Beihilfe RLP einfach erklärt: Leistungen, Beihilfesätze und was Beamte in Rheinland-Pfalz wissen müssen

Was zahlt die Beihilfe in Rheinland-Pfalz? Wer bekommt Beihilfe? Wie hoch sind die Beihilfebemessungssätze für aktive Beamte, und was gilt für Ehepartner und Kinder? Und welche Leistungen deckt der Beihilfekatalog RLP ab – beim Zahnarzt, im Krankenhaus, für Medikamente? Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um die Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz und zeigen, wo typische Versorgungslücken entstehen.

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Shahryar Honarbakhsh

Unabhängiger Experte für PKV und Beihilfetarife
Stand: 02. Mai 2026

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Die Beihilfe RLP ist eine Fürsorgeleistung des Dienstherrn, mit der er sich anteilig an den Krankheits- und Pflegekosten seiner Beamten beteiligt. Der Bemessungssatz liegt je nach Status und Familienstand zwischen 50 % und 80 %.
  • Welche Leistungen beihilfefähig sind und bis zu welchen Beträgen erstattet wird, regelt die Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO), zuletzt geändert durch die am 6. Dezember 2024 und gültig in dieser Fassung ab dem 1. Januar 2025.
  • Da die Beihilfe RLP nie alle medizinischen Kosten vollständig abdeckt und Leistungen regelmäßig angepasst werden können, empfiehlt sich eine passgenaue private Krankenversicherung mit Beihilfeergänzungstarif, um dauerhaft gegen Versorgungslücken geschützt zu sein.

Beihilfe RLP: Alle Leistungen „auf einen Blick“?

Wer als Beamter in Rheinland-Pfalz zum ersten Mal mit dem Beihilferecht in Berührung kommt, wird von dessen Komplexität schnell überfordert: Die Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz umfasst in ihrer aktuellen Fassung 167 Seiten – zuzüglich mehrerer Anlagen für Heilmittel, Hilfsmittel, Heilpraktikerleistungen, Psychotherapie und mehr. Und das ist noch nicht alles: Einige Regelungen – etwa zur Kostendämpfungspauschale oder zu den Bemessungssätzen – finden sich nicht direkt in der BVO, sondern im Landesbeamtengesetz (LBG) Rheinland-Pfalz, auf das die Verordnung verweist.

Kurz gesagt: Ein vollständiger Überblick über sämtliche Leistungen der Beihilfe RLP ist selbst für erfahrene Beamte kaum zu leisten. Viel wichtiger ist es, frühzeitig die eigene Versorgung so aufzustellen, dass die unvermeidlichen Lücken durch eine private Krankenversicherung mit einem geeigneten Beihilfetarif geschlossen werden. Wie das funktioniert, erläutern wir weiter unten – oder gerne direkt in unserer kostenlosen und anbieterunabhängigen Online-Beratung.

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Wer bekommt Beihilfe in Rheinland-Pfalz?

In Rheinland-Pfalz erhalten Beamte im aktiven Dienst, Ruhestandsbeamte, Witwen/Witwer und Waisen Beihilfe, sofern sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt oder Unterhaltsbeiträge beziehen.

Gruppen der Beihilfeberechtigten in RLP:

  • Aktive Beamte: Dienstherren sind das Land, Gemeinden oder andere öffentliche Körperschaften.
  • Beamtenanwärter: Beamte auf Widerruf in der Ausbildung.
  • Ruhestandsbeamte: Bezieher von Ruhegehalt.
  • Hinterbliebene: Witwen, Witwer und Waisen.
  • Abgeordnete: Unter bestimmten Voraussetzungen des Landesrechts.
  • Angehörige: Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können beihilfeberechtigt sein, wenn ihre jährlichen Einkünfte eine bestimmte Grenze nicht übersteigen.

Bemessungssätze 2026: Wie hoch ist die Beihilfe für Beamte in RLP?

Der Bemessungssatz – also der Prozentsatz, zu dem die Beihilfe die entstandenen beihilfefähigen Kosten erstattet – ist das Herzstück des Beihilferechts. In Rheinland-Pfalz ist er in § 57 BVO geregelt und richtet sich nach dem Status der beihilfeberechtigten Person sowie der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

Aktive Beamte im Landesdienst Rheinland-Pfalz erhalten grundsätzlich einen Bemessungssatz von 50 %. Das bedeutet: Die Hälfte der beihilfefähigen Aufwendungen – etwa für einen Arztbesuch, Medikamente oder eine Physiotherapiesitzung – übernimmt der Dienstherr über die Beihilfe. Die andere Hälfte muss anderweitig abgesichert werden, typischerweise über den Restkostentarif einer privaten Krankenversicherung.

Beamte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern erhalten erhöhte 70 % – jedoch gilt dies nur für diejenige beihilfeberechtigte Person, die den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag bezieht. Pensionierte Beamte sowie Witwen, Witwer und Waisen erhalten ebenfalls 70 %. Kinder von beihilfeberechtigten Personen sind mit dem höchsten Satz von 80 % abgesichert, solange sie nach § 4 Abs. 2 BVO berücksichtigungsfähig sind. Berücksichtigungsfähige Ehepartner und Lebenspartner (§ 4 Abs. 1 BVO) erhalten 70 %.

Aktuell geltende Beihilfesätze in Rheinland-Pfalz (Stand April 2026)

PersonengruppeBeihilfesatz RLPAbsicherung über PKV
Aktive Beamte ohne Kind oder mit einem Kind50 %50 %
Aktive Beamte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern70 %30 %
Versorgungsempfänger (Ruhegehalt, Witwen-/Witwergeld, Waisengeld)70 %30 %
Berücksichtigungsfähige Ehepartner / Lebenspartner (§ 4 Abs. 1 BVO)70 %30 %
Berücksichtigungsfähige Kinder (§ 4 Abs. 2 BVO)80 %20 %

Ein praktischer Hinweis: Wer sich in der Elternzeit befindet und bereits vor der Elternzeit den erhöhten Bemessungssatz von 70 % erhalten hat (wegen zwei oder mehr Kindern), behält diesen während der Elternzeit. In diesen Fällen ist eine zusätzliche Erhöhung des Satzes für den anderen Elternteil ausgeschlossen (§ 57 Abs. 1 BVO).

Leistungskatalog der Beihilfe RLP: Welche Kosten werden übernommen?

Der Leistungskatalog der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz ist breit gefächert. Da eine vollständige Auflistung den Rahmen dieses Artikels sprengen würde, stellen wir im Folgenden die wichtigsten Bereiche vor.

Grundlage ist die aktuell gültige Fassung der BVO Rheinland-Pfalz (Stand: Januar 2025) sowie die dazugehörigen Anlagen zu den Heilmitteln (Physio, Ergo, Podologie, Ernährung). Wir bemühen uns alle Informationen auf dem aktuellen Stand zu halten, können jedoch Aktualität und Vollständigkeit nicht zu jeder Zeit garantieren. Da die Verordnung regelmäßig durch das Land aktualisiert werden kann, empfehlen wir bei konkreten Erstattungsanfragen, sich direkt an die Beihilfestelle zu wenden.

Arznei- und Verbandmittel: Welche Medikamente zahlt die Beihilfe?

Arzneimittel sind grundlegend beihilfefähig, wenn sie aus Anlass einer Krankheit von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker verbraucht oder schriftlich verordnet wurden. Beihilfefähig sind zugelassene Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz, bestimmte Medizinprodukte nach Anlage 8 der BVO sowie Verbandmittel.

Bedeutet also konkret: Beihilfefähige, ärztlich verordnete Medikamente werden anteilig nach dem jeweiligen Bemessungssatz (50 %, 70 % oder 80 %) erstattet.

Nicht beihilfefähig sind: Nahrungsergänzungsmittel, diätetische Lebensmittel (mit eng definierten Ausnahmen), kosmetische Mittel, Mittel zur Gewichtsreduktion oder zur Potenzbeeinflussung sowie Mittel zur Behandlung von Reisekrankheiten.

Heilmittel: Was zahlt die Beihilfe RLP bei Physiotherapie, Ergotherapie und Podologie?

Zu den beihilfefähigen Heilbehandlungen gehören nach § 22 BVO i.V.m. Anlage 3 der BVO ärztlich verordnete Leistungen wie Massagen, Krankengymnastik, Inhalationstherapien, Elektrotherapie, Kälte- und Wärmebehandlungen, Logopädie, Ergotherapie, Podologie und Ernährungstherapie. Die Höchstbeträge, bis zu denen die Beihilfe die Kosten dieser Leistungen anerkennt, werden in drei separaten Anlagen zur BVO festgelegt und regelmäßig angepasst.

Einige Beispiele aus den aktuellen Anlagen:

Für Physiotherapie (Anlage 3 der BVO) gelten ab dem 1. Februar 2026 unter anderem folgende beihilfefähige Höchstbeträge:

  • Krankengymnastik als Einzelbehandlung (Richtwert 20 Minuten) bis zu 29,70 EUR,
  • Manuelle Therapie (Richtwert 25 Minuten) bis zu 35,60 EUR,
  • Manuelle Lymphdrainage als Teilbehandlung (Richtwert 30 Minuten) bis zu 36,00 EUR und als Großbehandlung (Richtwert 45 Minuten) bis zu 54,00 EUR.

Bei Ergotherapie (Anlage 3 zur BVO) werden ab dem 1. September 2025 folgende Höchstbeträge anerkannt:

  • Funktionsanalyse und Erstgespräch einmalig je Behandlungsfall 47,70 EUR,
  • Einzelbehandlung bei motorisch-funktionellen Störungen (Richtwert 45 Minuten) 57,00 EUR,
  • Einzelbehandlung bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen (Richtwert 60 Minuten) 76,00 EUR
  • sowie bei psychisch-funktionellen Störungen (Richtwert 75 Minuten) 94,90 EUR.

Im Bereich Podologie (Anlage 3 zur BVO) gelten ab dem 1. August 2025:

  • beihilfefähige Höchstbeträge von 35,20 EUR für die kleine podologische Behandlung (Richtwert 35 Minuten)
  • und 50,60 EUR für die große podologische Behandlung (Richtwert 50 Minuten).

Für Ernährungstherapie (Anlage 1 zur BVO) werden ab dem 1. August 2025:

  • bis zu 79,70 EUR für das einstündige Erstgespräch mit Behandlungsplanung
  • und bis zu 79,70 EUR für eine Einzelbehandlung von 60 Minuten anerkannt.

Wichtig: Heilmittelleistungen sind grundsätzlich nur beihilfefähig, wenn sie zuvor ärztlich verordnet wurden. Einige Leistungen – etwa Berichte oder Fahrtkosten im Rahmen von Hausbesuchen – sind von der Verordnungspflicht ausgenommen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVO).

Zahnärztliche Behandlungen und Zahnersatz

Zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach § 12 BVO grundsätzlich beihilfefähig. Zahntechnische Leistungen – also handwerklich gefertigte Werkstücke wie Kronen, Prothesen oder Brücken – sind hingegen nur zu 60 % beihilfefähig (§ 12 Abs. 2 BVO).

Das bedeutet: 40 % der Labor- und Materialkosten beim Zahnarzt müssen aus eigener Tasche oder über den Beihilfeergänzungstarif der entsprechenden PKV getragen werden.

Bei den Zahnersatz-Leistungen gilt eine besondere Einschränkung (§ 14 BVO): Implantate sind nur in eng definierten medizinischen Ausnahmefällen beihilfefähig, etwa bei generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen, großen Kieferdefekten nach Kieferbruch oder -resektion, angeborenen Fehlbildungen wie Lippen-Kiefer-Gaumenspalte oder dauerhafter extremer Mundtrockenheit im Rahmen einer Tumorbehandlung. Rein ästhetisch motivierte Implantate sind ausdrücklich nicht beihilfefähig.

Beihilfefähige Hilfsmittel

Hilfsmittel sind Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, genau wie Körperersatzstücke und digitale Gesundheitsanwendungen. Dazu gehören beispielsweise Sehhilfen (Brille und Kontaktlinsen), Blutzuckermessgeräte, Hörgeräte, Gehhilfen und Elektromobile, Heimdialysegeräte, Herzschrittmacher, Prothesen und vieles mehr. Ein paar Beispiele:

Was zahlt die Beihilfe RLP für eine Brille?

Die Beihilfefähigkeit von Brillen richtet sich in Rheinland-Pfalz nach den Maßgaben der Anlage 4 Abschnitt III der BVO (§ 34 Abs. 2 BVO). Die beihilfefähigen Höchstbeträge für Brillengläser – einschließlich Brillengestell und Handwerksleistung – betragen:

Für vergütete Gläser mit Stärken bis ±6 Dioptrien:

  • Einstärkenglas (sphärisch) 31,00 EUR
  • Einstärkenglas (zylindrisch) 41,00 EUR
  • Mehrstärkenglas (sphärisch) 72,00 EUR
  • Mehrstärkenglas (zylindrisch) 92,50 EUR.

Bei Gläserstärken über ±6 Dioptrien erhöhen sich diese Beträge um jeweils 21,00 EUR je Glas. Dreistufen- oder Multifokalgläser sowie Gläser mit prismatischer Wirkung werden ebenfalls mit einem Aufschlag von 21,00 EUR je Glas berücksichtigt.

Nicht beihilfefähig sind nach § 34 BVO Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen sowie Batterien für Hörgeräte von Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

Was erstattet die Beihilfe in Rheinland-Pfalz für Hörgeräte?

Für Hörgeräte aller gängigen Bauarten – darunter HdO-Geräte, Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte, drahtlose Hörhilfen, Otoplastiken und IdO-Geräte – erkennt die Beihilfe Rheinland-Pfalz Aufwendungen bis zu 1.500,00 EUR je Ohr als beihilfefähig an, einschließlich der Nebenkosten. Ist eine Fernbedienung medizinisch notwendig, sind die Kosten hierfür zusätzlich beihilfefähig.

Stationäre Leistungen: Was zahlt die Beihilfe RLP bei Krankenhausaufenthalt?

Allgemeine stationäre sowie vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen von zugelassenen Krankenhäusern sind nach § 24 BVO beihilfefähig. Darüber hinaus können Beamte in Rheinland-Pfalz auch stationäre Wahlleistungen in Anspruch nehmen – konkret: wahlärztliche Behandlung (Chefarztbehandlung) und Unterkunft im Zweibettzimmer (oder 50 % der Kosten eines Einbettzimmers unter bestimmten Bedingungen), abzüglich eines Eigenanteils von 12,00 EUR täglich.

Die Inanspruchnahme von Wahlleistungen setzt jedoch eine ausdrückliche Erklärung gegenüber der Festsetzungsstelle voraus und ist an eine monatliche Zahlung von 26,00 EUR geknüpft (§ 25 Abs. 2 BVO). Diese Erklärung muss innerhalb einer Ausschlussfrist abgegeben werden – in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Begründung des Beamtenverhältnisses oder nach einer Versetzung zu einem rheinland-pfälzischen Dienstherrn. Wer diese Frist verpasst, verliert dauerhaft den Anspruch auf die Erstattung von Wahlleistungen.

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Was zahlt die Beihilfe RLP im Pflegefall?

Im Pflegefall unterstützt die Beihilfe rheinland-pfälzische Beamte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach Maßgabe der §§ 35 bis 42b BVO. Voraussetzung ist die Einstufung in einen Pflegegrad.

Bei häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte sind folgende monatliche Höchstbeträge beihilfefähig:

  • Pflegegrad 2 bis zu 910,00 EUR
  • Pflegegrad 3 bis zu 1.820,00 EUR
  • Pflegegrad 4 bis zu 2.730,00 EUR
  • Pflegegrad 5 bis zu 3.640,00 EUR

Für Verhinderungspflege – also wenn die pflegende Person wegen Urlaub, Krankheit oder anderer Gründe ausfällt – sind nach Aufwendungen für Ersatzpflege bis zu 3.539,00 EUR im Kalenderjahr beihilfefähig.

Bei vollstationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 39 BVO) ist der nach dem Pflegegrad maßgebliche Pflegesatz beihilfefähig. Verbleiben nach Berücksichtigung von Beihilfe- und Pflegeversicherungsleistungen ungedeckte pflegebedingte Aufwendungen, werden diese als ergänzende Beihilfe gezahlt. Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind grundsätzlich nicht beihilfefähig – außer sie übersteigen einen einkommensabhängigen Eigenanteil, der sich nach der persönlichen und familiären Situation richtet.

Kostendämpfungspauschale: Der jährliche Eigenanteil in RLP

Beihilfeberechtigte Beamte in Rheinland-Pfalz müssen jährlich eine sogenannte Kostendämpfungspauschale selbst tragen (§ 60 BVO i.V.m. § 66 Abs. 5 LBG). Dabei handelt es sich um einen pauschalen Eigenanteil. Die genaue Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und wird direkt vom Land festgesetzt wird:

Höhe der aktuellen Kostendämpfungspauschale RLP:

BesoldungsgruppenKostendämpfungspauschale
A 9 – A 11150 €
A 12 – A 15300 €
A 16 – B 3450 €
ab B 4600 € bzw. 750 €

Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich für jedes berücksichtigungsfähige Kind um 40,00 EUR. Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Betrag anteilig nach der reduzierten Arbeitszeit gesenkt. Komplett entfällt die Kostendämpfungspauschale für Beamtenanwärter (die Anwärterbezüge erhalten), Waisengeldbezieher sowie für Beamte, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (§ 61 BVO). Auch für bestimmte Leistungsbereiche – etwa Pflegeleistungen, Schwangerschaft oder Vorsorge- und Schutzimpfungen – gilt die Pauschale nicht.

Wie reiche ich Rechnungen bei der Beihilfe RLP ein?

Rechnungen bei der Beihilfe Rheinland-Pfalz (RLP) werden primär digital über die eBeihilfe-App oder das eBeihilfe-Portal beim Landesamt für Finanzen eingereicht. Nach einer einmaligen Registrierung mit Personalnummer und Freischaltcode können Sie Rechnungen abfotografieren oder als PDF hochladen. Alternativ ist der Versand per Post möglich.

Die medizinischen Aufwendungen, Behandlungen oder Medikamente müssen Sie durch Belege nachweisen. Kopien oder Zweitschriften sind grundsätzlich ausreichend, nur auf Verlangen der Festsetzungsstelle müssen Sie Originalbelege vorzulegen. Rechnungen aus dem Ausland müssen den inländischen Anforderungen entsprechen. Bei Beträgen über 500,00 EUR ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.

Frist nicht verpassen: Die Antragsfrist beträgt in Rheinland-Pfalz zwei Jahre nach der Entstehung der Aufwendungen (§ 64 BVO). Wer Rechnungen zu lange liegen lässt und die Frist überschreitet, verliert seinen Beihilfeanspruch für diese Aufwendungen unwiderruflich.

Was zahlt die Beihilfe RLP nicht?

Trotz des breiten Leistungskatalogs gibt es zahlreiche Bereiche, in denen die Beihilfe Rheinland-Pfalz gar nicht oder nur eingeschränkt zahlt. Die wichtigsten Lücken im Überblick:

  • Stationäre Wahlleistungen sind nur beihilfefähig, wenn rechtzeitig eine Wahlerklärung abgegeben und die monatliche Eigenbeteiligung von 26,00 EUR geleistet wurde.
  • Zahntechnische Leistungen wie Zahnersatz oder Kronen sind nur zu 60 % beihilfefähig, bedeutet, 40 % der Labor- und Materialkosten müssen selbst getragen werden.
  • Implantate (Zahnersatz) sind nur in eng definierten medizinischen Ausnahmesituationen beihilfefähig.
  • Nicht verschreibungspflichtige Medikamente, Nahrungsergänzungsmittel und Mittel zur Gewichtsreduktion sind grundsätzlich nicht beihilfefähig.
  • Auch Aufwendungen für Behandlungsmethoden, die in Anlage 1 der BVO ausdrücklich ausgeschlossen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen sind, werden nicht erstattet.
  • Für Hilfsmittel gelten Höchstbeträge – wer ein teureres Gerät wählt, zahlt die Differenz selbst.

Hinzu kommt: Die Beihilfenverordnung RLP kann jederzeit durch das Land geändert werden. Was heute noch beihilfefähig ist, kann morgen mit einem Eigenanteil belegt oder ganz gestrichen sein. Deshalb ist es so wichtig, sich bei der Absicherung nicht allein auf die Beihilfe und den Restkostentarif der PKV zu stützen. Ein Beihilfeergänzungstarif schützt vor Beihilfekürzungen – auch vor zukünftigen!

Welche PKV passt am besten zur Beihilfe RLP?

Wichtige Info vorweg: Es gibt nicht DIE eine beste PKV für alle Beamten in Rheinland-Pfalz. Der richtige Restkostentarif der PKV muss nicht nur zur Beihilfe RLP passen, sondern zu Ihrem Beamtenstatus, zur familiären, beruflichen und finanziellen Situation sowie zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Gesundheitshistorie. Denn nicht jeder Anbieter bewertet dieselbe Vorerkrankung und gesundheitliche Risiken gleich. Hier kann es zu ganz unterschiedlichen Risikozuschlägen oder Leistungsauschlüssen kommen.

Also bitte nicht im Internet nach Testsiegern suchen oder den ersten Treffer von Check24 wählen. Wir berichteten darüber: Die Testsieger von Stiftung Warentest oder großen Wirtschaftsmagazinen werden halbjährlich durchgewechselt. Es kommen ständig neue Tarife auf den Markt, die wegen ihres niedrigen Preises und der (noch) jungen gesunden Kundschaft zum Testsieger gekürt werden, aber in ein paar Jahren zu den teuersten gehören werden.

Alle Infos im Detail hier:

Als unabhängiger Versicherungsspezialist für den öffentlichen Dienst beraten wir Beamte und Beamtenanwärter aus Rheinland-Pfalz kostenfrei zur Beihilfe und zu passenden PKV-Tarifen. Wir analysieren Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen die konkreten Lücken der Beihilfe RLP und finden für Sie den optimalen Beihilfeergänzungstarif – anbieterunabhängig und vollständig unverbindlich. Sprechen Sie uns gerne an.

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Wissenswertes zur Beihilfe

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