Fehldiagnose in Patientenakte: Wie kann man gegen falsche Diagnosen vorgehen?

Falsche Diagnosen in der Patientenakte können die Aufnahme in eine private Krankenversicherung (PKV) wie den Abschluss einer Berufs- bzw. Dienstunfähigkeitsversicherung erschweren oder sogar unmöglich machen. Doch kann man eine falsche Diagnose vom Arzt löschen und aus der Akte entfernen lassen? Und sollte man seine Krankenakte überhaupt einsehen, bevor man eine Versicherung abschließt?

Was man gegen falsche Diagnosen in der Patientenakte tun kann

Das Wichtigste auf einen Blick: 

  • Alle Vorerkrankungen, gesundheitliche Beschwerden und bekannte Diagnosen müssen vor Abschluss einer Privaten Krankenversicherung oder Dienstunfähigkeitsversicherung im Gesundheitsfragebogen angegeben werden.
  • Problem: Gesetzlich Versicherte wissen oft nicht, welche Diagnosen in ihrer Patientenakte stehen, da viele Ärzte falsche Diagnosen abrechnen, ohne ihre Patienten darüber zu informieren.
  • Patienten mit Fehldiagnosen bekommen oft keine angemessene Versicherung mehr – es sei denn, sie haben bei Vertragsabschluss keine Kenntnis von den Diagnosen. Daher raten viele Berater davon ab, sich die Patientenquittung anzusehen.
  • Betroffene können und sollten jedoch gegen falsche Diagnosen vorgehen und mit der richtigen Strategie, Fehldiagnosen aus der Akte entfernen lassen.

Hintergrund: Bekannte Diagnosen müssen bei Versicherungsabschluss angezeigt werden

Vor dem Abschluss einer Privaten Krankenversicherung (PKV) oder einer Dienstunfähigkeitsversicherung (DU) verlangt jeder Versicherer die Beantwortung bestimmter Gesundheitsfragen. Das ist vollkommen üblich und dient dazu, dass die Versicherungsgesellschaft das gesundheitliche Risiko und die zukünftig entstehenden Kosten für seine neuen Kunden abwägen kann. Menschen mit chronischen Beschwerden und Vorerkrankungen – sei es Asthma, Diabetes, eine Gelenkerkrankung oder psychische Leiden – werden eine private Krankenversicherung im Laufe der Jahre natürlich um ein Vielfaches mehr kosten als ein Kunde, der in den letzten fünf bis zehn Jahren keine größeren Erkrankungen oder Beschwerden hatte.

Bestimmte Diagnosen in der Krankenakte führen zur Ablehnung bei PKV und DU

Um ihr finanzielles Risiko zu minimieren, erheben Versicherungsgesellschaften bei gewissen vorangegangenen Diagnosen hohe Risikozuschläge oder schließen die Kostenübernahme für bestimmte Behandlungen vertraglich aus. Antragsteller mit schweren Vorerkrankungen wie auch mit psychischen und psychosomatischen Erkrankungen werden in der Regel gänzlich abgelehnt, da die Kosten für die Versicherer unkalkulierbar sind. Eine Aufnahme ist nur möglich, wenn ein Psychotherapie nachweisbar erfolgreich abgeschlossen ist und länger zurückliegt. Genauer haben wir die Bedingungen in diesem Ratgeber erklärt: Private Krankenversicherung trotz Psychotherapie: Wann der Wechsel gelingt

Daher gilt für den Abschluss einer privaten Krankenversicherung wie bei einer privaten Zusatzversicherung und einer Berufs- oder Dienstunfähigkeitsversicherung die vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 des Versicherungsvertragsgesetzes:

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. …

und weiter: 

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

Verschweigt man seine Vorerkrankungen bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen oder macht fehlerhafte Angaben, kann das also schwerwiegende Folgen für den Versicherungsschutz haben. Denn kommt es zu einem Leistungsfall, kann der Versicherungsgesellschaft auf Verdacht Einsicht in die Patientenakte nehmen.

Stellt der Versicherer fest, dass bereits vor Vertragsabschluss Diagnosen abgerechnet worden sind, die mit dieser Erkrankung zusammenhängen, hat die Gesellschaft das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Auf den Arzt- und Behandlungskosten bleibt der Kunde dann restlos sitzen und auch die zuvor bezahlten Beiträge werden nicht zurückerstattet. Doch was passiert, wenn die Versicherung Diagnosen in der Krankenakte findet, von denen man selbst gar nichts wusste? Dazu weiter unten im Text mehr.

Fehldiagnosen: Ärzte rechnen bewusst falsche Diagnosen und Leistungen ab

Falsche Diagnosen in der Patientenakte sind leider ein großes Problem. Wir haben bereits an verschiedenen Stellen darüber berichtet : Nachzulesen und zu hören unter anderem in der Welt am Sonntag, in unserem Gastbeitrag in der Pfefferminzia wie auch in dem dazugehörigen Podcast und in zwei ZDF-Beiträgen bei ZDF WISO und ZDF FRONTAL (siehe unten).

Kurz zusammengefasst: Ärzte bekommen durch unser Gesundheitssystem leider finanzielle Anreize, geldbringende und bei den Krankenkassen „begehrte“ Diagnosen häufiger abzurechnen. Wie oft das passiert, kann niemand so genau nachvollziehen. Erstens fehlende umfassende Kontrollen, zweitens fallen Fehldiagnosen bei lebenslang gesetzlich Versicherten selten auf.

Wichtig: Nicht jeder Diagnosefehler ist dem Arzt rechtlich vorzuwerfen

Wenn die festgestellten Symptome auf mehrere Krankheitsbilder zutreffen können und es keine Möglichkeit gibt, diese sicher zu unterscheiden, kann ein Arzt durchaus zu einer Fehldiagnose kommen, ohne dass es ihm als Behandlungsfehler anzukreiden wäre. Natürlich kann es sich bei einer fehlerhaften Diagnose auch um ein Versehen, wie einen Zahlendreher in der Codierung oder einen Befunderhebungsfehler handeln. Bei Letzterem erhebt der Arzt den Befund gar nicht erst so, wie er nach ärztlichem Standard erhoben werden müsste. Weicht ein Arzt von den international standardisierten Diagnosecodes, den ICD-Codes, ab und trägt in die Patientenakte eine eigene Formulierung ein, können daraus viele Missverständnisse entstehen.

Ans Tageslicht kommen die falschen Diagnosen meist erst, wenn Patienten in Erwägung ziehen, in die Private Krankenversicherung zu wechseln, eine private Zusatzversicherung oder eine Dienstunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Fordern sie in diesem Zuge ihre Patientenakte bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse an, um die Gesundheitsfragen so genau wie möglich zu beantworten, ist die Überraschung oft groß. Und da man nun Kenntnis über all seine Diagnosen hat, ist man auch verpflichtet, diese gegenüber der neuen Versicherung anzuzeigen.

Problem: Fehldiagnosen tauchen meist nicht bei harmlosen Krankheiten auf

Kommen Fehldiagnosen ans Tageslicht, hat der Versicherungsnehmer meist schlechte Karten beim Abschluss einer PKV oder DU. Denn erfahrungsgemäß handelt es sich bei Fehldiagnosen um schwerwiegende, chronische Erkrankungen wie psychische Krankheiten oder Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems – diese bringen den Ärzten bei der Abrechnung mehr Geld ein. Da der Versicherungsnehmer aber nur die ihm bekannten „Gefahrumstände“ nennen muss, fragt man sich zurecht, ob man sich seine Krankenakte überhaupt ansehen sollte. Diese Frage beantworten wir unten ausführlicher und auch in einem Beitrag von ZDF FRONTAL (s. unten).

Quelle: ZDF FRONTAL

Beispiele aus der Praxis: Patienten mit falschen Diagnosen bekommen keine angemessene Versicherung mehr

Falsch abgerechnete Diagnosen zerstören die Chancen junger, gesunder Menschen auf eine gute und bezahlbare PKV oder Dienstunfähigkeitsversicherung. Immer häufiger kommen junge und vermeintlich gesunde Menschen zu uns, die vor Antragstellung gewissenhaft ihre Patientenakte angefordert haben und mit Erschrecken feststellen, dass darin Diagnosen abgerechnet wurden, die in der Realität nie gestellt wurden.

 

  1. Beispiel:
    Eine unserer Kundinnen online Einsicht in ihre Patientenakte genommen und musste feststellen, dass ihre Frauenärztin bei mehreren Arztbesuchen eine psychische Belastungsstörung diagnostiziert und abgerechnet hat. Diese Falschdiagnose hat nun fatale Folgen, denn unsere Kundin wird damit bei keiner privaten Krankenzusatzversicherung angenommen. Leider ist die Gynäkologin nicht bereit, ihre Falschdiagnose zu korrigieren, da sie nach eigener Aussage diese Belastungsstörung – Zitat – „in dem Moment als solche bei der Patientin empfunden hat.“ Somit steht unserer Kundin ein langer Rechtsstreit bevor, um die Fehldiagnose löschen zu können. In einigen Fällen kann man diesen nerven- und zeitraubenden Weg aber vermeiden und falsche Diagnosen aus der Krankenakte entfernen lassen. Mehr dazu weiter unten im Beitrag.
  2. Beispiel:
    Ein Student hat während eines Aufenthalts in einer anderen Stadt eine ihm fremde Hausarztpraxis aufgesucht. Er erhielt eine Krankschreibung mit der Diagnose J98.9 G „sonstige Krankheiten der Atemwege“. Als er zwei Jahre später Einsicht in seine Krankenakte nahm, entdeckte er an genau diesem Termin von der besagten Praxis eine weitere abgerechnete Diagnose mit dem Code F43.2, welche für eine Anpassungsstörung steht. Bei den sogenannten „F-Diagnosen“ handelt es sich immer um psychische Krankheiten und diese sind in aller Regel ein sicherer Ablehnungsgrund für Versicherungsgesellschaften.
Kundenkommunikation zur Klärung einer Fehldiagnose
Stellungnahme unseres Kunden zu der falschen Diagnose in seiner Krankenakte
Krankschreibung mit offizieller Diagnose
Beispiel: Die Krankschreibung unseres Kunden enthielt nur die mit ihm besprochene Diagnose, welche aufgrund seiner Erkältung gestellt wurde.
Handyscreenshots zeigen Fehldiagnosen in Patientenakte
In seiner Patientenakte tauchte jedoch noch eine zweite Abrechnungsdiagnose auf: eine psychosomatischer Krankheitszustand in Form einer Anpassungsstörung!

Kann man gegen eine falsche Diagnose vorgehen und sie aus der Patientenakte entfernen lassen?

Grundsätzlich ist es möglich, fälschlicherweise abgerechnete Diagnosen in der Krankenakte entfernen oder korrigieren zu lassen. Einige gesetzliche Krankenkasse bieten sogar online Vordrucke mit entsprechendem „Antrag auf Korrektur einer falschen Diagnose“ wie z.B. das Formular der Techniker Krankenkasse unten. Die Unkorrektheit der Diagnose muss jedoch mit einem ärztlichen Attest belegt werden. Um nicht den umständlichen Weg über einen langwierigen Rechtsstreit gehen zu müssen, ist ein vertrauensvolles Verhältnis zu dem behandelnden Arzt von Vorteil. Das sollte man nicht aufs Spiel setzen, indem man direkt mit einem Betrugsvorwurf ins Haus fällt. Aus unserer Erfahrung (und nach gesundem Menschenverstand zu urteilen,) gibt kein Mediziner freiwillig zu, dass es sich bei seiner falsch gestellten Diagnose um Abrechnungsbetrug handelt. Und ganz wichtig: Nicht jede fehlerhafte Diagnose entsteht aus böser Absicht oder ist dem Arzt rechtlich vorzuwerfen (siehe oben).

Formular der TK Krankenkasse zum Korrigieren falscher Diagnosen

Wenn man seinem Arzt mit Verständnis und ohne Vorverurteilung begegnet und seine prekäre Situation beschreibt, kommt man in der Regel besser und einfacher zum Ziel. Schildert man dem Arzt oder der Praxis z.B. die Sachlage, dass man mit dieser Diagnose keine adäquate PKV oder DU abschließen kann oder sogar von der gewünschten Versicherung abgelehnt wird, sind viele Mediziner einsichtig. Einige lassen sich darauf ein Attest zur Richtigstellung der falschen Diagnose auszustellen, andere erstellen ein Attest zur Vorlage bei dem zukünftigen Versicherer, in welchem vermerkt wird, dass sich „der Verdacht der Diagnose nicht bestätigt“ hat und der Patient dauerhaft beschwerdefrei ist. Auch hier ein Beispiel:

E-Mail einer Hausarztpraxis
Manche Ärzte sind durchaus bereit, falsche Diagnosen zu korrigieren oder der gewünschten Versicherungsgesellschaft zu attestieren, dass sich die Diagnose nicht bestätigt hat.

Wer feststellt, dass eine Diagnose in seiner Akte steht, die nie zutraf, sollte in dieser Reihenfolge vorgehen:

  1. Das Gespräch mit dem behandelnden Arzt suchen und die Diagnose konkret ansprechen.
  2. Den Arzt bitten, den Eintrag aus der Patientenakte zu entfernen. Damit ist die Diagnose aber nur in der Praxis erledigt.
  3. Deshalb der dritte und wichtigste Schritt: Das Formular zur Revidierung von Falschdiagnosen (Beispiel Formular von der TK) vom behandelnden Arzt ausfüllen, abstempeln und unterschreiben lassen und anschließend an die Krankenkasse weiterleiten. Erst dann verschwindet die Diagnose auch aus deren Datenbank. Wer diesen Schritt auslässt, hat die Diagnose weiterhin im System, auch wenn die Praxis sie längst gelöscht hat.

Zusätzlich hat jeder Versicherte die Möglichkeit, nach § 305 SGB V bei seiner Krankenkasse eine vollständige Auskunft über alle gespeicherten Diagnosen anzufordern.

Der Patient kann nach §305 SGB V bei seiner gesetzlichen Krankenkasse einen Antrag auf Berichtigung einer Diagnose stellen. Diese muss dann innerhalb eines Monats entscheiden. Wird der Antrag von der Krankenkasse abgelehnt, kann man sich ans Sozialgericht wenden. Das hat den entscheidenden Vorteil, dass man hier nicht selbst als Kläger – wie im Zivilrecht – seinen Anspruch beweisen muss, sondern dass das Gericht den Sachverhalt selbst erforschen muss. Auch die Kosten für ein Gutachten, sofern erforderlich, würde die Staatskasse tragen.

Falsche Diagnosen aus der Akte zu entfernen, zahlt sich ein Leben lang aus

„Warum dieser Aufwand?“, fragen sich manche. „Dann suche ich mir eben einen Anbieter, der mich trotz der Fehldiagnose nimmt.“ Andere ziehen aus Bequemlichkeit sogar in Erwägung, in der gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben, zum Beispiel bis die falsche Diagnose verjährt ist und nicht mehr relevant für die Gesundheitsfragen der PKV. Doch ganz im Ernst: wer Wert auf eine gute, leistungsstarke und ein Leben lang beitragsstabile Krankenversicherung legt, sollte sofort handeln.

Wesentliche Gründe, warum man falsche Diagnosen korrigieren lassen sollte:

  1. PKV-Gesellschaften mit sehr kulanter Annahmepolitik holen sich die Mehrkosten für ihre Versicherten nachträglich zurück: durch die Beitragskosten, Risikozuschläge und regelmäßige hohe Beitragsanpassungen sowie durch Kostenbegrenzungen oder Ausschlüsse im Leistungskatalog. Bedeutet: Es wird so oder so teuer und ganz besonders im fortschreitenden Alter.
  2. Wer länger in der GKV bleibt, erhöht mit der Zeit nicht nur zwangsläufig sein Einstiegsalter (ein wesentlicher Beitragsfaktor für private Versicherungen), sondern riskiert mit jedem weiteren Jahr weitere Diagnosen, die eine Aufnahme erschweren oder irgendwann unmöglich machen. Das müssen natürlich keine Fehldiagnosen sein, sondern ganz normal auftretende Krankheiten, Allergien, Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Therapien, etc.
  3. Man verbaut sich nicht nur die Chance auf eine gute und bezahlbare PKV, sondern auch den Zugang zu anderen wichtigen Absicherungen wie z.B. eine Berufs- oder Dienstunfähigkeitsversicherung, eine Risikolebensversicherung etc. Denn auch hier werden bei der Antragsstellung genau diese Gesundheitsfragen gestellt.

Was, wenn mein Arzt sich weigert, seine falsche Diagnose zu korrigieren?

Es gibt Ärzte, die sich ertappt und angegriffen fühlen, wenn man sie mit offensichtlich falsch abgerechneten Diagnosen konfrontiert. Auch das haben viele unserer Kunden bereits erlebt.

Wenn sich der behandelnde Arzt querstellt und seinen Fehler nicht einsieht, gibt es noch einen zweiten Weg, eine falsche Diagnose aus der Akte zu bekommen: über ein gegenteiliges Attest eines anderen Arztes.

Das funktioniert immer dann gut, wenn sich eine Erkrankung objektiv nachweisen oder eben widerlegen lässt. Steht beispielsweise eine Arthrose in der Akte, kann ein anderer Facharzt im Rahmen einer Zweitmeinung ein Röntgenbild anfertigen. Zeigt die Aufnahme keine arthrotischen Veränderungen, ist damit schwarz auf weiß belegt, dass die Diagnose nicht zutrifft. Genauso funktioniert es bei einem angeblichen Bandscheibenvorfall, der sich über eine Bildgebung eindeutig ausschließen lässt.

Bei psychischen Diagnosen greift dieser Weg leider nicht. Ob zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich eine Anpassungsstörung oder eine Belastungsreaktion vorgelegen hat, lässt sich ein oder zwei Jahre später von niemandem mehr überprüfen. Hier steht am Ende Aussage gegen Aussage.

Zeitfaktor beachten: Jede Diagnose DIREKT nach der Behandlung prüfen

Da viele gesetzlich versicherte Patienten die genauen Diagnosen gar nicht kennen, tauchen die Probleme oft erst Jahre später im Leistungsfall mit der neuen Versicherung auf. Der größte Knackpunkt ist dann der Zeitfaktor. Denn liegt eine Fehldiagnose fünf Jahre oder länger zurück, kann ein Gutachter heute kaum mehr bewerten, ob die Diagnose damals richtig war oder nicht. Daher ist es entscheidend, fehlerhafte Diagnose zeitnah zu berichtigen und die Korrekturmöglichkeiten sofort zu nutzen. Das setzt natürlich voraus, dass man beim Arztbesuch seine Diagnosen entweder direkt abfragt und bespricht oder nach der durchgeführten Behandlung auf dem Attest und in der Patientenakte gegencheckt.

Sollte man vor Abschluss eines Versicherungsvertrages überhaupt seine Patientenakte anfordern?

Zurück zum Gesetzestext. Der Kunde muss die Gesundheitsfragen nach bestem Wissen und Gewissen beantworten. Er muss also nur die Diagnosen angeben, von denen er tatsächlich Kenntnis hat. Eine Pflicht, vorher die eigene Patientenakte durchzusehen, gibt es nicht.

Genau hier liegt aber der Haken. Wer sich vor Vertragsabschluss die Patientenakte beim Arzt oder die Patientenquittung bei seiner gesetzlichen Krankenkasse anfordert, sieht alle abgerechneten Diagnosen schwarz auf weiß. Damit wird aus der bis dahin bestehenden Unkenntnis eine positive Kenntnis. Und ab diesem Moment gilt: Jede Diagnose, die dort auftaucht, muss im Antrag angegeben werden. Wer eine Falschdiagnose entdeckt, muss sich also zuerst um deren Revidierung kümmern, bevor er den Antrag stellt. Aus diesem Grund raten viele Berater und Makler ihren Kunden pauschal davon ab, überhaupt hineinzuschauen und damit schlafende Hunde zu wecken.

Dazu kommt ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2019 (Az.: IV ZR 247/18). Danach kann dem Kunden keine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung nach § 19 VVG vorgeworfen werden, wenn er alle Informationen weitergegeben hat, die ihm zum damaligen Zeitpunkt bekannt waren. Taucht bei einer späteren Leistungsprüfung eine Diagnose auf, von der er nichts wusste, darf der Versicherer den Vertrag nicht automatisch rückwirkend anpassen. Die Beweislast liegt beim Versicherer. Er müsste also nachweisen, dass der Kunde die Diagnose schon vor Vertragsabschluss kannte.

Sollte man dann nicht besser ganz darauf verzichten, in die eigenen Unterlagen zu schauen?

Wir sehen das differenzierter. Entscheidend ist, wie sicher jemand seine Gesundheitshistorie im Kopf hat. Wer nicht mehr genau weiß, welche Diagnosen er bei seinen Arztbesuchen bekommen hat oder wie lange er mit welchen Beschwerden krankgeschrieben war, der sollte sich die Patientenquittung anfordern und nachsehen. In diesem Fall ist Vorsorge besser als Nachsorge, denn eine übersehene Diagnose kann im Leistungsfall nicht mehr repariert werden.

Wer seine Diagnosen dagegen kennt oder weiß, dass sich seine Arzttermine der letzten Jahre auf routinemäßige Vorsorgeuntersuchungen und Prophylaxe beschränkt haben, muss die Akte aus unserer Sicht vor Vertragsabschluss nicht einsehen.

Fazit: Fehldiagnosen aus der Patientenakte entfernen und der Weg zur gewünschten Versicherung

Wer seine Patientenquittung angefordert und dabei Fehldiagnosen entdeckt hat, sollte diese korrigieren lassen, bevor er einen Antrag stellt. Denn angeben muss man alles, was zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in der Akte steht. Was vorher sauber richtiggestellt wurde, taucht dort auch nicht mehr auf.

Der Weg dorthin braucht etwas Geduld und Fingerspitzengefühl. Im Idealfall schildert man dem Arzt sein Anliegen ausführlich und bittet höflich um eine Korrektur. Einige Krankenkassen stellen dafür fertige Formulare bereit, was dem behandelnden Arzt den entscheidenden Schritt deutlich erleichtert. Wichtig ist, dass die Korrektur anschließend auch bei der Krankenkasse ankommt, denn erst dann verschwindet die Diagnose aus deren Datenbank. Solange das nicht passiert ist, steht sie weiterhin im System, egal was die Praxis in ihrer eigenen Akte gelöscht hat.

Stellt sich der Arzt quer, bleibt bei vielen körperlichen Diagnosen der Weg über eine Zweitmeinung. Ein anderer Facharzt kann den Befund überprüfen und ein Attest zur Richtigstellung ausstellen. Bei psychischen Diagnosen funktioniert dieser Weg nicht, weil sich rückwirkend nicht mehr feststellen lässt, welcher Eindruck damals in der Praxis entstanden ist.

Der Aufwand lohnt sich in jedem Fall. Eine falsche Diagnose, die erst im Leistungsfall auffällt, ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu korrigieren.

Was ist eine Fehldiagnose in der Patientenakte?

Eine Fehldiagnose ist eine ärztlich abgerechnete Diagnose, die auf den tatsächlichen Gesundheitszustand des Patienten nicht zutrifft. Sie entsteht durch ein Versehen (z.B. einen Zahlendreher im ICD-Code) oder Diagnosefehler bzw. Diagnoseirrtum, also falsch interpretierte Symptome. Aber auch durch Befunderhebungsfehler oder bewusst falsch abgerechnete Diagnosen, die Ärzten im Abrechnungssystem mehr Geld einbringen. Für den Patienten ist jede falsche Diagnose folgenreich, da die Diagnose dauerhaft in der Krankenakte steht und den Zugang zu privaten Absicherungen versperren sowie bestehenden Versicherungsschutz gefährden kann.

Über die Patientenquittung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse können Sie einsehen, welche Diagnosen Ärzte für Sie abgerechnet haben. Viele Kassen bieten diese Übersicht inzwischen online oder in ihrer App an. Auffällig sind vor allem sogenannte „F-Diagnosen“ (psychische Erkrankungen) oder chronische Diagnosen an Terminen, bei denen Sie tatsächlich nur wegen einer Bagatelle in der Praxis waren.

Ja, grundsätzlich lassen sich falsch abgerechnete Diagnosen korrigieren oder aus der Akte entfernen. Der zentrale Schlüssel ist ein ärztliches Attest, das die Unkorrektheit der Diagnose belegt. Einige gesetzliche Krankenkassen stellen dafür sogar Vordrucke bereit („Antrag auf Korrektur einer falschen Diagnose“), was den Schritt für den behandelnden Arzt deutlich vereinfacht.

Hier ist die Rechtslage differenziert: Reine Sachfehler lassen sich leicht korrigieren, die Diagnose selbst gilt dagegen oft als ärztliches Werturteil. Diagnosen gelten als Werturteile und sind nur in Ausnahmefällen berichtigungsfähig. Datenschutzbehörden stellen zudem klar: Die fachliche Richtigkeit einer Diagnose ist keine Frage des Datenschutzes; anders sieht es aus, wenn die Tatsachen, die der Diagnose zugrunde liegen, unrichtig sind. Praktisch heißt das: Sie müssen konkret darlegen, welche zugrunde liegenden Tatsachen falsch sind, pauschales Bestreiten der Diagnose genügt nicht.

Am erfolgversprechendsten ist der offene, sachliche Weg über den behandelnden Arzt, ohne Betrugsvorwurf. Schildern Sie der Praxis Ihre konkrete Situation (z. B. dass Sie mit dieser Diagnose keine angemessene Versicherung abschließen können), oft zeigen Ärzte sich dann einsichtig. In der Praxis stellen manche ein Attest zur Richtigstellung aus, andere bescheinigen, dass sich „der Verdacht der Diagnose nicht bestätigt“ hat und Sie dauerhaft beschwerdefrei sind.

Ein Berichtigungsantrag muss zügig bearbeitet werden, die DSGVO sieht dafür grundsätzlich einen Monat vor. Artikel 16 verlangt, dass der Verantwortliche prüft, ob die Daten tatsächlich unrichtig oder unvollständig sind, und innerhalb eines Monats entsprechend handelt. In der Praxis empfiehlt es sich, dem Arzt oder der Kasse in Ihrem Schreiben eine konkrete Frist zu setzen: Üblich ist eine schriftliche Aufforderung zur Berichtigung mit einer Frist von etwa zwei bis vier Wochen.

Weigert sich der behandelnde Arzt, kann ein Attest mit der Gegendarstellung eines zweiten Arztes helfen, die falsche Diagnose aus der Akte entfernen zu lassen. Bei „objektiven“ Erkrankungen wie einem Bandscheibenvorfall oder einer Gelenkverletzung lässt sich etwa per Röntgenaufnahme belegen, dass keine Beschwerden vorliegen. Schwieriger wird es bei psychischen Diagnosen: Ob in der Vergangenheit eine Anpassungs- oder Belastungsstörung vorlag, ist im Nachhinein kaum überprüfbar. Hier steht oft Aussage gegen Aussage, und ein Rechtsstreit bleibt manchmal der letzte Weg.

Nein, die Korrektur beim Arzt ist nur der erste Schritt. Entfernt der Arzt die Diagnose aus seinem Attest, wird sie nicht automatisch auch aus der Patientenquittung der gesetzlichen Krankenkasse gelöscht. Diese zweite Löschung müssen Sie anschließend selbst bei Ihrer Krankenkasse beantragen, häufig über ein Formular zur Revision von Fehldiagnosen.

Dann können Sie sich an das Sozialgericht wenden. Nach dem geltenden r Amtsermittlungsgrundsatz muss das Gericht der Aufklärung des Sachverhalts selbst nachgehen und im Zweifel einen Gutachter beauftragen, dessen Kosten die Staatskasse trägt.
Bei komplexen Fällen – insbesondere bei psychischen Diagnosen – kann anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein. Das ist die Eskalationsstufe, wenn der einvernehmliche Weg über Arzt und Kasse (siehe oben) nicht funktioniert.

Anzeigen müssen Sie nach § 19 VVG nur die Ihnen bekannten Gefahrumstände, also Diagnosen, von denen Sie tatsächlich Kenntnis haben. Nach einem BGH-Urteil (vom 25.09.2019, Az.: IV ZR 247/18) kann Ihnen keine Anzeigepflichtverletzung vorgeworfen werden, wenn Sie alle Informationen nach Ihrem damaligen Kenntnisstand angegeben haben. Taucht später eine Diagnose auf, die Ihnen nicht bewusst war, trägt der Versicherer die Beweislast dafür, dass Sie sie bereits vor Vertragsabschluss kannten. Dies ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Das kommt auf Ihre Situation an. Wer die Gesundheitsfragen nicht sicher beantworten kann, etwa nicht mehr weiß, welche Diagnosen oder Krankschreibungen sich in den letzten Jahren angesammelt haben, sollte die Patientenquittung anfordern. Wer seine Diagnosen dagegen kennt und in den letzten Jahren nur bei Vorsorgeuntersuchungen war, muss die Akte nicht zwingend einsehen. Zu bedenken ist: Sobald Sie von einer Diagnose Kenntnis erlangen, wird aus „fahrlässiger Unkenntnis“ eine anzeigepflichtige positive Kenntnis.

Ja, und zwar dauerhaft. Sich einfach einen kulanteren Anbieter zu suchen oder in der gesetzlichen Kasse zu bleiben, ist eine langfristig teure Lösung: Kulante PKV-Tarife holen sich das Mehrrisiko über Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und hohe Beitragsanpassungen zurück. Und je länger man wartet, desto höher wird das Eintrittsalter (ein zentraler Beitragsfaktor) und desto größer das Risiko, dass weitere Diagnosen hinzukommen. Eine bereinigte Akte zahlt sich daher ein Leben lang aus – für diverse Absicherungen, die man zukünftig abschließen möchte.

Nein, Ihre PKV erhält keinen automatischen Zugriff auf Ihre elektronische Patientenakte. Sie allein bestimmen, wer Ihre ePA einsehen darf: Ärzte, Therapeuten oder Apotheken erhalten nur dann Zugriff, wenn Sie diese freigeben. Zudem können Privatversicherte eine ePA nur nutzen, wenn ihre Krankenversicherung diese anbietet, für private Krankenversicherungen besteht dazu aktuell keine Pflicht. Die ePA ist also ein Werkzeug nur für Sie zur Kontrolle Ihrer Daten.

Grundsätzlich ja, in der Praxis ist der Nachweis aber schwierig. Entstehen durch fehlerhafte Einträge finanzielle Schäden, etwa durch den Verlust des BU-Schutzes, kommen Haftungsansprüche in Betracht, doch der Nachweis der Kausalität ist oft komplex. Sinnvoller als ein langwieriger Schadensersatzprozess ist daher meist, die Diagnose zügig korrigieren zu lassen, damit der gewünschte Versicherungsschutz überhaupt erst zustande kommt.