Kind erkrankt – Welche Ansprüche habe ich?

Freistellung von der Arbeit ✔ Kinderkrankengeld ✔ Welche Möglichkeiten Sie im Umgang mit Ihren Anspruchstagen haben, erfahren Sie hier.

Kind krank: Anspruch auf Freistellung von der Arbeit

Muss ein krankes Kind betreut werden, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von ihrem Arbeitgeber, auch wenn sie nicht gesetzlich versichert sind oder keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Kinderkrankengeld: Anspruchsvoraussetzungen

Gesetzlich Versicherte haben während dieser Zeit einen Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 Abs. 1 SGB V), wenn

  • sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
  • ein Arzt attestiert, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen,
  • eine andere in ihrem Haushalt lebende Person dies nicht übernehmen kann und
  • das Kind unter 12 Jahren alt ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Begrenzte Anspruchsdauer

Je Kalenderjahr hat jeder Elternteil, bei dem die genannten Voraussetzungen vorliegen, für jedes Kind maximal für 10 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage je Kind. Bei mehreren Kindern erhöht sich die Anspruchsdauer entsprechend. Insgesamt hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr. Für Alleinerziehende gilt hier die Höchstdauer von bis zu 50 Arbeitstagen. Tage, an denen Arbeitgeber ihre Beschäftigten bezahlt freistellen, werden hierauf angerechnet. An diesen Tagen ruht das Kinderkrankengeld.

Freistellung bei privat versicherten Arbeitnehmern

Ist ein Elternteil privat versichert, besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Der Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung umfasst in der Regel keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Der gesetzlich versicherte Elternteil hat auch in diesen Fällen nur einen Anspruch auf höchstens 10 bis 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld je Kalenderjahr.

Eltern von schwerstkranken Kindern, die nur noch wenige Wochen oder Monate zu leben haben, haben einen zeitlich unbegrenzt Anspruch auf Krankengeld.

Anspruchstage können übertragen werden

Sind beide gesetzlich versicherten Elternteile berufstätig und kann niemand anderes (z.B. die Großeltern) das erkrankte Kind betreuen, können die Eltern entscheiden, welcher Elternteil das Kind betreut. Sie können sich dafür gegenseitig ihre Anspruchstage übertragen.

Arbeitgeber muss längerer Freistellung zustimmen

Zunächst muss der die Betreuung übernehmende Elternteil sich mit seinem Arbeitgeber abstimmen, denn dieser muss der längeren Freistellung zustimmen. Danach sind die Krankenkassen beider Elternteile zu informieren. Die Krankenkasse des nicht betreuenden Elternteils hat den Grundanspruch auf Kinderkrankengeld sowie die Dauer des Anspruchs auf Kinderkrankengeld zu bestätigen. Die Krankenkasse des betreuenden Elternteils berechnet das Kinderkrankengeld, zahlt es an ihren Versicherten aus und führt die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab. Sobald der betreuende Elternteil seine eigenen Anspruchstage verbraucht hat und seine Krankenkasse Kinderkrankengeld für die übertragenden Anspruchstage leistet, werden ihr die Ausgaben sowie die abgeführten Beiträge von der Krankenkasse erstattet, deren Versicherter die Betreuung des erkrankten Kindes nicht wahrnehmen konnte. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

Kind krank: Eltern können sich bei der Betreuung abwechseln

Ist das Kind mehrere Tage krank, kann es vorkommen, dass ein Elternteil die Betreuung nicht durchgängig wahrnehmen kann, weil in der Zeit z.B. ein wichtiger dienstlicher Termin ansteht. In diesen Fällen können sich Eltern bei der Betreuung abwechseln, sofern beide noch genügend Anspruchstage haben. Dazu hat der zuerst pflegende Elternteil seine Krankenkasse über den Wunsch des Betreuungswechsels unter Angabe des Termins zu informieren. Ist der Elternteil, der die Pflege als zweiter übernimmt, bei einer anderen Krankenkasse versichert, ist entweder ein neuer ärztlicher Nachweis oder eine Kopie des ersten Nachweises zum Anspruchsnachweis gegenüber seiner Krankenkasse erforderlich.