Polizeiärztliche Untersuchung – Was sind Ausschlussgründe?

Der medizinische Check beim Polizeiarzt ist Voraussetzung für angehende Polizeibeamte. Die wichtigsten Fakten zur polizeiärztlichen Untersuchung und welche Gründe zum Ausschluss führen können.

Die Polizeiärztliche Untersuchung nach PDV 300

An den Polizeiberuf werden hohe körperliche Anforderungen geknüpft. Deswegen sollen beim Polizeiarzt die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Polizeidiensttauglichkeit festgestellt werden. Diese sind nicht nur wichtig für den Job bei der Polizei – auch für die spätere Verbeamtung auf Lebenszeit. Jede polizeiärztliche Untersuchung verläuft nach der sogenannten „PDV 300“: Die Polizeidienstvorschrift 300. Diese Verordnung regelt die physischen und psychischen Kriterien für den Polizeidienst und gilt in allen Bundesländern.

Wie kann man sich auf die polizeiärztliche Untersuchung vorbereiten?

Die meisten Bewerber und Bewerberinnen werden sich diese Frage stellen. Denn fällt man bei der polizeiärztlichen Untersuchung durch, platzt der Traum vom Job bei der Polizei. Empfohlen wird schon frühzeitig mit der Vorbereitung zu beginnen und mindestens sechs Monate vor dem Sporttest regelmäßig zu trainieren. Besonders geeignet sind Ausdauersportarten wie Joggen, Radfahren oder Schwimmen.

Um Verletzungen zu vermeiden, sollte man in den Wochen vor der polizeiärztlichen Untersuchung auf risikoreiche Sportarten verzichten. Eine ausgewogene Ernährung unterstützt die körperliche Fitness, der regelmäßige Konsum von Alkohol und Zigaretten ist dagegen kontraproduktiv. Raucher sind zwar nicht automatisch polizeidienstuntauglich, das Risiko für Lungenfunktionsstörungen ist jedoch höher.

Was untersucht der Polizeiarzt?

Angehende Polizisten und Polizistinnen müssen physisch und psychisch stark belastbar sein: Für den Einsatz im Außen-, Wechsel- und Schichtdienst, für den körperlichen Einsatz gegen Personen, für den Selbstschutz sowie für die Führung und den Gebrauch von Dienstwaffen. Im Vorfeld der Untersuchung müssen Bewerber/innen für die Ausbildung bei der Polizei einen umfangreichen Fragebogen zum Gesundheitszustand ausfüllen. Die Antworten werden mit dem Arzt persönlich durchgesprochen, möglicherweise werden weiterführende Fragen gestellt. Anschließend folgt der körperliche Check.

Hier prüft der Polizeiarzt neben der Mindestgröße und dem Gewicht (BMI) der Bewerber/innen unter anderem das Hör- und Sehvermögen – dazu lesen Sie unten mehr. Lunge, Atmung und Reflexe werden kontrolliert, das Skelett, Gelenke und Muskeln auf volle Funktionsfähigkeit geprüft. Organe werden abgetastet, der Zustand der Schleimhäute und der Haut wird untersucht – dazu gehören neben Narben auch Tätowierungen. Diese dürfen bei langärmliger Kleidung nicht sichtbar sein. Außerdem werden Urin- und Blutproben genommen und im Nachgang im Labor ausgewertet.

Was viele Bewerber/innen nicht bedenken: Auch Gebiss und Zähne werden sorgfältig kontrolliert und sollten gesund sein. Im Zweifel lieber vorher beim Zahnarzt durchchecken lassen! Bis zum Besuch beim Polizeiarzt müssen allerdings alle Behandlungen abgeschlossen sein, andernfalls droht ein Ausschluss.

Nicht zu unterschätzen: Das Belastungs-EKG beim Polizeiarzt

Ein elementarer Bestandteil der polizeiärztlichen Untersuchung ist der Fitness-Test bzw. das Belastungs-EKG. Neben der Prüfung von Kondition und Fitness, sollen mit dem EKG (Elektrokardiogramm) vor allem Herz-Kreislauf-Erkrankungen ausgeschlossen werden. Aber auch gesunde Bewerber/innen sollten das Belastungs-EKG nicht unterschätzen. Hier wird der Körper auf dem Ergometer oder dem Laufband hohen Belastungen ausgesetzt. Bei stufenweise steigendem Schwierigkeitsgrad werden Puls, Blutdruck und Herzstromkurve durchgehend vom Polizeiarzt überprüft. Abschließend wird Rückgang der Herzfrequenz und die Dauer bis zum Erreichen Ruhepuls beobachtet.

Sind Brille oder Kontaktlinsen ein Problem für die Diensttauglichkeit?

Ein Mindestmaß an Sehfähigkeit muss bei der Polizei auch ohne Hilfsmittel gewährleistet sein. Deswegen müssen Brillenträger/innen einmal einen Sehtest mit und einmal ohne Hilfsmittel durchführen. Dafür sollten Sie zur Untersuchung einen aktuellen Befund von Ihrem Augenarzt mitbringen, welcher Ihre Sehhilfe dokumentiert. Die Sehleistung darf bei über 20-Jährigen auf jedem Auge nicht weniger als 30 Prozent betragen. Jüngere Bewerber/innen müssen mindestens 50 Prozent Sehleistung auf jedem Auge nachweisen. Kontaktlinsen sind weder beim Sehtest noch im Polizeidienst erlaubt.

Was sind Ausschlussgründe für die Polizeidiensttauglichkeit?

An angehende Beamtinnen und Beamte bei der Polizei werden hohe gesundheitliche Anforderungen gestellt. Im Folgenden finden Sie einige Gründe, die in der Regel für eine Dienstuntauglichkeit aufgeführt werden. 

WICHTIG: In welchem Maße Beeinträchtigungen oder Vorerkrankungen Ihre Diensttauglichkeit gefährden, können wir NICHT beurteilen. Die Entscheidung hängt immer vom jeweiligen Polizeiarzt ab. Wir führen keine Rechtsberatung durch, sondern geben Ihnen hier einen Überblick über mögliche Ausschlussgründe. Wünschen Sie sich eine fundierte Einschätzung Ihrer Chancen, halten Sie Rücksprache mit Ihrem Dienstherren oder dem zuständigen Amtsarzt.

  • Erkrankungen des Bewegungsapparates (z.B. Bandscheibenvorfall, schlecht verheilte Knochenbrüche, Bewegungseinschränkungen der Gelenke, Arthrose, Wirbelgleiten)
  • Psychische Krankheiten oder Instabilität, Depressionen, Angst- oder Zwangsstörungen, ADHS
  • Essstörungen
  • Suchterkrankungen
  • laufende psychotherapeutische Behandlungen
  • Blutzuckererkrankungen wie Diabetes mellitus
  • Blutarmut / Blutanomalien / erhöhtes Risiko für Blutgerinnsel
  • Rheuma
  • Multiple Sklerose
    Behandlungspflichtige Störungen der Schilddrüsenfunktion
  • allergische Erkrankungen (Asthma bronchiale, starke oder ganzjährige Allergien, laufende Hyposensibilisierung)
  • Erkrankung der Bauchspeicheldrüse
  • Erkrankungen der inneren Organe (z.B. Herzfehler, Nierenfunktionsstörungen, chronische Leber- oder Darmerkrankungen)
  • chronische Infektionen (wie Hepatitis B, C und HIV)
  • chronische Erkrankungen der Haut (z.B. Neurodermitis, Schuppenflechte etc.)
  • Hormonstörungen
  • Stoffwechselstörungen
  • Nahrungsmittelunverträglichkeiten
  • Erkrankungen der Zähne & laufende kieferorthopädische Behandlungen
  • vermindertes Sehvermögen
  • Tattoos im sichtbaren Bereich (z.B. am Hals oder an den Händen)
  • chronische Erkrankungen des zentralen Nervensystems (z.B. Krämpfe, Epilepsie etc.)
  • Störung des Gehör-, Gleichgewichts- oder Geruchssinns

Wichtig: Ein gewisser „Spielraum“ bei der Beurteilung dieser Ausschlusskriterien bleibt immer bestehen. Daher wird für die Diensttauglichkeit immer der Einzelfall bewertet – zum Beispiel bei Allergien oder vergangenen Knochenbrüchen. Selbst abgeschlossene psychotherapeutische Behandlungen führen nicht zwangsläufig zur Polizeidienstuntauglichkeit.

Polizeianwärter: Wer bekommt Heilfürsorge, wer Beihilfe?

Haben Sie den Einstellungstest erfolgreich absolviert, steht der Ausbildung bei der Polizei nichts mehr im Wege. In den meisten Bundesländern profitieren Polizeianwärter von der Heilfürsorge. In Baden-Württemberg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt erhalten Beamte der Bundespolizei und Polizeivollzugsbeamte die Heilfürsorge bis zur Pensionierung. In den restlichen Bundesländern greift diese lediglich während der Ausbildung, danach besteht „nur“ das Recht auf Beihilfe.

Da die Beihilfe jedoch nur einen Teil der Krankheitskosten übernimmt, müssen Sie die restlichen Kosten über eine private Krankenversicherung absichern. Welcher Tarif und welche Gesellschaft die besten Leistungen für Sie bereithält, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wir beraten Sie gerne und finden das beste Preis-Leistungsverhältnis für Ihre Absicherung.

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Anwartschaft: Günstige Tarife für die Zeit nach der Heilfürsorge sichern

Die Anwartschaftsversicherung garantiert Ihnen den Einstieg in die private Krankenversicherung sobald die Freie Heilfürsorge nach der Ausbildung wegfällt. Um sich frühzeitig die besten Konditionen zu sichern, empfehlen wir Ihnen, bereits als Polizeianwärter/in eine Anwartschaft abzuschließen – auch für den Eintritt in die Pension.

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