein
Wie hoch ist die Beihilfe in Schleswig-Holstein
Grundsätzlich 50 %. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, steigt der Satz auf 70 %. Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Ehepartner erhalten 70 %, Kinder 80 %. Der Satz gilt ambulant und stationär gleichermaßen.
Wer ist in Schleswig-Holstein die zuständige Beihilfestelle?
Für Landesbeamtinnen und -beamte das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein (DLZP) in Kiel. Für die meisten kommunalen Dienstherren ist die Versorgungsausgleichskasse (VAK-SH) zuständig.
Wie viel darf der Ehepartner verdienen, damit er berücksichtigt wird?
Sein Gesamtbetrag der Einkünfte im Vorvorkalenderjahr darf 20.000 Euro nicht übersteigen, und er darf keinen eigenen Beihilfeanspruch haben (§ 80 Absatz 6 LBG).
Welche Frist gilt für den Beihilfeantrag?
Zwei Jahre, gerechnet ab dem Datum der ersten Rechnungsausstellung oder dem Kaufdatum. Danach ist der Anspruch erloschen.
Ab welchem Betrag kann ich Beihilfe beantragen?
Die Aufwendungen müssen insgesamt 100 Euro übersteigen. Erreichen sie diese Summe innerhalb von zehn Monaten nicht, genügen ausnahmsweise 15 Euro.
Was ist dBeihilfePlus?
Die vom Land bereitgestellte Beihilfe-App, mit der Landesbeamtinnen und -beamte Anträge papierlos per Smartphone oder Tablet an das DLZP übermitteln. Kommunale Beschäftigte nutzen die App „Meine Beihilfe“ der VAK-SH.
Gibt es in Schleswig-Holstein die pauschale Beihilfe?
Ja, seit dem 1. Januar 2024 (§ 80a LBG) – ein steuerfreier Zuschuss in Höhe der Hälfte des GKV-Beitrags. Anders als in anderen Ländern steht er aber nur bestimmten Gruppen offen, und der Antrag ist mit dem Verzicht auf die individuelle Beihilfe verbunden und unwiderruflich.
Erhebt Schleswig-Holstein eine Kostendämpfungspauschale?
Ja, es wird nur anders genannt: Ab Besoldungsgruppe A 10 wird ein jährlicher, nach Besoldungsgruppen gestaffelter Selbstbehalt von 160 bis 710 Euro abgezogen (§ 16 BhVO), reduziert um 25 Euro je berücksichtigungsfähigem Angehörigen.
Übernimmt die Beihilfe Schleswig-Holstein Heilpraktiker?
Nein. Seit dem 8. Februar 2025 sind alle Heilpraktikerleistungen einschließlich der dabei verordneten Medikamente von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
Was zahlt die Beihilfe bei Wahlleistungen im Krankenhaus?
Grundsätzlich nichts. Chefarztbehandlung und Zwei- oder Einbettzimmer sind nach § 6 Absatz 3 BhVO nicht beihilfefähig und über die PKV abzusichern.
Zahlt die Beihilfe Brillen und Sehhilfen?
Brillengläser sind bis zu den Höchstbeträgen beihilfefähig. Brillenfassungen werden seit dem 8. Februar 2025 nur noch für Kinder bis 18 Jahre bis 60 Euro übernommen, für Erwachsene nicht mehr.
Wie wird Zahnersatz erstattet?
Behandlungen nach GOZ sind beihilfefähig, Implantate bei medizinischer Notwendigkeit. Für gesetzlich Versicherte sind bei Zahnersatz seit dem 1. November 2024 60 % als Kassenleistung abzuziehen. Für die verbleibende Lücke ist ein Beihilfeergänzungstarif sinnvoll.
Wie kann ich die Bearbeitung meines Antrags beschleunigen?
Vollständige Unterlagen einreichen, alle ärztlichen Verordnungen beilegen, Pflege getrennt beantragen, keine Mehrfacheinreichungen – und am besten digital über die App „dBeihilfePlus“.
Rechtsgrundlagen, Quellen & weiterführende Informationen
Hier finden Sie die amtlichen Rechtsgrundlagen und die offiziellen Stellen des Landes Schleswig-Holstein, an denen sich die Angaben auf dieser Seite messen lassen.
Amtliche Quellen & Rechtsgrundlagen (Land Schleswig-Holstein)
- Beihilfeverordnung Schleswig-Holstein (BhVO) – amtlicher Volltext im Landesrechtsportal.
- Landesbeamtengesetz (LBG), § 80 und § 80a – Grundlage für Bemessungssätze, Selbstbehalt, Frist und GKV-Zuschuss.
- Beihilferecht des Landes Schleswig-Holstein – Themenseite mit DLZP-Kontakt und aktuellen Hinweisen.
- DLZP – Beihilfe-App „dBeihilfePlus“ – digitale Antragstellung für Landesbeschäftigte.
- VAK-SH – Beihilfekasse – zuständige Stelle für kommunale Dienstherren.
Weiterführend auf beamtenservice.de
- Private Krankenversicherung für Beamte
- Beihilfeergänzungstarif – worauf es ankommt
- Beihilfe beantragen & Beihilfeanträge (PDF)
- Beihilfestellen in Deutschland – Übersicht aller Bundesländer
Diesen Beitrag hat Shahryar Honarbakhsh – Versicherungsmakler nach § 34d GewO mit Spezialisierung auf den öffentlichen Dienst – auf Grundlage des LBG, der BhVO und der Veröffentlichungen des Dienstleistungszentrums Personal des Landes Schleswig-Holstein erstellt und zuletzt am 15.08.2026 geprüft. Sätze und Beträge können sich durch Änderungen der Vorschriften verschieben; maßgeblich sind im Zweifel die amtlichen Quellen. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Versicherungsberatung.
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